Schneeballschlacht in der Schule: Wer haftet, wenn sich der Lehrer verletzt?

Schneebälle sind harmlos – glaubt man. Doch auf deutschen Schulhöfen, in Gerichtssälen und sogar bei dubiosen Geldversprechen entwickeln sie eine erstaunliche juristische Sprengkraft. In seiner Kolumne zeigt der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta, warum selbst scheinbar kindliche Regelverstöße schnell vor Richtern mit ernster Miene landen – und weshalb das Recht manchmal mehr Verständnis für Spieltrieb hat, als man vermuten würde.
Eine Regel kennt jeder Schüler: Schneeballwerfen ist verboten! Mit diesem Gebot im Hinterkopf schauen wir uns folgende Szene aus Freiburg an: Im Schulhof liegt Schnee, eine Horde von Schülern ist in eine wilde (verbotene) Schneeballschlacht verwickelt. Ein Lehrer schreitet ein. Er gestikuliert. Er schimpft. Doch die Meute hustet ihm was. Und mehr noch: Sie beginnen, ihn mit Schneebällen zu bombardieren. Der Pädagoge versucht, den Rädelsführern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen – vergeblich, zu viele.
Was als nächstes geschah, brachte den Vorfall schließlich vor das Verwaltungsgericht Freiburg. Der Lehrer nämlich griff in den Schnee, formte eine Schneekugel und warf. Es sollte nicht sein letzter Schneeball bleiben. Doch es kam, wie es kommen musste: Er bekam einen ins Auge.
Vor dem Verwaltungsgericht verklagte der Lehrer nun seine Unfallversicherung, die nicht zahlen wollten. Wer beim Verstoß gegen das Schneeballverbot verletzt werde, sei selber schuld. Ein starkes Argument! Doch die Verwaltungsrichter waren halt auch einmal kleine Jungs und sie gaben alles: Der Lehrer hätte es ja immerhin zunächst mit Schimpfen versucht. Das müsse man anerkennen. Und geworfen habe er ja nur aus Notwehr.
Nur unter Alkohol steigt die Unfallversicherung aus
Die ganze Aktion kennzeichne den Mann eigentlich als fast vorbildlichen Pädagogen, der auf Augenhöhe mit seinen Schülern agiert, oder? Und überhaupt sei doch unklar, ob das Schneeballverbot wirklich auch für Lehrer gilt. Selbst wenn: Nicht jeder Regelverstoß könne gleich zum kompletten Verlust des Versicherungsschutzes führen, wo kämen wir denn dahin! Dergleichen Sanktion sei nur für grobe Exzesse, beispielsweise schwere Alkoholisierung von Lehrkräften, angezeigt. Die Unfallversicherung musste also tatsächlich für die Behandlungskosten aufkommen (Az. 5 K 1220/11).
Warum ist Schneeballwerfen in der Schule noch einmal verboten? Genau: Das kann ins Auge gehen. Oder vor den Bundesgerichtshof. Auch dort hatte eine gesetzliche Unfallversicherung nach einer Schneeballschlacht zwischen Schülern die Heilkosten für die Verletzungen am Auge eines 16-Jährigen übernehmen müssen, nachdem ihm ein Mitschüler eine Eiskugel ins Gesicht gepfeffert hatte. Das Geld für die Ärzte wollte die Versicherung sich jetzt vom Schneeballwerfer zurückholen.
Doch sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht machte der Versicherung einen Strich durch die Rechnung. Und als die Versicherung partout nicht aufhören wollte zu werfen, pardon, zu klagen, sprach der Bundesgerichtshof ein Machtwort.

Auch hier sehe ich bei den Richtern mit den roten Roben Kinderaugen glitzern: Eine Schneeballschlacht, das sei ja wohl etwas ganz und gar typisch Schulbezogenes. Und genau dafür sei die verdammte Unfallversicherung da. Finger weg von den Kindern! („Verdammt“ stand übrigens nicht im Urteil – Az. VI ZR 212/07).
Schäden durch finanzielle Schneebälle
Vor dem Landgericht Oldenburg landete ein ganzes Schneeballsystem – einer dieser berüchtigten Schenkerkreise. Der bestand aus einer Gruppe von acht Leichtgläubigen, die sich von einem Scharlatan beschwatzen ließen, ihm je 2500 Euro zu schenken. Die Idee war nun, dass jeder sich wiederum acht Dummköpfe sucht, die ihm ebenfalls 2500 Euro schenken. Das funktioniert natürlich nicht.
Als eine der „Schenkerinnen“ vor dem Amtsgericht den Scharlatan verklagt, ihr die 2500 Euro zurückzuzahlen, zeigte der Richter ihr (sinnbildlich) den Finger an der Stirn. Doch das Landgericht Oldenburg gab ihr dann doch Recht: Bei verbotenen Schenkerkreisen hatte der BGH die Devise ausgegeben, dieser Unsitte mit allen Mitteln den Garaus zu machen. Und die wirksamste Methode ist halt: Geld zurück! (Az. 2 S 127/08).