Kokain am Tresen und vor Gericht: Neumarkter Anwalt erklärt kuriose Fälle

Ob in Bars und Clubs oder am Schreibtisch: Kokain gehört in Europa zu den gängigsten Drogen. Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta beschäftigt sich in seiner aktuellen Kolumne mit den juristischen Auswirkungen von Kokain – die sind erheblich.
Koks ist ein schwarzer Brennstoff, der aus Kohle durch Wärmeeinwirkung unter Sauerstoffabschluss hergestellt wird, indem die flüchtigen Bestandteile abgetrennt werden. Klingt langweilig, stinkt wie die Hölle und ist ein Klimakiller. Reden wir lieber über weißen Koks.
Benzoylecgoninmethylester ist ein Alkaloid, das aus der Cocapflanze gewonnen wird. Es wirkt euphorisierend und unterliegt in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz. Letzteres wusste ein Mann vermutlich ziemlich genau, als die Polizei im Jahr 2008 seinen Führerschein kassierte. Immerhin arbeitete er als Barkeeper in einer Berliner Diskothek.
Barkeeper: Kokain über die Haut aufgenommen?
An solchen Orten begegnet einem Gerüchten zufolge Kokain schon ab und an einmal. Als der Barmann auf dem Heimweg mit Schlangenlinien auf sich aufmerksam gemacht hatte, entdeckte die Polizei bei einem spontanen Drogenscan prompt Kokain-Abbauprodukte in seinem Blut.
Vor Gericht beteuerte er, um dieses Teufelszeug würde er stets einen riesengroßen Bogen machen. An seinem Tresen aber, ja, da klebe das weiße Puder überall. Vermutlich habe er sich versehentlich beim Sauberwischen davon was in die Haut gerieben. Wie ärgerlich.

Ich weiß nicht, ob die Richter am Verwaltungsgericht Berlin laut auflachten und ob sie aus Erfahrung sprachen. Jedenfalls aber beruhigten sie den Schankbeauftragten, Kokain werde geraucht, geschnupft und sogar als Tee getrunken – über die Hautoberfläche allerdings könne man sich das Zeug unmöglich reinpfeifen. Von diesem Tage an musste die Koksnase zu Fuß zu seiner Puderbar laufen (Az. VG 11 A 778.08).
Verdeckter Ermittler als eifriger Kunde
Ich höre ja nie auf, mich zu wundern, wie schizophren unsere Gesellschaft im Umgang mit Drogen tickt: Hochprozentigen Schnaps, den darf jeder Supermarkt verkaufen. Mit Koks hingegen landet man sofort vor dem Richter. Ein armer Teufel, im veröffentlichten Urteil wird er mit L. abgekürzt, musste sich entsprechend wegen Handelns mit Kokain vor Gericht verantworten. Bis zum Bundesgerichtshof ging die Sache – aber dort ließen sie ihn überraschend laufen.
Nun ist es nicht so, dass die obersten Strafrichter der Republik ihrer Entscheidung die gleichen Bedenken wie ich zugrunde legten. Ihnen war ein anderes schizophrenes Phänomen in dem Fall sauer aufgestoßen: Unser Drogendealer nämlich war ein blutiger Anfänger im Kokaingeschäft, er hätte keine drei Tütchen Stoff verkauft, wäre sein Kunde nicht ausgerechnet ein verdeckter Ermittler der Polizei gewesen.
Der bestellte und kaufte immer mehr und mehr Kokain und der dusselige L. konnte sein Dealerglück kaum fassen. Als der blühende Handel mengenmäßig die Grenze zu einer richtig großen, fetten Gefängnisstrafe überschritten hatte, schnappte die Falle zu und L. wurde von seinem „Kunden“ verhaftet. Doch der BGH schüttelte weise das Haupt. So geht das nicht! Die Rede war von „Anstiftung“ und „Tatprovokation“.
Richter gab Händler Tipps
Wenn der Staat bei einem Dealer selbst zum Käufer wird und ohne diesen Kunden der Handel gar nicht stattgefunden hätte, da kann es doch schwerlich angehen, dass derselbe Staat seinen Wohltäter dafür ins Loch steckt? Ohne den verdeckten Ermittler hätte der arme L. doch eine schneeweiße Weste behalten (Az. 1 StR 197/21.)
Apropos Richter und Drogen: Da stand dieser Amtsrichter vor dem BGH. Rechtsbeugung warf man ihm vor. Was war passiert? Ein Spezl unseres Richters handelte mit Autos und hatte immer wieder einmal rechtliche Probleme.
Gegen ein üppiges Trinkgeld half ihm der Richter stets mit nützlichen Tricks aus der Patsche. Einmal gab es einen besonders wertvollen Tipp: Die Drogenfahndung vermutete, dass unser Autohändler nicht nur Winterreifen, sondern auch den Schnee dazu verkaufte. Der Händler ist daraufhin kurzfristig ins Ausland verreist. Der Richter aber musste sich, als die Geschichte aufflog, einen neuen Job suchen (Az. 1 StR 223/23).