Passend zur Erkältungszeit: Jurist über skurrile Urteile zu Taschentüchern

Von Mittelbayerische Zeitung · 5. Januar 2026 um 05:00

Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta schreibt jede Woche über unterhaltsame Gerichtsurteile. Heute befasst er sich in „Paprottas Paragrafen“ mit Taschentüchern. Die sind bei Erkältung hilfreich, können aber auch mächtig Ärger mit sich bringen.

Video ansehen

Jetzt sind wir mittendrin. Ich meine nicht das neue Jahr, sondern die Erkältungszeit. Allerorten werden laut schnaubend und trötend Tempos ihrer rotzigen Bestimmung zugeführt. Dabei haben Taschentücher es durchaus in sich. Nein, ich meine nicht das, was Sie ekliger Weise jetzt gerade vielleicht denken. Ich meine vielmehr den juristischen Inhalt.

Unfallversicherung zahlt nicht nach Nies-Anfall

Da war ein Landschaftsgärtner, der wegen Taschentücher vor dem Sozialgericht in Stuttgart gegen seine Unfallversicherung geklagt hatte. Seiner beruflichen Bestimmung folgend, hatte er sich durch einen fremden Garten gewühlt und dabei die Stoffe einer exotischen Pflanze eingeatmet, die ihm kurz darauf ein mächtiges Kribbeln in der Nase verursachte. Er war gerade mit seinem Lkw auf dem Rückweg in die Firma, als die Sache eskalierte: ein gewaltiger Niesanfall! Geistesgegenwärtig griff er nach den Taschentüchern auf der Hutablage, verriss dabei allerdings das Steuer, verlor die Kontrolle über den Truck und zog sich eine Rippenfraktur zu.

Die Behandlungskosten verlangte er jetzt von der Unfallversicherung. Doch das Gericht nieste ihm was: Die Versicherung müsse nur arbeitswegtypische Verletzungen betreuen. Konkret also Umstände, die mit dem Zurücklegen von Entfernungen unmittelbar auf dem Arbeitsweg verbunden sind. Der Griff nach einem Taschentuch jedoch diene weder der Fortbewegung zum Arbeitsplatz hin noch vom Arbeitsplatz weg (Az. S 12 U 327).

Über 11.000 Euro Schadenersatz verlangt

Vor dem Oberlandesgericht Koblenz musste sich eine Dame verantworten, die Papiertaschentücher in einen Ofen geworfen hatte. Natürlich war die Sache im Detail ein wenig komplizierter: Konkret hatte sie freundlicherweise die Mutter ihres Lebensgefährten, die krank im Bett lag, besucht und war der alten Dame ein wenig zur Hand gegangen. Unter anderem hatte sie zahlreiche Papiertaschentücher, die sich zusammengeknüllt rund ums Krankenbett befanden, in den Kohleofen geworfen. Was sie nicht bemerkte: Mitten darunter befand sich auch die Zahnprothese der Rentnerin.

Die zerschmolz im Feuer und für den Verlust verlangte die inzwischen Genesene von ihrer zukünftigen Schwiegertochter exakt 11.833 Euro und 42 Cent Schadenersatz. Doch das Gericht erläuterte ihr, dass für Gefälligkeitsverhältnisse eine Haftung wenn überhaupt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht komme. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall Hilfsbereitschaft attestieren, nicht aber auch nur einen Hauch von Fahrlässigkeit oder gar Absicht.

Im Gegenteil – sie musste wahrlich nicht erwarten, dass sich die Zahnprothese inmitten der ekligen Taschentücher befand. Wie sich das künftige Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter entwickelte, ist mir nicht bekannt – ich habe allerdings den Verdacht, dass Taschentücher noch häufiger zum Einsatz gekommen sein könnten (Az. 8 U 1596/20).

Waffe unter Taschentüchern versteckt

Beim Verwaltungsgericht Wiesbaden war ein Mann vorstellig geworden, dem man wegen einer Packung Taschentücher seine Waffenbesitzkarte entzogen hatte. Auch hier war es in Wahrheit ein wenig komplizierter: Der Mann hatte in seiner Nachttischschublade eine ganze Menge Taschentücher aufbewahrt. Und unter den Taschentüchern versteckt befand sich eine neun Millimeter Faustfeuerwaffe mit 13 Schuss scharfer Munition. Wie auch immer er das Versteck gefunden hatte: Genau diese hatte ein Dieb, der ins Haus eingedrungen war, an sich gebracht.

Die zuständige Behörde hatte mit dem Eigentümer allerdings wenig Mitleid, sondern attestierte ihm vielmehr mangelnde Zuverlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen. Das sahen die Richter ähnlich. Eine geladene Knarre in der Schublade? Unerhört! Was das Gericht nicht erwähnte: Da hat er mit seiner Pistole also nicht einmal den Dieb vertrieben, sondern sie sich von ihm klauen lassen? Dazu fällt einem wirklich nichts mehr ein. Zumindest behielt der Mann die Taschentücher (Az. 6 K 777/08.WI).