Triebtäter verweigerte Therapie und kam frei – nun ist der Fehler im System korrigiert

Von André Baumgarten · 26. November 2025 um 18:47

Weil er im Februar im Raum Cham Jagd auf Mädchen machte, schickt das Landgericht in Regensburg einen verurteilten Triebtäter in die Sicherungsverwahrung. Dass der 50-Jährige nach rund einem Vierteljahrhundert überhaupt freikam, verdankt er einer Lücke im Gesetz. Vorerst dürfte Ruhe sein. Doch der Mann will vor den Bundesgerichtshof ziehen.

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Eine Lücke im Gesetz bringt einem 50-Jährigen vor zwei Jahren unverhofft die Freiheit. Nach fast einem Vierteljahrhundert in der Psychiatrie kam der bis heute untherapierte Triebtäter frei. 2023 vergingen nur 80 Tage, bis Clemens K. (Name geändert) erneut Mädchen ansprach. Im Februar kam es dann wieder zu einem Zwischenfall – für seine Jagd auf Minderjährige war der als hochgefährlich eingestufte Gefährder bewaffnet und präpariert. Das Landgericht in Regensburg hat den Fehler im Gesetz nun aber behoben: Am Mittwoch wurde für K. Sicherungsverwahrung angeordnet.

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Die Taten, für die der heute 50-Jährige 1995 und 1997 für schuldig befunden wurde, sprechen eine klare Sprache: Eine junge Frau und zwei Mädchen wurden damals zu Opfern seines Triebes. Gutachter kamen damals zu dem Schluss, dass von ihm „erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten“ seien, weshalb die Unterbringung in der Psychiatrie erfolgte. K. verbrachte mehr als 24 Jahre da und machte mehrfach Schlagzeilen – ihm gelang immer wieder die Flucht. Einmal war er gut ein Jahr weg, ehe er wieder dingfest gemacht wurde.

Fall Clemens K. offenbart gravierende Gesetzeslücke

Der Grund für die Einweisung fiel laut einem neuen Gutachten 2021 aber weg: Dieses attestierte ihm volle Schuldfähigkeit bei weiteren Taten. Daher „lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fortdauer (der Unterbringung) nicht mehr vor“, erläuterte der Regensburger Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher auf Nachfrage. Weil K. den Rest der einst verhängten Jugendstrafe (470 Tage) noch absitzen musste, griff eine Lücke im Jugendgerichtsgesetz. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ist – anders als bei Erwachsenen – nämlich unmöglich. Obwohl es nie Zweifel an der hochgradigen Gefährlichkeit gegeben hat und auch bis heute nicht gibt.

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Leidtragende sollten am Ende Jugendliche im Raum Cham werden. Ihnen stellte der 50-Jährige Mitte Februar nach. Trotz elektronischer Fußfessel und strengen Auflagen, die ein Gericht festgelegt hatte. Mit wem sie es zu tun hatten, wussten sie nicht. Und passiert ist ihnen, zumindest aus strafrechtlicher Sicht betrachtet, bei den Vorfällen 2023 und 2025 nichts. Doch das brachte den Mann nun wieder vor Gericht.

Ermittler sicher: 50-Jähriger sei „eine tickende Zeitbombe“

Was Clemens K. mit zwei Messern, dem Pfefferspray und einem Elektroschocker sowie Perücken, dazu Wechselkleidung, Ersatzhandys und tschechischen SIM-Karten in einer Reisetasche vorhatte, mag sich keiner ausmalen. Ermittler, die offiziell nicht sprechen wollen, sind sich da einig: Der 50-Jährige sei „eine tickende Zeitbombe“ und auch die Fußfessel samt sogenannter fester Einschlusszeiten (K. musste in der Nacht immer zuhause bleiben) sei letztlich nicht mehr als „vermeintliche Sicherheit“.

Im Prozess vor dem Landgericht, wo sich der Triebtäter für Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu verantworten hatte, betonte es der Staatsanwalt deutlich: „Der Angeklagte hatte sein Ziel klar vor Augen“ – nämlich Kinder. Alles deute daraufhin, „dass er an diesem Tag wieder Täter werden wollte“. Dass nichts passiert sei, „das war reiner Zufall“ – weil die Schule sofort und richtig reagiert habe. Er beantragte die Sicherungsverwahrung des 50-Jährigen und vier Jahre Haft für die Vielzahl von angeklagten Verstößen.

Wie ordnete die psychiatrische Gutachterin K. ein?

K.s Verteidiger Shervin Ameri hielt dagegen, dass niemand wisse, was sein Mandant vorgehabt habe. Die Voraussetzung für das „schärfste Schwert“ im deutschen Rechtssystem, wie Vorsitzender Richter Dr. Guth die Sicherungsverwahrung bezeichnete, lägen laut Ameri in dem Fall nicht vor. Die psychiatrische Sachverständige habe das aus seiner Sicht auch genauso klar „nicht gesehen“. Der Regensburger Anwalt forderte daher nicht mehr als zweieinhalb Jahre Haft für K.

Das Landgericht positionierte sich klar und ordnete Sicherungsverwahrung an: „Sie sind bei allem überlegt, sehr strukturiert vorgegangen und abwägend“, sagte der Richter in Richtung des Angeklagten. Es seien alle Voraussetzungen gegeben. Mit Blick auf Vorleben, Persönlichkeit und Taten sei der einzige Schluss, dass die Allgemeinheit „vor Ihnen geschützt werden“ müsse.

Statt im schwarzen Mantel, wie bei seinen Taten und anfangs auch vor Gericht, kam der 50-Jährige (vorn) zur Urteilsverkündung im Hoodie mit Kapuze. - Foto: Baumgarten

Wegen Verstößen gegen die Führungsaufsicht verhängt das Gericht zudem dreieinhalb Jahre Gefängnis und erließ direkt im Anschluss Haftbefehl. Der 50-Jährige kam nicht zurück ins BKH, sondern auf direktem Weg in die JVA. Es gebe keine Gründe, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln.

Anwalt Ameri legte nach dem Urteil sofort Revision ein. Also wird im Fall K. der Bundesgerichtshof entscheiden müssen.