Lüge oder Schutzbehauptung? Neumarkter Anwalt schildert kuriose Ausreden vor Gericht

Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta berichtet in seiner wöchentlichen Kolumne von besonders kuriosen Fällen, die vor deutschen Gerichten verhandelt wurden. Diesmal geht es um nichts weniger als die Wahrheit – und wie Schutzbehauptungen sie interpretieren.
Angeblich wird nirgends so viel gelogen wie vor Gericht. Tatsächlich gebrauchen wir Juristen das Wort „Lüge“ allerdings ungern. Unsereiner spricht da lieber von Schutzbehauptungen.
Eine solche Schutzbehauptung kam beispielsweise von einem Hubwagenfahrer aus Hessen, der vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt gegen seine fristlose Kündigung klagte. Der Mann besaß ein Diensthandy mit einer besonderen PIN-Nummer: wenn er dienstliche Telefonate führte, musste er die Dienst-PIN eingeben. Und wenn er private Telefonate führen wollte, so musste er seine Privat-PIN eingeben und dann auch privat bezahlen.
Kann man 286 Mal seine PIN vergessen?
Immerhin: Als der Hubwagenfahrer dann einmal Urlaub im Ausland machte und in der Firma trotzdem eine „dienstliche“ Telefonrechnung über 560,01 Euro hereingeflattert kam, roch der Chef Lunte und feuerte den Vieltelefonierer. Vor Gericht verteidigte der Mann sich mit dem Argument, er habe versehentlich vergessen, von der Dienst-PIN auf die private PIN umzuschalten. Doch das Gericht glaubte ihm kein Wort: 286 Mal versehentlich die PIN vergessen? Der Hubwagen musste sich einen neuen Chauffeur suchen (Az. 17 Sa 153/11).
Auch lesenswert: Tinnitus, Hundebiss und Handy am Steuer: Kuriose Gerichtsurteile rund ums Ohr
Ebenfalls in Frankfurt, vor dem Amtsgericht, fuhr ein Busfahrer mit einer verwegenen Geschichte vor. Genau genommen tauchte er mit einer Haarbürste auf und hielt sich diese vor den Augen des Richters ans Ohr. Damit wollte er sich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen, den er wegen angeblichen Telefonierens mit dem Handy während einer Omnibusfahrt kassiert hatte.
War es eine Bürste oder doch ein Handy?
Von wegen Handy! Er habe sich bei der Fahrt mit besagter Bürste die Haare gekämmt. Die sieht von der Seite einem Telefon natürlich ziemlich ähnlich. Dummerweise hatten die Polizeibeamten von der Situation mehrere aufeinanderfolgende Lichtbilder gefertigt, und auf diesen war der Gegenstand – sei es ein Telefon oder ein Bürste – immer an der gleichen Stelle, am Ohr. Der Richter folgerte: wenn sich einer kämmt, dann bewegt er die Bürste von vorne nach hinten durch die Haare und hält sie nicht unbewegt an seine Kopfseite. Was wird das schon gewesen sein? Natürlich ein verbotenes Mobiltelefon! Die Story mit der Bürste sei nichts anderes als eine Schutzbehauptung (Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).
Lesen Sie hier: Streit um Gold vor Gericht: Anwalt schildert skurille Fälle
Beim Verwaltungsgericht in Neustadt wehrte sich in einem Eilverfahren ein Mann gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Seine Fahrweise war der Polizei aufgefallen, und als man ihn kontrollierte, wurde eine nicht unerhebliche Menge Amphetamin in seinem Blut festgestellt. Drogen am Steuer? Weg war der Lappen. Vor Gericht erklärte der Führerscheinlose, das mit dem Amphetamin sei natürlich höchst bedauerlich, es handele sich allerdings um ein Versehen!
Ein seltsamer Mix an Argumenten
Er habe bis vor Kurzem mit seinem unlängst verstorbenen Bruder zusammengelebt, und der habe wegen einer Krebserkrankung regelmäßig große Mengen Amphetamin benötigt. Medizinische Zwecke und so. Damit die fiesen Drogen besser schmecken, habe er diese in Colaflaschen gemischt. Solch eine Flasche vom toten Bruder habe er wohl versehentlich erwischt und vollständig geleert.
Absurder Quatsch, urteilte das Gericht: erstens sei es kaum nachvollziehbar, weshalb er drei Monate nach dem Tod des Bruders immer noch dessen „Mixgetränke“ aufbewahre. Überdies sei eine mit Amphetamin vermischte Cola nach drei Monaten garantiert ungenießbar. Das sei alles nur eine durchsichtige Schutzbehauptung. Den Führerschein bekam er nicht zurück (Az. 1 L 405/16.NW).