Notwege oder die Not mit Wegen: Neumarkter Anwalt schildert kuriose Fälle

In seiner wöchentlichen Gerichtskolumne berichtet der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta über ungewöhnliche Fälle, die die Justiz beschäftigten. Dieses Mal geht es um besondere Probleme mit Wegen.
Das Wort „Not“ kennen wir seit dem Mittelalter, als Sammelbegriff für Sorgen, Bedrängnis und Armut. Wenn ein Wort so dringend daherkommt, kann der Gesetzgeber ihm nicht entkommen und so hat er der Rechtsprechung ausreichend Handwerkszeug in Paragrafen an die Hand gegeben, für Bürger in Not.
Freilich sieht Not in einem reichen Industriestaat meist anders aus, als bei Menschen in Ländern, die für unseren Wohlstand die Zeche zahlen müssen. Eine Familie in Bad Dürkheim sah sich bereits in Not, weil sie ihre Fahrräder, Motorräder und Mülltonnen nicht auf dem bequemsten Weg von der Straße in ihr Haus verbringen konnten. Ihr Grundstück grenzte etwas ungünstig an eine Straße, zur anderen Seite an einen Nachbarn, der wiederum Zugang zu einer viel günstigeren Parallelstraße hatte.
Not oder Bequemlichkeit?
Ursprünglich hatte man daher das Nachbargrundstück einfach mitbenutzt und wöchentlich die Mülltonnen darüber geschoben. Auch für Zweiradausflüge hatte man diese einfach durch den Garten des Nachbarn auf dessen Straße geschoben. Eines Tages hatte es der Nachbar satt und schob der Schieberei einen Riegel vor. Genau genommen baute er einen Zaun. Dagegen klagten die Mülltonnenschieber vor dem Landgericht Frankenthal und machten ein sogenanntes Notwegerecht geltend. Durch den Zaun hätte man sie quasi von der Außenwelt abgeriegelt.
Die Richter sahen sich das Grundstück genauer an und stellten fest: Die Kläger hätten doch einen eigenen Zugang zu einer eigenen Straße? Ja schon, wandten diese ein, da müsste man aber über zwei Treppenstufen und durch einen engen Flur hindurch. Das Landgericht entschied, dass so ein Notwegerecht nicht dem Komfort, sondern ausschließlich der echten Not dienen solle und wies die Klage ab (Az. 6 O 187/22).
Zaun versperrt den gewohnten Weg
Für den Besitzer eines Ferienhauses in Nordrhein-Westfalen war die Wegenot so groß, dass er sich mit seinem Nachbarn bis hinauf zum Bundesgerichtshof stritt. Als er sein Ferienhaus gekauft hatte, hatte er darauf einen breiten Sandweg entdeckt, der direkt auf die Straße führte. Fleißig nutzte er den, um seine neuerworbene Sommerfrische bequem mit dem Auto anzusteuern. Doch auch hier kam ihm ein Zaun in die Quere, den sein Nachbar bei Nacht und Nebel aufgepflanzt hatte.
So stritt man nun vom Landgericht Detmold über das Oberlandesgericht Hamm bis hinauf zum BGH um die Auslegung des Notwegerechts gemäß § 917 BGB. Am Ende gewann der Zaun. Das Problem der Feriensiedlung bestand nämlich darin, dass man sie erholsam hatte gestalten wollen und daher Autos gar nicht vorgesehen waren. Der Sandweg änderte nach Ansicht der Richter nichts daran – umso weniger, als die Straße bequem zu Fuß zu erreichen war. Also keine Not (Az. V ZR 268/19).
Was ist ein „Inwiekenweg“?
Mehr Glück hatte ein notleidender Ostfriese vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Auch sein neu gekauftes Grundstück war über einen Weg erreichbar – bis wiederum ein Nachbar, Sie raten es, einen Zaun baute. Zunächst stritt man sich vor dem Landgericht Aurich und dort wurde festgestellt, dass es sich hier gar nicht um einen Notweg handelte, sondern um einen seit Mitte des 19. Jahrhunderts gewohnheitsmäßig bekannten „Inwiekenweg“. Entlang der Küste gibt es zahlreiche Be- und Entwässerungskanäle auf Privatgrund, sogenannte „Inwieken“. An den Kanäle laufen kleine Wege, die Grundstücke und Straßen verbinden. Dar Zaunbauer wandte ein, dass seine Inwieke schon vor Jahren zugeschüttet worden war. Doch auch das OLG entschied in der Berufung: Das „Inwiekenrecht“ sei älter als das BGB, ein friesisches Heiligtum! Der Zaun musste weg (Az. 15 U 55/07).