Grenzstreit in Regensburger Altstadt: Wohnungseigentümer bleiben auf 50.000 Euro sitzen

Von Rainer Wendl · 27. Januar 2026 um 15:24

Normalerweise teilen sich benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaften anfallende Unterhaltungskosten. In diesem Fall in Regensburg aber wurde fünf Jahre darüber gestritten – jetzt ist das Ergebnis da.

Video ansehen

Bereits seit 2021 lagen zwei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in der Altstadt über Kreuz: Nach aufwendigen Sanierungsarbeiten an einer Anlage im Posthorngässchen forderten die Auftraggeber eine Kostenbeteiligung von den Nachbarn aus der Goldene-Bären-Straße. Es ging um knapp 50.000 Euro, zu denen das Landgericht jetzt eine finale Entscheidung getroffen hat. Die Klage der WEG aus dem Posthorngässchen wurde abgewiesen, die Mitglieder müssen für die Rechnung alleine aufkommen.

Normalerweise werden die Kosten geteilt

„Die Klägerin begehrt Zahlung von rund 45.000 Euro nebst Verzugszinsen. Sie behauptet, notwendige bauliche Instandhaltungsmaßnahmen an der Wand im Durchgangsbereich der Gebäude durchführen haben zu lassen“ – so hatte das Gericht die Ausgangslage zusammengefasst. Klingt kompliziert, ist es aber normalerweise nicht. Paragraf 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt nämlich, dass bei gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen wie Mauern oder Zäunen Unterhaltungskosten grundsätzlich zu gleichen Teilen getragen werden.

Diese Gutachten sagen eindeutig aus, dass von unserem Gebäude keinerlei schädigende Wirkungen ausgegangen sind.“Ulrich Wintermeier, Anwalt der Beklagtenseite

Auch im vorliegenden Fall ging es um so eine Grenzmauer, genauer gesagt um eine Kommunwand, die die beiden Wohnanlagen tatsächlich miteinander verbindet. Von außen betrachtet verwundert dies, denn die Einheiten der WEG Posthorngässchen beginnen südseitig an der Goliathstraße, während die nördlichen Anwesen der Gegnerpartei scheinbar weit entfernt davon entlang der Donauparallele verlaufen. In den Tiefen ihrer jeweiligen Innenhöfe stoßen die Gebäudekomplexe aber dennoch aneinander.

Obwohl die Sanierungsarbeiten in diesem Bereich stattfanden, war die obligatorische Kostenteilung strittig. Die WEG Goldene-Bären-Straße verweigerte die Zahlung und berief sich dabei auf die Einschätzungen von Sachverständigen. „Diese Gutachten sagen eindeutig aus, dass von unserem Gebäude keinerlei schädigende Wirkungen ausgegangen sind“, führte WEG-Anwalt Ulrich Wintermeier beim Verhandlungstermin im vergangenen Dezember aus. Seine Schlussfolgerung lautete klipp und klar: „Wenn die Alleinverursacher der Schäden also auf der Gegenseite zu finden sind, dann sollen sie diese auch selbst wieder beheben.“

Maßnahme „in Nacht- und Nebel-Aktion“ durchgeführt

Besagte Schäden waren an einem zum Komplex Posthorngässchen gehörenden Wohnturm zu reparieren. Dessen Zustand sei in Folge jahrelanger Vernachlässigung immer schlechter geworden, argumentierte die Partei Goldene-Bären-Straße. Die Gegenseite sei aber erst tätig geworden, als bereits Mauerbrocken abgefallen seien. Die Sanierung sei dann schließlich ohne Absprache mit den Nachbarn erfolgt. „Die Arbeiten wurden aus unserer Sicht in einer Nacht- und Nebel-Aktion und ohne jede Absprache durchgeführt“, beschrieb es Wintermeier. Dieses Vorgehen war für seine Mandantschaft ein weiterer Grund, eine Beteiligung an den Kosten abzulehnen.

Beim Gerichtstermin im Dezember zeichnete sich keinerlei Bewegung an den verhärteten Fronten ab, ein Vergleich schied damit als Lösung aus. Ein zunächst für Anfang Januar angesetzter Verkündungstermin wurde wegen der Abgabe weiterer Stellungnahmen nochmals um zwei Wochen verschoben. Jetzt steht fest: Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht die geltend gemachten Ausgaben für die Sanierung nicht als Unterhaltungskosten im Sinne von Paragraf 922 BGB erkennen konnte.