Ein Anwalt klärt auf: Wie kryptisch dürfen Unterschriften sein?

Von Passauer Neue Presse · 20. Oktober 2024 um 11:00

Eine Unterschrift, die nur aus Linien besteht und eigentlich alles heißen könnte – ist das eigentlich erlaubt? Und darf man sich ein riesiges „Z“ aus Auto kleben wie oft auf russischen Panzern zu sehen? Alles Fragen, die schon deutsche Gerichte beschäftigt haben. Die Antworten kennt der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta.

Schon vor 5000 Jahren haben Menschen ulkige Zeichen hinterlassen und diesen eine Bedeutung zugeschrieben. Buchstaben kann man das wohl noch nicht nennen. Es dauerte noch bis etwa 1500 vor unserer Zeitrechnung, da hat man in der Nachbarschaft von Ägypten nachweislich ein Zeichen namens „Aleph“ in Ton gekratzt. Das war offensichtlich so bahnbrechend erfolgreich, dass wir unsere heutigen Buchstaben noch immer als „Alphabet“ bezeichnen.

Wenn freilich Buchstaben schon gar so lange verwendet werden, darf man sich nicht wundern, dass sie bisweilen ein bisschen abgeschliffen daherkommen und manchmal gar nicht mehr zu erkennen sind. Auf solch einen Fall war das Verwaltungsgericht Aachen gestoßen. Es hatte sich mit einer Unterschrift in einem Personalausweis zu befassen. So eine Unterschrift müsse nicht zwingend besonders gut lesbar sein. Sie sollte aber doch zumindest in einer „üblichen Schrift“ verfasst werden und nicht nur aus Strichen und Linien bestehen. Wenn ich so auf meinen Personalausweis blicke, muss ich sagen: gut, dass den beim Verwaltungsgericht Aachen noch keiner kontrolliert hat! (Az. 4 K 1827/22).

Drei sehr bekannte Buchstaben in der Medienlandschaft heißen „dpa“ – die deutsche Presseagentur. Es ist kaum möglich, hierzulande eine ernstzunehmende Zeitung aufzuschlagen, ohne auf dieses Kürzel zu stoßen. Was man sicher deutlich seltener findet, das ist die Kombination „dapd“, hinter der sich die „dapd nachrichtenagentur GmbH“ verbirgt. Die Leute von der dpa haben sie trotzdem gefunden und sich mächtig geärgert. Vor dem Landgericht Hamburg trugen sie vor: die haben sich doch nur so genannt, weil diese Buchstabenkombi der unseren zum Verwechseln ähnlich ist! Das Landgericht gab der dpa durchaus Recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Wer auf die „dapd“ stoße, der werde ganz bestimmt auch an die Klägerin denken. Nicht aber, weil er hier einer Verwechslung unterliege, sondern weil man immer, wenn ein d, ein p und ein a eng beieinander vorkommen, an die superberühmte deutsche Presseagentur denken dürfte (Az. 406 HKO 73/12).

Ebenfalls in Hamburg wurde im Oktober 2022 vor dem Amtsgericht über das „Z“ gestritten. Aufgetaucht war dieser Buchstabe zunächst auf zahlreichen russischen Militärfahrzeugen beim Überfall auf die Ukraine. Die Legende sagt, die Russen hatten dem „Z“ ursprünglich gar keine richtige Bedeutung zugemessen, sondern es diente einfach nur der Unterscheidung der Fahrzeuge. Später aber, als das weiße „Z“ durch alle Medien ging, entschloss man sich zu der Interpretation. Es stehe für „Za Pobedu“, also „Für den Sieg“. Warum man da nicht das „P“ genommen hat, dürfen sie mich auch nicht fragen.

Ein 62-jähriger Mann in Hamburg jedenfalls ahmte das nach und klebte sich ebenfalls ein kriegerisches „Z“ aufs Auto. Als die Polizei ihn darauf ansprach, bagatellisierte er den Angriffskrieg ein bisschen und landete prompt vor einer friedliebenden Richterin. Die las ihm von A bis Z die Leviten und bezeichnete das „Z“ als einen Fall des Paragraf 140 Strafgesetzbuch – die „Belohnung oder Billigung von Straftaten“. Und am Schluss gab es noch ein paar Zahlen für den Buchstaben: 80 Tagessätze à 50 Euro Geldstrafe.

Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta Foto: Paprotta