„Völlig hirnverbrannt“: Wenn der Sauna-Gang vor Gericht endet

Vom Handtuch-Streit im Luxushotel bis zu Verbrennungen durch falsche Nutzung: Mehrere Fälle vor Gerichten zeigen, wie schnell ein Saunagang eskalieren kann. Prügeleien, Fehlverhalten und riskante Aufgüsse führten zu Klagen und Schmerzensgeld – doch die Urteile fielen überraschend aus, weil oft mehr dahintersteckt, wie der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in seiner wöchentlichen Kolumne zeigt.
Der Frühling ist eine unberechenbare Jahreszeit. Morgens auf dem Weg in die Arbeit wäre ein Wintermantel genau richtig. Und in der Mittagspause sitzt du draußen bei 20 Grad in der Sonne und trinkst deinen Cappuccino. Diese krassen Temperaturwechsel fühlen sich an wie ein Saunagang! Apropos: Gehen Sie eigentlich gerne in die Sauna? Ich persönlich bin da ehrlich gesagt ein bisschen zu verschämt. Ziemlich schamlos hingegen kam der Gast eines Luxushotels daher, der sich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nach einem recht dramatischen Saunagang zu verantworten hatte.
Zunächst einmal war etwas unglaublich Deutsches geschehen: In der Hotelsauna hatte einer seinen Platz mit einem Handtuch „reserviert“. Unser Beklagter, gleichfalls ein Liebhaber trockener Hitze, empfand das als respektlos und entsorgte das fremde Handtuch kurzentschlossen. Als der Reservist die Sauna betrat und seinen Platz besetzt fand, kam es – eher untypisch für den Wellnessbereich eines Luxushotels – zu einem heißen Streit. Die schwitzenden, nackten Männer prügelten sich wie zwei Gladiatoren und der mit dem Handtuch musste am Ende mit einer Nasenbeinfraktur für drei Tage ins Krankenhaus.

11 500 Euro Schmerzensgeld und die Behandlungskosten verlangt er dafür von seinem hitzköpfigen Gegner. 7900 Euro bekam er am Ende, denn das Gericht verpasste ihm einen eiskalten Guss in Form einer Mitschuld. Die Sache mit dem Handtuch - sowas geht gar nicht (Az. 10 O 2087/23).
Das Landgericht Coburg musste die heißen Füße eines Saunagastes verarzten und nutzte die Gelegenheit, ihm zu erläutern, wie man eine Sauna eigentlich richtig benutzt. Grundfalsch jedenfalls war das, was den Mann vor seinen Richter geführt hatte: Trotz 90 Grad und sattem Eukalyptusduft hatte er in der Sauna einen Bekannten erkannt (in nackigem Zustand ist das bisweilen gar nicht so einfach) und die beiden standen nun bis zum Aufguss munter plaudernd vor dem heißen Ofen. Als der Kläger die Sauna schließlich verließ, spürte er plötzlich Schmerzen an den Füßen. Kein Wunder – Verbrennungen ersten und zweiten Grades stellte man im Krankenhaus fest.
Saunagast hatte sich die Füße auf den Bodenmatten verbrannt
5000 Euro Schmerzensgeld wollte er dafür von dem Saunabetreiber sehen. Es könne ja wohl nicht angehen, dass man auf den Boden-Grillmatten glatt medium-rare durchgegart werde. Doch das Gericht schlug vor, beim nächsten Saunabesuch einfach auf den Bänken Platz zu nehmen. Dafür nämlich seien die vorgesehen. Die Fußmatten hingegen hätten zum kurzfristigen Betreten einwandfrei getaugt. Aber wer steht denn bitte in einer Sauna die ganze Zeit herum? Für eine derartige Zweckentfremdung wurden die Matten freilich nicht erfunden. Selber schuld – Klage abgewiesen (Az. 52 O 439/23).
Kommen wir noch einmal zurück auf Verbrennungen ersten und zweiten Grades und auf die richtigen Regeln zur Nutzung einer Sauna: Von den begehrten 7000 Euro Schmerzensgeld sprach das Landgericht Naumburg einem anderen Hotelgast lediglich die Hälfte zu. Dabei hatte der eigentlich fast alles richtig gemacht. Brav auf der Bank gehockt und nur ganz kurz aufgestanden, um einen Aufguss zu zelebrieren. Dazu fand er eine große Plastikflasche voll mit konzentriertem ätherischem Öl bereitgestellt und schüttete den Inhalt beherzt auf den heißen Ofen. Sie wissen es, ich weiß es: Das Zeug wird üblicher Weise mit großen Mengen Wasser verdünnt.
Aber was passiert eigentlich, wenn man es direkt auf die glühenden Steine gießt? Der Geruch muss wahrlich atemberaubend sein und einen zu Tränen rühren. Das war allerdings nicht das Problem des Klägers. Ihm machte eher die explosionsartige Stichflamme zu schaffen, die das heiße Öl erzeugte. Das Gericht befand, der Hotelbetreiber dürfe so eine Flasche nicht einfach herumstehen lassen und hafte daher für den Schaden. Andererseits: Die Worte „völlig hirnverbrannt“ hat das Gericht zwar nicht im Urteil verwendet, aber ein deutliches Mitverschulden des Klägers wurde schon thematisiert (Az. 6 U 191/06).