Bündnis gegen die Sallerner Regenbrücke: Tüfteln an der Frage für das Begehren

Sollten die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Sallerner Regenbrücke (Landkreis Regensburg) das Verkehrsprojekt nicht verhindern, wird das neue Bündnis „Mobilität neu denken – ohne Sallerner Regenbrücke“ dies versuchen. Dafür müssen die Gegner mehrere Hürden nehmen.
„Wenn es notwendig ist, streben wir ein Bürgerbegehren an“, sagt Wolfgang Bogie, ein Sprecher des Bündnisses und Vorsitzender des Kreisverbands Stadt und Landkreis Regensburg im Verkehrsclub Deutschland. Zwar wollen er und seine Mitstreiter abwarten, wie die Verfahren vor Gericht weitergehen. Die im Bündnis vereinten Gruppen aber stehen seiner Auskunft nach bereit. Als nächstes werde es darum gehen, die Fragestellung für das Begehren auszuformulieren, kündigt Bogie an.
Zulässig oder nicht?
Das ist der erste Knackpunkt, dem sich das Bündnis stellen muss. Denn ein Bürgerbegehren geht nicht bei jedem Thema. Laut Franziska Falterer, Beraterin für Bürgerbegehren beim Verein Mehr Demokratie Bayern, sind Bürgerbegehren möglich zu allen Fragen, die zum eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde oder eines Landkreises gehören und in der Kompetenz des Gemeinderats liegen. „Die grobe Regel ist also: Alles, was der Gemeinderat beschließen kann, kann auch per Bürgerentscheid beschlossen werden“, erklärt sie. Ausgeschlossen vom Bürgerentscheid sind Falterer zufolge unter anderem Fragen des so genannten übertragenen Wirkungskreises. Dabei handle es sich um die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die der Freistaat den Gemeinden und Landkreisen zur Erledigung übertragen hat, etwa straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, Baumschutz oder Bauvorhaben von Staatsstraßen und Autobahnen.
Wäre im Fall der Sallerner Regenbrücke also ein Bürgerbegehren möglich oder nicht? Immerhin mischt der Bund als Vorhabensträger hier ordentlich mit. Wie aus der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Stadt, dem Landkreis und dem Markt Lappersdorf aus dem Jahr 2015 hervorgeht, ist die Bundesrepublik Deutschland Vorhabensträger für den Bau der Sallerner Regenbrücke selbst sowie für den des Pendlerparkplatzes und den Umbau des Lappersdorfer Kreisels, während die Stadt etwa für den Ausbau der Nordgaustraße zuständig ist. Und so fällt das Verkehrsprojekt auch für Falterer auf den ersten Blick in den übertragenen und damit für einen Bürgerentscheid nicht zulässigen Wirkungsbereich.
Allerdings sieht sie durchaus noch Möglichkeiten für das Bündnis: „Auch wenn über das gesamte Bauvorhaben als solches nicht mit einem Bürgerentscheid entschieden werden kann, weil die Zuständigkeiten teilweise beim Bund oder dem Landkreis liegen, kann eine Bürgerinitiative trotzdem nach den Nischen suchen, in denen die Gemeinde aus dem eigenen Wirkungsbereich heraus handelt, und dann diesen Schritt im Bürgerbegehren beziehungsweise im Bürgerentscheid zur Abfrage stellen.“
Sie nennt einige Beispiele: Bei Ortsdurchfahrten im Zug von Staats- und Kreisstraßen könnten unter Umständen Gemeinden Trägerinnen der Straßenbaulast sein, wodurch sie im eigenen Wirkungsbereich handeln. „Auch die Aufstellung der Bebauungspläne liegt bei den Gemeinden und kann damit zur Abstimmung gestellt werden“, erklärt Falterer. Darüber hinaus könne das gemeindliche Einvernehmen zu Bundes- oder Landesprojekten infrage gestellt werden. Es sei also nicht per se unmöglich, in so einem Fall ein Bürgerbegehren zu starten, verdeutlicht sie. „Die Fragestellung muss aber sehr präzise gewählt und auf den entsprechenden Fall zugeschnitten sein“, sagt Falterer.
Dessen ist sich auch Bogie bewusst. Er schätzt, dass die Frage im Falle eines Bürgebegehrens gegen die Sallerner Regenbrücke auf den Ausbau der Nordgaustraße zugeschnitten werden muss. „Aber ohne den Ausbau macht ja der Rest auch keinen Sinn“, folgert er.
Der Weg zur Entscheidung
Falterer erklärt, wie das ablaufen würde: „Der erste Schritt ist das Bürgerbegehren, welches offiziell ein Antrag auf einen Bürgerentscheid ist.“ Dafür muss die Bürgerinitiative eine Unterschriftenliste mit Fragestellung und Begründung erstellen, die bestimmte Formalia erfüllen muss. „In einer Stadt von der Größe Regensburgs müssen auf dieser Liste fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschreiben“, sagt sie. Eine Frist dafür gebe es aber nicht. Als nächstes werden die Unterschriften in der Gemeinde eingereicht und innerhalb eines Monats auf ihre Zulässigkeit geprüft, nennt sie einen weiteren Schritt. Ist das Begehren zulässig, kommt es laut Falterer innerhalb von drei Monaten zum Bürgerentscheid, bei dem alle Wahlberechtigten über die Fragestellung abstimmen dürfen. „Stimmt die Mehrheit dafür, gilt der Antrag als angenommen und entspricht damit einem Gemeinderatsbeschluss“, skizziert Falterer einen möglichen Ausgang.