Polizist aus dem Kreis Schwandorf akzeptiert Urteil wegen sexuellen Missbrauchs nicht

Von Philipp Breu · 16. Februar 2026 um 19:00

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Nachdem ein Polizist aus dem Landkreis Schwandorf am 3. Februar vom Landgericht Amberg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war, legte er nun über seinen Anwalt Revision ein. Damit kämpft er auch um seinen Job.

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Wie berichtet, hatte das Landgericht Amberg den Beamten, der bis zum Bekanntwerden der Vorwürfe in einer Dienststelle im Landkreis Schwandorf eingesetzt war, schuldig gesprochen. Die Kammer unter Vorsitz von Landgerichtsvizepräsidentin Elke Escher sah den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt als erwiesen an. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

Das Besondere: Es gibt gar kein wirkliches Opfer

Der Fall ist insofern ungewöhnlich, weil es nie ein reales Opfer gegeben hat. Die Anklage stützte sich lediglich auf Chats, die der Polizist über eine Internetplattform für Kleinanzeigen mit anderen unbekannten Usern geführt hatte. Thema war sexuelle Gewalt an Kindern gewesen, also gegen Buben und Mädchen im Alter unter 14 Jahren.

Der 47-Jährige gestand beim Prozess, in den Chats angeboten zu haben, ein Mädchen zu realen Treffen mitzubringen. Das Kind sollte entweder beim Sex zusehen oder selbst mitmachen. Er gab auch zu, teilweise Fotos von fremden Mädchen verschickt zu haben, um seine Angebote zu untermauern.

Warum er das tat, bleibt bis heute sein Geheimnis. Der Beschuldigte sagte vor Gericht lediglich aus, dass er auf der Plattform für Kleinanzeigen zunächst nach Schnäppchen gesucht und schließlich den Erotik-Bereich entdeckt habe. Über diesen hätte er eigentlich Frauen kennenlernen wollen, doch dann hätten sich zwielichtige Chats entwickelt.

Ob er sich den Konsequenzen bewusst war? Denn das Gesetz sieht bereits eine Strafe vor, wenn ein Kind für sexuelle Handlungen angeboten wird. Der Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Taten gelten also als Verbrechenstatbestand. Bei Fällen des Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt reicht der Strafrahmen hingegen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Polizist ist seit Bekanntwerden der Vorfälle vorläufig vom Dienst freigestellt.

Kammer musste sich vor dem Urteil lange beraten

Für die Kammer war es am 3. Februar keine leichte Entscheidung. Auch weil Verteidiger Prof. Dr. Jan Bockemühl ein leidenschaftliches Plädoyer für seinen Mandanten hielt und Freispruch forderte. Dass sein Mandant die Chats versendet habe, sei unstrittig, sagte er damals. Doch ob der 47-Jährige dafür überhaupt zu bestrafen ist, sei fraglich. Bockemühl stützte sich vor allem auf die Tatsache, dass das Opfer ja lediglich fiktiv war. „Man muss Willens und in der Lage sein, das Kind zur Verfügung zu stellen“, argumentierte der Anwalt. Das sei hier nicht der Fall.

Auch die Kammer schien sich zunächst nicht sicher zu sein. Etwa zweieinhalb Stunden Beratung waren nötig, um ein Urteil zu fällen. Das fiel allerdings nicht zugunsten des Polizisten aus. Richterin Escher und ihre Kollegen verurteilten den Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Kammer berief sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024. Es handele sich demnach um einen Missbrauchsfall, wenn das Angebot ernst genommen werde. Das sei hier der Fall gewesen. „Dass das Kind nur fiktiv war, ändert nichts am Tatbestand“, so Escher.

Man muss Willens und in der Lage sein, das Kind zur Verfügung zu stellen.Prof. Dr. Jan Bockemühl, Rechtsanwalt

Das Urteil hätte für den Polizisten harte Konsequenzen. Denn eine Verurteilung zu einer Haftstrafe über einem Jahr hat das sofortige Ende des Beamtenverhältnisses zur Folge – egal ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. So will es das Gesetz. Damit würde der Angeklagte alle Bezüge und Pensionsansprüche verlieren und wäre faktisch arbeitslos. Und eine erneute Ernennung zum Beamten ist nicht mehr möglich.

Doch das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Schon nach Verkündung des Urteils hielt sich Verteidiger Bockemühl offen, Revision einzulegen. Und genau das ist nun erfolgt, wie der Anwalt und auch das Landgericht Amberg auf Nachfrage bestätigen.

Bockemühl begründet den Schritt damit, dass es sich lediglich um ein fiktives Opfer handelt. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2024, die die Kammer zu ihrer Urteilsfindung zurate gezogen hatte, habe es sich aber um ein reales Mädchen gehandelt. „Diese war sogar Nebenklägerin“, sagt Bockemühl.

Bundesgerichtshof prüft nun, ob Rechtsfehler vorliegen

Es gehe nun um die rechtliche Einordnung. Die Chats werden nach wie vor eingeräumt. Doch die „sexuelle Selbstbestimmung von einem fiktiven Kind muss anderes bewertet werden, als bei einem richtigen Kind“, findet der Anwalt.

Das Revisionsgericht, in diesem Fall der Bundesgerichtshof, prüft nun, ob das Gesetz richtig angewandt wurde oder Verfahrensfehler vorliegen. Es findet keine erneute Beweisaufnahme statt. Ist die Revision unbegründet, wird das Urteil rechtskräftig.

Hält das Revisionsgericht den Revisionsvortrag dagegen für begründet, kann es den Angeklagten freisprechen. Das passiert jedoch äußerst selten. Im Falle einer begründeten Revision ist es viel wahrscheinlicher, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen wird.