Nickerchen mit Nebenwirkungen: In diesen Fällen war die deutsche Justiz hellwach

Von Mittelbayerische Zeitung · 12. April 2026 um 17:00

Kann man im Schlaf lernen oder abnehmen? Mit Werbeversprechen für ganz besonderes Brot, hoch konzentrierten Sicherheitsleuten und Überfällen im Schlaf mussten sich deutsche Gerichte befassen. Was dabei heraus kam, da kann man sich die Augen reiben, wie der Neumarkter Jurist und Buchautor Geedo Paprotta in seiner aktuellen Kolumne aufschreibt.

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Irgendwie bin ich dieses Jahr aus dem Winterschlaf direkt in die Frühjahrsmüdigkeit gerutscht. Zumindest habe ich recht unterhaltsame Träume, das ist wie Kino, nur dass man den Film danach sofort vergisst. Wäre es nicht großartig, wenn man den unproduktiven Tiefschlaf sinnvoll nutzen könnte? Bei einer Lebenserwartung von etwa 80 Jahren verbringen wir immerhin rund 27 Jahre im Schlaf!

Backhauskette warb mit Versprechen „Schlank im Schlaf“

Nun gibt es da allerlei Erfindungen – zum Beispiel „Fremdsprachen im Schlaf erlernen“. So recht glaube ich jedoch nicht daran. Ähnlich ungläubig zeigte sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, vor dem ein Bäcker sich rechtfertigen musste, dessen Brot angeblich fast magische Eigenschaften zu haben vorgab. „Schlank im Schlaf“ lautete der Slogan auf einem Flyer, den die Backhauskette verbreitete.

Darauf abgebildet: ein leckerer Brotlaib mit einem enggeschnallten Gürtel. Die Werbung behauptete, dass das Gebäck gemäß der wissenschaftlichen Erkenntnisse eines Doktor P. der sogenannten Insulin-Trennkostmethode diene.

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Neumarkt, außerdem schreibt er die wöchentliche Kolumne „Paprottas Paragrafen“ in unserer Zeitung. - Foto: Violetta Paprotta

Die Richter fanden, die Werbung diene nur zu einem: naive Verbraucher zu täuschen. Die glaubten doch, dass man durch den Verzehr dieses Brotes den Winterspeck bei einem Nickerchen verliere. Die Wahrheit sei jedoch: Je mehr Brot man in sich hineinstopft, desto weniger schlank wird man – egal wie viel man danach schläft. Das kann auch Doktor P. nicht bestreiten. Die Werbung mit dem Brot samt Gürtel sei mithin wettbewerbswidrig und gehört verboten (Az. 6 W 1/12).

Für einen Mann, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stand, habe ich allergrößtes Verständnis: Er war mit dem Zug unterwegs und dieses monotone Rauschen und Rütteln brachte ihn auf die Idee, die Füße kurz auf den gegenüberliegenden Sitz zu legen und ... dann war er tief entschlummert.

Fahrgast wurde im Zug ausgeraubt

Nirgends sonst schläft man so gemütlich wie im Zug! Doch als er wieder aufwachte, erlebte er einen Albtraum: Von seinem Handgelenk war die Armbanduhr verschwunden, und zwar nicht irgendeine: Das funkelnde Stück war nicht weniger als 37 000 Euro wert!

Zum Glück hatte er eine Diebstahlversicherung. Aber so weit her war es mit dem Glück dann doch nicht, denn die Versicherung stellte sich schlafend und die Richter wollten die Assekuranz nicht wecken. Wer einen so teuren Klunker am Handgelenk herumschleppe, fordere Diebe regelrecht heraus. Grobe Fahrlässigkeit! Übrigens einer der wichtigsten Ausschlussgründe für Versicherungsleistungen (Az. I-4 U 12/05).

Ich habe ja allergrößten Respekt vor Menschen, die nachts arbeiten. Speziell die Zeit zwischen drei und vier muss brutal sein. Das spürten auch zwei Polizisten, die auf dem Flughafengelände in Frankfurt einige amerikanische Luftfahrzeuge bewachen sollten. Die werden schon nicht davonfliegen, dachten die beiden sich und stellten die Rückenlehnen ein Stück nach hinten.

Aufgewacht sind sie erst, als ihr Vorgesetzter zornig die Beifahrertür aufriss. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden verteidigten sich die beiden gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen: Sie seien lediglich extrem konzentriert gewesen und hatten deshalb die Augen angestrengt zugepresst.

Das Gericht vermutete darin allerdings eine völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung. Wie das Wort „Wachdienst“ bereits nahelege, sei das Nichtschlafen eine der Kernpflichten eines Kontroll- oder Streifenbeamten (Az. 25 K 677/09.WI.D).