Regensburger Sozialrichter halten Betriebsprüfung bei Pflegefall für rechtswidrig

Die Rentenversicherung forderte von Erben eines 1926 geborenen Mannes aus dem Raum Regensburg 66.000 Euro nach – er hatte eine rumänische Pflegekraft beschäftigt. Die Regensburger Richter sahen eine Betriebsprüfung in dem Privathaushalt allerdings für rechtswidrig an. So entschieden nun die Münchner Sozialrichter über den Fall.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg vom Juli 2024 wurde nun vor dem Bayerischen Landessozialgericht in München (LSG) bestätigt: Die Deutsche Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen durchführen und folglich auch keine Nachforderungsbescheide für Sozialversicherungsbeiträge erlassen. Die Münchner Richter wiesen die Berufung der Rentenversicherung mit Urteil vom 26. Januar 2026 zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Fall eines 2021 verstorbenen Mannes aus dem Raum Regensburg, der seit Juni 2014 in seinem Privathaushalt von einer rumänischen Pflegekraft in der 24-Stunden-Betreuung versorgt worden war. Die Frau war über eine Vermittlungsagentur in den Haushalt gekommen und übernahm dort Haushaltstätigkeiten sowie einfache pflegerische Aufgaben. Sie wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des Betreuten und verpflegte sich dort. Sozialversicherungsbeiträge wurden zeitweise gar nicht, zeitweise nicht in voller Höhe abgeführt.
Rentenversicherung forderte über 66.000 Euro
Nachdem das Hauptzollamt Regensburg im Rahmen einer Schwarzarbeitsprüfung auf den Fall aufmerksam geworden war und Unterlagen an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet hatte, führte diese eine eigene Betriebsprüfung durch. Im Dezember 2022 forderte sie schließlich von den Erben des Verstorbenen insgesamt 66.222,94 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen nach.
Dagegen klagten mehrere Erben vor dem Sozialgericht Regensburg. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 gab das Regensburger Sozialgericht den Klagen statt und hob die Nachforderungsbescheide auf. Die Begründung: Die Rentenversicherung habe schlicht keine Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen. Das Sozialgesetzbuch bestimme, dass Arbeitgeber „wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden". Wo keine Prüfbefugnis bestehe, könnten auch keine Nachforderungsbescheide ergehen.
Sozialgericht Regensburg: Keine Rechtsgrundlage für Betriebsprüfung
Die Rentenversicherung legte Berufung ein und argumentierte auf mehreren Ebenen: Die Ausnahmevorschrift gelte nur für turnusmäßige Betriebsprüfungen, nicht aber für anlassbezogene Prüfungen wie in diesem Fall. Außerdem betreffe sie nur geringfügige Beschäftigungen im sogenannten Haushaltsscheckverfahren. Und schließlich sei eine Pflegetätigkeit keine „typische Tätigkeit in einem Privathaushalt", weshalb die Ausnahme eng auszulegen sei.
Das Landessozialgericht folgte keinem dieser Argumente. Die Ausnahmevorschrift bestimme „ihrem Wortlaut nach unmissverständlich, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden", heißt es im Urteil. Das Gesetz unterscheide „an keiner Stelle zwischen turnusmäßiger und anlassbezogener Prüfung". Auch aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz lasse sich keine weitergehende Befugnis der Rentenversicherung herleiten. Dieses gebe den Rentenversicherungsträgern lediglich das Recht, die Zollbehörden zu „unterstützen". Daraus lasse sich aber „keine Befugnis einer Behörde herleiten, selbst als Behörde über die eigenen gesetzlich klar definierten Befugnisse hinaus gegenüber Dritten nach außen hoheitlich tätig werden zu können".
Haushaltshilfe mit einfachen Pflegetätigkeiten – keine qualifizierte Pflege
Ebenso deutlich wies das Gericht das Argument zurück, die Ausnahme gelte nur für Minijobs. Der Wortlaut des Gesetzes umfasse „sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten". Auch die Gesetzgebungsgeschichte spreche gegen eine einschränkende Auslegung: Bis Ende 2002 habe die Ausnahme tatsächlich nur bei Verwendung eines Haushaltsschecks gegolten. Die Erweiterung auf alle Tätigkeiten in Privathaushalten ab 2003 habe der Gesetzgeber bewusst vorgenommen und damit begründet, dass Betriebsprüfungen in Privathaushalten „aus verwaltungsökonomischen Gründen" nicht zu rechtfertigen seien.
Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Sozialversicherungsbeiträge gar nicht eingefordert werden können. Nach der Entscheidung des Gerichts wäre dafür aber nicht die Rentenversicherung zuständig, sondern die jeweilige Krankenkasse. Diese ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge auch tatsächlich gezahlt werden. Die Kostenentscheidung ging zulasten der Rentenversicherung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus.