Landshuter Gericht spricht EU-Ausländerin Geld vom Jobcenter zu

Von Christian Eckl · 30. Dezember 2025 um 13:38

Eine aus Tschechien stammende Frau hat vor dem Sozialgericht Landshut einen Etappensieg gegen das zuständige Jobcenter errungen. In einem Eilverfahren verpflichtete das Gericht die Behörde, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Antragstellerin lebt seit vielen Jahren in Bayern und ist seit 2010 durchgehend in ihrer jetzigen Wohnung gemeldet. Dort wohnt sie gemeinsam mit ihrer Mutter, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf Unterstützung angewiesen ist.

Nachdem die Frau nur kurzzeitig Arbeitslosengeld bezogen hatte, beantragte sie anschließend Leistungen der Grundsicherung. Diese wurden zunächst befristet bewilligt, später jedoch abgelehnt. Das Jobcenter argumentierte, die Frau halte sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland auf und sei deshalb von Leistungen ausgeschlossen.

„Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dauerhaft im Inland liegt. Dauerhaft ist ein nicht auf Beendigung angelegter, also zukunftsoffener Aufenthalt.“Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Dezember 2025

Die Folgen waren gravierend. Ohne laufende Zahlungen konnten Rechnungen nicht mehr beglichen werden, der Strom wurde gesperrt. Auch ein beantragtes Darlehen zur Begleichung der Stromschulden lehnte das Jobcenter ab. Die Frau wandte sich daraufhin an das Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Das Gericht folgte der Darstellung des Jobcenters nicht. Nach Auffassung der Kammer ist entscheidend, dass sich die Antragstellerin seit deutlich mehr als fünf Jahren tatsächlich und durchgehend in Deutschland aufhält und hier ihren Lebensmittelpunkt hat. Sie habe glaubhaft gemacht, seit Anfang der Zweitausenderjahre ununterbrochen im Bundesgebiet zu leben. Anhaltspunkte für eine längere Unterbrechung dieses Aufenthalts sah das Gericht nicht.

Frühere Entscheidung der Ausländerbehörde im Fokus

Besonders kritisch setzten sich die Richter mit dem Einwand auseinander, eine frühere Entscheidung der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht habe den maßgeblichen Zeitraum unterbrochen. Allein eine solche Feststellung reiche nicht aus, um den Aufenthalt faktisch zu beenden oder neu beginnen zu lassen. Maßgeblich sei, wo der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liege – und der befinde sich weiterhin in der bayerischen Stadt, in der die Frau gemeldet ist und lebt.

Angesichts der drohenden Notlage ordnete das Sozialgericht an, dass die Leistungen vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewähren sind. Über die konkrete Höhe muss das Jobcenter nun neu entscheiden. Beim beantragten Stromschuldendarlehen blieb das Gericht zurückhaltender: Einen unmittelbaren Anspruch sprach es nicht zu, verpflichtete die Behörde aber, den Antrag erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu prüfen.

Die Richter machten zugleich deutlich, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung handelt. Sollte sich im späteren Hauptsacheverfahren herausstellen, dass kein Anspruch besteht, könnten die Leistungen zurückgefordert werden. Vorerst jedoch muss das Jobcenter zahlen – um zu verhindern, dass die Betroffene und ihre Mutter ohne die nötigsten Mittel auskommen müssen.