Wenn der Mercedes an die Decke stößt: Prozess um Unfall in Regensburger Parkhaus

Von Rainer Wendl · 12. August 2025 um 09:00

Sind die Warnhinweise zu den Durchfahrtshöhen im Parkhaus am Regensburger Dachauplatz ausreichend? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Landgericht beschäftigen. Grund ist die Schadenersatzklage eines Autofahrers, der sich in der Großgarage einen teuren Dachschaden eingefangen hat.

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Der strittige Vorfall liegt bereits einige Zeit zurück. Ende Dezember 2022 war der aus der nördlichen Oberpfalz stammende Kläger zu einem Ausflug nach Regensburg aufgebrochen, seinen Wagen wollte er am Dachauplatz abstellen. „Es war sehr viel los“, erinnerte er sich vor Gericht an den in den Tagen „zwischen den Jahren“ nicht unüblichen Trubel in der Stadt. Bis in den dritten Stock des Parkhauses habe er hinauf kurven müssen, erst hier habe sich eine Lücke aufgetan. Wie sein gerade wegfahrender Vorgänger wollte auch er rückwärts einparken, dabei passierte es: „Plötzlich habe ich gemerkt, dass etwas gegen das Dach meines Autos drückt.“ Weil der Stellplatz mit der Nummer 341 an einer Säule mit Unterzug liegt, war er zu niedrig für den G-Klasse-Mercedes.

Schadenersatz-Forderung über 5000 Euro

5034 Euro sind für die Reparatur laut Kostenvoranschlag eines Vohenstraußer Kfz-Betriebs zu berappen. In Auftrag gegeben hat der Tagestourist die Behebung des Schadens noch nicht, denn erst will er sich dieses Geld vom Stadtwerk Regensburg, dem Betreiber des Parkhauses, holen. Er argumentiert dabei mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. An der Einfahrt habe er zwar das rot umrandete Gefahrenschild zur Durchfahrtshöhe von zwei Metern wahrgenommen („Das ist mir sofort ins Auge gefallen“), den direkt daneben mit schwarzer Schrift auf weißem Untergrund angebrachten Zusatz „Im Bereich der Stützen niedriger!“ habe er jedoch nicht bemerkt. „Das hat mir der Parkwächter erst im Nachhinein gezeigt“, so der Geschädigte.

Ist diese Beschilderung an der Einfahrt ausreichend? Darüber muss das Landgericht befinden. - Foto: Wendl

Der Hinweis mit den zwei Metern habe ihn auch nicht beunruhigt, denn: „Ich weiß dass mein Auto hinten an der höchsten Stelle 1,95 Meter hoch ist.“ Seit 2015 fahre er nämlich ausschließlich G-Klasse, er habe davon drei Exemplare. Die Zusatzinformation über die in manchen Bereichen des Parkhauses niedrigere Höhe sei hingegen leicht zu übersehen. Außerdem seien die Sichtverhältnisse am Tag des Malheurs schlecht gewesen und die Stützen und Unterzüge obendrein noch dunkelgrau lackiert.

Ich sehe es auch so, dass keine Haftung da ist.

Felix Dirmeier, Anwalt des Stadtwerks

All diese Punkte beeindruckten den Verteidiger des Stadtwerks, Rechtsanwalt Felix Dirmeier, überhaupt nicht. Er verwies auf die bereits erfolgte Prüfung des Falls durch die Haftpflichtversicherung, die keine Regulierbarkeit festgestellt habe, und meinte: „Ich sehe es auch so, dass keine Haftung da ist.“

Wie oft kommt so etwas vor? „Fünfmal in 25 Jahren“

Eine mögliche gütliche Einigung stand damit nicht zur Debatte, eine Häufung von vergleichbaren Fällen scheint es ebenfalls nicht zu geben. Wie der anwesende Prokurist des Stadtwerks am Rande des Termins ausführte, habe es Situationen dieser Art „fünfmal in 25 Jahren“ gegeben.

Für die Richterin stellte sich nach der kurzen mündlichen Verhandlung jedenfalls eine „klare Rechtsfrage“. Sie laute, ob die Beschilderung an der Einfahrt ins Parkhaus ausreichend ist, die Stützen und Unterzüge an sich erkennbar sind und mithin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt oder eben nicht. Die Entscheidung wird am 22. September verkündet.