Geflügelpest im Landkreis Cham: Stallpflicht wird aufgehoben – 50 Hühner und 13 Tauben gekeult

Ende Januar hat das Landratsamt Cham einen Vogelgrippefall (Typ H5N1) im Gemeindebereich Furth im Wald im Landkreis Cham bekannt gegeben. Es wurde eine Sperrzone eingerichtet – Stallpflicht. Geflügeltiere durften nicht mehr ins Freie. Damit ist ab Donnerstag, 26. Februar, Schluss, wie das Landratsamt Cham am Mittwoch in einer Pressemeldung mitteilt.
Wegen des Geflügelpestfalls in einem Hausgeflügelbestand im Gemeindebereich Furth im Wald, über den das Landratsamt am 23. Januar informierte, wurde eine Sperrzone mit einer Mindestdauer von 30 Tagen um den Ausbruchsbetrieb festgelegt. Diese ist laut Landratsamt Cham in die innere Schutzzone (Mindestradius drei Kilometer) und die Überwachungszone (Mindestradius zehn Kilometer) unterteilt. Seither müssen die Geflügeltiere in ihren Ställen ausharren.
Doch die sogenannte Aufstallungspflicht hat ab Donnerstag, 26. Februar, ein Ende. Denn bei den Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen seien keine weiteren Verdachts- oder Krankheitsfälle ans Licht gekommen. „Bei den Umgebungsuntersuchungen waren keine klinisch auffälligen Hausgeflügelbestände in den Zonen aufzufinden. Auch die durchgeführten epidemiologischen Ermittlungen ergaben keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Virus aus dem betroffenen Geflügelbestand weiterverschleppt haben könnte“, so das Landratsamt in der Pressemeldung.
Und weiter: „Die mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham vom 23.01.2026 festgelegten Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) werden deshalb aufgehoben. Die Beschränkungen für die Geflügelhalter in den Sperrzonen wie die Aufstallungspflicht (,Stallpflicht’) sowie das Verbot von Veranstaltungen (Geflügelausstellungen und -märkte) gelten ab sofort nicht mehr. Auch der Verkauf oder die Abgabe von lebendem Geflügel, Eiern und Geflügelfleisch ist ab 26.02.2026 wieder möglich.“
Nachdem das hochpathogene Virus des Typen H5N1 im Gemeindebereich Furth im Wald nachgewiesen wurde, seien alle Hühner der betroffenen Geflügelhaltung gekeult worden. Wie die Pressestelle des Landratsamtes auf Nachfrage mitteilt, wurden im betroffenen Seuchenbetrieb 50 Hühner und 13 Tauben gekeult. Dies geschehe vor Ort, denn „eine Verbringung von infizierten Tieren birgt eine zu große Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche“, so das Landratsamt.
Damit sich das Geflügelpestvirus in Haus- und Nutztiergeflügelbeständen nicht weiter ausbreitet, weist das Veterinäramt darauf hin, „weiterhin die Vorkehrungen zum Schutz vor Geflügelpest“ einzuhalten und verweist dabei auf die Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2025. Stallungen und Haltungseinrichtungen sollen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden, es soll Schutzkleidung getragen werden und Gerätschaften und Schuhwerk sollen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. „Alle Geflügelhalter, auch solche mit kleinen Geflügelbeständen, müssen zudem zusätzliche Aufzeichnungen, z. B. über verendete Tiere oder die Legeleistung von Hühnern, führen“, teilt das Landratsamt mit.
Fütterungsverbot für Wildvögel
Zudem gelte nach wie vor ein Fütterungsverbot für Wildvögel (Tauben, Enten, Gänse und Schwäne). Singvögel dürften weiter gefüttert werden. „Aufgrund des Vorkommens der Geflügelpest bei Wildvögeln wird die Bevölkerung aufgerufen, keine toten Wildvögel anzufassen oder zu bewegen, sondern entsprechende Funde unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei zu melden“, so die Behörde.