Amoklauf am Bezirksklinikum Regensburg: Prozess gegen Teenager wird neu verhandelt

Von André Baumgarten · 15. Dezember 2025 um 19:00

Ein Kind stirbt im Oktober 2023 durch die Hand eines Jugendlichen, die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums wird zum Tatort eines grausigen Verbrechens. Im Februar fiel ein Urteil. Doch der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil vom Landgericht in Weiden jetzt teilweise aufgehoben – auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für Dennis V. (heute 16) wird neu geprüft. Wie wichtig das sein kännte, zeigt ein anderer aktueller Fall in der Oberpfalz.

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Getrieben von Tötungsfantasien wird ein heute 16-Jähriger im Herbst 2023 zum Mörder. Ein siebenjähriges Kind verliert bei der Tat von Dennis V. sein Leben. In einer Einrichtung, die eigentlich Hilfe leisten soll. Stattdessen wurde die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums in Regensburg zum Tatort eines grausigen Verbrechens. Der Fall machte deutschlandweit Schlagzeilen. Im Februar hatte das Landgericht in Weiden ein Urteil gesprochen – das der Bundesgerichtshof nun aber in Teilen wieder aufgehoben hat. Der Fall muss neu verhandelt werden.

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Am Donnerstag ist es ein Jahr her, dass der Prozess, der sich dann spürbar in die Länge zog, in Weiden startete – unter beispiellosen Sicherheitsvorkehrungen. Das Landgericht wurde fast hermetisch abgeriegelt. Eine Schar von Polizei-Spezialkräften führte den Angeklagten durch den Keller in das Justizgebäude und später in den Sitzungssaal. Im Inneren und davor sicherten bewaffnete Beamte alles ab. Denn: Dennis V. gilt als hochgradiger Gefährder. Und das schon, seit er als Minderjähriger ein Massaker an seiner früheren Schule in der Nordoberpfalz plante. So kam der junge Mann in die Psychiatrie, wo er am 26. Oktober 2023 seine wirren Fantasien auslebt.

Wurde Gefahr, die von ihm ausgeht, unterschätzt?

Unbemerkt von den Therapeuten hatte er nach einem Besuch daheim zwei Messer aufs Gelände der Klinik geschmuggelt. Auf einer Schul-Toilette zog er an jenem Donnerstag seine Springerstiefel und schwarze Handschuhe an und kündigte die Bluttat öffentlich an: „Revenge“ – Rache – stand unter dem Spiegelselfie, auf dem er das Fleischermesser in Kampfpose vor sich hielt. So, wie er es von anderen Attentätern kannte, deren Taten er seit seinem zehnten Lebensjahr im Internet recherchiert und in einschlägigen Foren diskutiert hatte.

Sein erstes Opfer war ein damals 63-jähriger Lehrer, der mit einer Schülerin vor der Toilette sprach. Dennis V. attackierte ihn mit dem Messer, doch der Pädagoge wehrte sich nach Leibeskräften. Also flüchtete der Täter und gelangte in die Tagesklinik, wo er auf das dort spielende Kind einstach. Der Siebenjährige starb einen Tag später. Ein Pfleger rang den zur Tatzeit 14 Jahre alten Jugendlichen auf dem Gang nieder und entwaffnete ihn. Dabei wurde der Mann vom Angreifer mit dem Messer ebenfalls verletzt. Wie genau Täter und Opfer an jenem Tag überhaupt aufeinandertreffen konnten, wurde auch im nichtöffentlichen Prozess nie richtig aufgeklärt.

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Den letzten Akt der Amoktat mit dem Krankenpfleger bewertete das Landgericht in Weiden nur als fahrlässige Körperverletzung und nicht als Mordversuch, wie es die Generalstaatsanwaltschaft in München beantragt hatte. Wie die Nebenklage ging man deshalb gegen das Urteil in Revision – mit Erfolg. Am 10. Dezember hat der sechste Strafsenat in Leipzig das Urteil diesbezüglich aufgehoben. Das bestätigt ein Sprecher des Bundesgerichtshofs auf Anfrage der Mediengruppe Bayern.

