Was Glühwein anrichten kann: Neumarkter Rechtsanwalt schildert Fälle vor Gericht

Glühwein ist fester Bestandteil vieler Feiern im Advent und zum Weihnachtsfest. Das steht fest. Über seinen Geschmack und die richtigen Zutaten lässt sich freilich streiten. Doch wenn der Streit vor Gericht landet, ist das schon einigermaßen kurios, wie der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta in seiner wöchentlichen Kolumne beschreibt.
Heute erzähl ich Ihnen etwas über Kopfschmerztabletten. Nein, Spaß beiseite: es geht allerdings tatsächlich um ein eng verwandtes Thema: Glühwein. Das beliebte, pappsüße, alkoholische Weihnachtsmarkt-Heißgetränk hat mit Wein ja eher weniger zu tun, möchte man meinen. Mit Bier aber erst recht nicht – auch wenn ein Bierbrauer das offensichtlich anders sah.
Der nämlich hatte als ganz besonderen Clou einen Glühwein mittels Dreingabe von Bockbierwürze zu einem einzigartigen Geschmacksabenteuer erheben wollen. Doch schneller, als „Last Christmas“ schon wieder im Radio sein Herz verschenkt, hatte eine Weinkellerei den Bierpanscher vor das Landgericht München I gezerrt. Der Vorwurf lautete übrigens nicht etwa, dass man von dieser Plörre eine besonders grässliche Migräne entwickelt. Vielmehr befürchteten die Kläger eine Irreführung des Verbrauchers.
Geschmacksabenteuer mit Wein und Bier
In einem Glühwein, da dürfe eben nur „Glüh“ drin sein – und „Wein“. Ganz bestimmt aber kein Bockbier! Das Gericht zog einen Önologen als Sachverständigen zu Rate, also einen geprüften Weinkundigen, und gelangte schlussendlich zur Überzeugung: Glühwein dürfe zum Schutze der Verbraucher in der Tat nur dann als Glühwein bezeichnet werden, wenn sich darin ausschließlich Wein, Gewürze und Zucker (gerne auch in lebensgefährlichen Mengen) befinden.
Was die Bierbrauer hier allerdings gewirkt hätten, das sei genau das Gegenteil der wundersamen Verwandlung von Wasser zu Wein: Sie hatten Wein in Wasser verzaubert – jedenfalls im juristischen Sinne. Freilich stecke im Wort Bockbierwürze der Begriff „Würze“ drin, das habe historische Gründe. Vor allem aber stecke der Begriff Bier darin, eine gänzlich weinfremde Flüssigkeit. Und Glühwein dürfe eben nicht mit einer anderen Flüssigkeit gestreckt werden. Am Ende mussten die Bierbrauer ihre riesengroße Kleckerei selber trinken (Az. 17 HK O 8213/18).
Vernichtendes Glühweinurteil eines Gutachters
Sowas also passiert, wenn man einem Sachverständigen einen Glühwein gibt. Vor das Landgericht Landshut hatte ein anderer Glühweinhersteller einen anderen Gutachter zitiert. Den hatte er allerdings gleich auch direkt selber verklagt, nachdem der Spezialist dem Zuckergebräu des Klägers ein vernichtendes Attest ausgestellt hatte. Der Glühweinhersteller bezweifelte, dass der Gutachter tatsächlich den eigenen Glühwein verkostet hätte.
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So schlecht sei der nun wirklich nicht, er müsse wohl etwas anderes getestet haben. Als der Gutachter seine Proben allerdings nicht herausrücken wollte, half das Gericht nach: Er wurde verurteilt, nicht nur den weinseligen Inhalt seiner Reagenzgläser zu offenbaren, sondern auch mitzuteilen, an wen alles er das vernichtende Gutachten ausgehändigt habe. Nicht, dass da üble Gerüchte in Umlauf gebracht würden über des Christkinds guten Tropfen (Az. 54 O 2098/95).
Mit Glühwein ist nicht zu spaßen
Dessen nahm sich übrigens auch das Oberlandesgericht Bamberg an. Konkret befasste es sich mit der in diesen Tagen sicherlich nicht selten gehörten Aussage: „Ich hatte doch nur einen Glühwein!“ Das Urteil dazu kam härter als die Rute des Knecht Ruprecht: Mit Glühwein sei nicht zu spaßen! Die wärmende Wirkung, der hohe Zuckergehalt und das Trinktempo würden einer Alkoholisierung erheblich Vorschub leisten.
Deshalb gelte auch und gerade in der Weihnachtszeit eine strikte 0,5-Promille-Grenze. Es gibt keinen Weihnachtsmarkt-Bonus, und Glühwein dürfe keineswegs verniedlicht werden. Das strenge Urteil war Ende Oktober gefallen – zumindest also bestand eine gewisse Chance, dass der Betroffene seinen Lappen schon wieder unter dem Christbaum fand (Az. 3 Ss OWi 1374/12).