Erste Klagen gegen Kündigungen bei Benteler in Schwandorf – Sozialplan wirft Fragen auf

Von Philipp Breu · 27. Februar 2026 um 19:00

Der Stellenabbau beim Schwandorfer Automobilzulieferer Benteler beschäftigt nun auch das Arbeitsgericht. Mehrere Betroffene gehen juristisch gegen ihre Kündigungen vor. Schon nach den ersten Güteverhandlungen am Mittwoch kristallisiert sich heraus: Vor allem der vom Unternehmen ausgearbeitete Sozialplan bietet Zündstoff.

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Wie berichtet, befindet sich einer der größten Arbeitgeber in Schwandorf derzeit in unruhigem Fahrwasser. Anfang November vergangenen Jahres war bekannt geworden, dass Benteler einen größeren Stellenabbau in Schwandorf plant. Anfangs war von mehr als 120 Jobs die Rede.

Im Werk an der Bellstraße werden unter anderem Komponenten und Module für Fahrwerke, Karosserien, Motor- und Abgassysteme sowie Batteriespeichersysteme für Elektrofahrzeuge produziert. Doch die Auftragslage stockt. „Die Auslastung unseres Werks in Schwandorf liegt seit längerem unter den Erwartungen“, teilte ein Unternehmenssprecher seinerzeit mit.

Die Geschäftsführung wollte deshalb zunächst auf 122 Mitarbeiter verzichten. Ende des Jahres wurde die Zahl der Betroffenen auf 80 reduziert. Bei den Entlassungen setzt Benteler auf eine sogenannte Sozialauswahl. Das bedeutet, dass verschiedene Faktoren darüber entscheiden, wer gehen muss und wer nicht. Dazu zählen Alter, Betriebszugehörigkeit, Kinder oder der Grad der Behinderung. Wie ein Unternehmenssprecher nun auf Nachfrage der MZ schildert, werden die Kündigungen seit Januar „unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen“ ausgesprochen.

Kläger könnten nicht nachvollziehen, wieso gerade sie gehen müssen

Und die ersten Klagen dagegen ließen nicht lange auf sich warten. Am Mittwoch wurden bei der Außenkammer Schwandorf des Arbeitsgerichts Weiden gleich drei Benteler-Mitarbeiter vorstellig. Und es ist gut möglich, dass weitere betroffene Kollegen ihre Kündigungen anfechten werden.

Wie bei arbeitsgerichtlichen Verfahren üblich, wurden zunächst sogenannte Gütetermine festgesetzt. Es sollte geklärt werden, ob zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Einigung ohne langes Verfahren erzielt werden könne. Das war am Mittwoch aber in keinem der Fälle möglich.

Die Kläger waren in unterschiedlichen Abteilungen des Unternehmens tätig. Was aber alle einte: Sie konnten nicht nachvollziehen, weshalb gerade sie gehen müssen und reichten deshalb Kündigungsschutzklagen ein.

Wir sehen keinen Spielraum für Arbeitsplatzerhaltung.Ein Vertreter des Unternehmens Benteler vor dem Arbeitsgericht

Mit den von Benteler im Vorfeld in Aussicht gestellten Abfindungszahlungen, die Gerichtsdirektor Dietmar Striegan durchaus als „fair“ betitelte, wollte sich an diesem Mittwoch niemand zufrieden geben. Es ging schlichtweg darum, den eigenen Job zu behalten.

Das kam für die Arbeitgeberseite allerdings nicht in Frage. „Wir sehen keinen Spielraum für Arbeitsplatzerhaltung“, sagte ein Vertreter des Unternehmens in allen drei Verhandlungen. Man könne an die Kläger nur appellieren, dass es auch noch andere Jobs in der Region gebe. Und solange der Rechtsstreit bestehe, könne auch keine Abfindung gezahlt werden.

Das beeindruckte die betroffenen Angestellten allerdings wenig. Auf einen Vergleich ließ sich niemand ein. Einer der Kläger argumentierte über seine Anwältin, er hätte sich vor der Kündigung als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lassen und genieße deshalb einen besonderen Kündigungsschutz.

Bei Güteverhandlungen keine Einigung erzielt

Ein anderer fragte sich, ob Benteler bei der Sozialauswahl berücksichtigt habe, dass er erst vor Monaten Vater eines Kindes geworden ist.

Ein weiterer Angestellter vermisste die Transparenz beim Vorgehen des Unternehmens völlig. Er hätte keinerlei Einblicke in den Sozialplan bekommen und könne sich deshalb auch nicht erklären, warum gerade er und nicht einer seiner Kollegen den Job verliert.

Gerichtsdirektor Striegan erklärte die Güteverhandlungen in allen drei Fällen für gescheitert. Damit kommt es nun zum Kammertermin, an dem ein hauptamtlicher und zwei ehrenamtliche Richter teilnehmen werden.

Striegan setzte alle drei Verhandlungen für den 7. Juli an. Nun haben die Arbeitgeber- und auch die Arbeitnehmerseite bis 31. März bzw. 30. April Zeit, um Stellung zu nehmen.

Von der Kündigung zum Gerichtsprozess

• Klage: Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, hat er drei Wochen Zeit, Klage einzureichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Die Klage muss spätestens am letzten Tag der Dreiwochenfrist beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Eine verspätete Klage ist nur in seltenen Fällen möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer unverschuldet (z. B. Krankenhausaufenthalt) verhindert war.

• Gütetermin: Zunächst kommt es zu einer sogenannten Güteverhandlung. Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeizuführen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel einen Vergleich schließen. Das ist laut gesetzlicher Definition ein Vertrag, durch den der Streit beseitigt wird. Im Vergleich kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer im Gegenzug aber eine finanzielle Abfindung erhält.

• Kammertermin: Scheitert der Gütetermin, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der sogenannte Kammertermin. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Auch hier wird meist zunächst noch einmal versucht, den Streit durch einen Vergleich oder andere Maßnahmen gütlich zu beenden. Gelingt dies nicht, werden im Rahmen einer Beweisaufnahme eventuell noch Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen. Der Prozess wird anschließend durch ein Urteil beendet.