Zum Prozess in Weiden wurde der Angeklagte (hier beim Aussteigen nach der Ankunft des Konvois, der ihn zum Landgericht eskortierte) von Spezialkräften der Polizei geleitet. - Foto: Baumgarten/Archiv

Das Urteil sei in diesem Teil (also der Tat gegen den Pfleger) sowie „im gesamten Rechtsfolgenausspruch“ zu einer neuen Verhandlung „an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Weiden zurückverwiesen worden“. Heißt: Auch das Strafmaß von achteinhalb Jahren Jugendstrafe und die Unterbringung in der Psychiatrie sind zumindest vorläufig gekippt. Was die Tat gegen den Lehrer und das Kind betrifft, hat das Urteil jedoch Bestand, betont der BGH-Sprecher.

Dass die Weidener Richter in ihrem Urteil vom Februar keine nachträgliche Sicherungsverwahrung für Dennis V. bejahten, wie es die Generalstaatsanwaltschaft gefordert hatte, soll im neuen Prozess erneut Thema werden. Das bestätigt ein Sprecher der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, wo der Fall angesiedelt war und ist. Die Tat gegen den Pfleger sei versuchter Mord und solle als solcher geahndet werden, teilt eine Sprecherin mit. Zudem sehe man die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erfüllt. Nur so wäre „der umfassende Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern“, wie Dennis V. wohl einer ist, „sichergestellt“.

Seine „Todesliste“ schrieb der heute 16-Jährige weiter

Der heute 16-Jährige, der aus seiner Faszination für Amoktaten keinen Hehl macht, und sogar in der Klinik, in die er nach der Tat kam, neue Namen auf seine „Todesliste“ setzte, ist ein Ausnahmefall – in vielerlei Hinsicht. Als einziges Kind in Deutschland bekam er eine elektronische Fußfessel. Doch die Amoktat von Regensburg vermochte auch das nicht zu verhindern. Mehrere Gutachter beurteilten ihn vor der Tat psychisch als hochgradig auffällig und in der seelischen Entwicklung schwer gestört. Das geht aus vertraulichen Unterlagen hervor, die die Mediengruppe Bayern einsehen konnte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs halte ich für richtig.Iris Nickl, die Anwältin des Pflegers

Wie wichtig der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung werden könnte, zeigt ein anderer aktueller Fall aus der Oberpfalz. Weil die Diagnose einer 1997 angeordneten Unterbringung entfiel, kam ein Triebtäter nach fast 25 Jahren in der Psychiatrie plötzlich frei. Ohne, dass er jemals therapiert wurde, denn er verweigerte sich. Weil er danach den Rest seiner alten Jugendstrafe absaß, schied eine nachträgliche Sicherungsverwahrung aus – eine Lücke im Gesetz, die bis heute existiert.

Der von den Ermittlern als „tickende Zeitbombe“ eingestufte Mann wurde ganz schnell wieder auffällig und machte schließlich im Raum Cham Jagd auf Mädchen. Mittlerweise hat das Landgericht in Regensburg das Problem gelöst. Doch auch auf den Fall von Dennis V. ließe sich das vom Gesetzgeber ungelöste Problem mit der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht nahezu eins zu eins adaptieren. Sollte sich seine psychiatrische Diagnose ändern – sei es zum Positiven oder zum Negativen – könnte er nach Verbüßen seiner Strafe einfach freikommen. Völlig unabhängig davon, ob er gefährlich ist. So ist das Gesetz.

Auch Nebenklage-Anwältin Iris Nickl (re.) war mit Erfolg gegen das Urteil in Revision gegangen. Sie sieht in der Tat zulasten ihres Mandanten, einem Krankenpfleger, versuchten Mord. - Foto: Baumgarten/Archiv

Die Reaktionen auf die aktuelle Entscheidung des BGH sind verhalten. Iris Nickl, die für den Krankenpfleger erfolgreich in Revision gegangen war, nennt sie „richtig“. Für Georg Karl dagegen, den Strafverteidiger des Angeklagten, war es „ein wohl abgewogenes und gut begründetes Urteil“ der Weidener Richter. Er wolle daher die Begründung des Bundesgerichtshofes abwarten.

Narine Schulz, die Rechtsanwältin der Eltern des getöteten Kindes, lobt: Der BGH habe „nur das aufgehoben, was notwendig war“. Und ganz egal, wie ein neuer Prozess letztlich ende – nichts bringe der Familie ihr Kind wieder zurück.