Geburtstagsfeier und Grillfest im eigenen Garten: So geht's konfliktfrei durch den Sommer

Lauwarm flimmert die Abendsonne über den Dächern, aus Nachbars Garten duftet es nach Grillgut, Lachen und Musik mischen sich mit dem Zirpen der Grillen – der Sommer im Landkreis Cham zeigt sich von seiner geselligen Seite.
Ob Poolparty, Geburtstagsfeier oder ein spontanes Grillfest mit Freunden: Der eigene Garten oder Balkon wird in den warmen Monaten schnell zum Treffpunkt für Familie und Bekannte. Doch bei aller Vorfreude auf ausgelassene Abende stellt sich die Frage: Was ist bei privaten Feiern eigentlich erlaubt, und wo drohen Konflikte oder sogar Strafen?
„Privat“ oder „öffentlich“?
Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob eine Feier als „privat“ oder „öffentlich“ einzuordnen ist. Laut Pressestelle des Landratsamts Cham ist eine Veranstaltung dann öffentlich, „wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt ist“. Das bedeutet: Jeder, der kommen möchte, dürfte rein.
Private Feiern hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass nur persönlich eingeladene Gäste teilnehmen – etwa Freunde, Nachbarn oder Verwandte. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Teilnehmerzahl gebe es nicht.
Grundsätzlich sind private Feiern im eigenen Garten oder auf dem Balkon laut Ordnungsamt der Stadt Cham erlaubt.
Doch auch wenn die eigene Grünfläche zur Feierlocation wird, gelte: Auf andere Acht geben ist oberstes Gebot. „Bei sämtlichen privaten Feiern ist auf die nachbarschaftlichen Belange Rücksicht zu nehmen“, betont das Landratsamt. „Gegenseitige Rücksichtnahme ist bei privaten Feiern ein zentraler Grundsatz und bedeutet, dass sowohl Gastgeber, Gäste als auch Nachbarn aufeinander achten und Kompromisse eingehen. Hierdurch können unangenehme Situationen und Störungen vermieden werden“, heißt es auch vonseiten der Stadt Cham.
Gemeint sind damit insbesondere Lärm- und Geruchsbelästigungen – also etwa zu laute Musik, intensive Grillgerüche oder Rauch – durch die andere laut Ordnungsamt „unzumutbar“ gestört werden könnten. Speziellere Regelungen seien laut Stadt bisher nicht notwendig gewesen.

Besonders wichtig werde die Rücksichtnahme in den Nachtstunden: Ab 22 Uhr beginnt die gesetzlich geschützte Nachtruhe. Dann muss der Lautstärkeregler runtergedreht werden. Ein Tipp des Landratsamtes: Wer plant zu feiern, sollte im Vorfeld das Gespräch mit den Nachbarn suchen. Ein kurzer Hinweis könne da schon etwas bewirken und Konflikte vermeiden.
Sonderfall bei Mietwohnungen
Einen Sonderfall würden Mietwohnungen bilden. Wer nicht im eigenen Haus, sondern in einer Miet- oder Eigentumswohnung lebt, sollte laut Landratsamt einen Blick in die Hausordnung werfen. Dort kann geregelt sein, in welchem Umfang Feiern auf dem Balkon oder im Garten zulässig sind. Auch hier gilt: Je mehr Rücksicht, desto weniger Ärger.
Solange es sich um eine private Feier handelt, muss laut der Stadt nichts beim Ordnungsamt angemeldet werden. Anders sieht es nach Angaben des Landratsamtes bei öffentlichen Veranstaltungen, den „Öffentlichen Vergnügungen“ aus – etwa bei Vereinsfesten oder Nachbarschafts- und Straßenfesten. In solchen Fällen sei eine Anmeldung beim Ordnungsamt nötig. Die Stadt Cham: „Eine Bewilligung durch das Ordnungsamt ist notwendig, sobald es sich um eine öffentliche oder gewerbliche Veranstaltung handelt und Alkohol ausgeschenkt wird.“ Dabei seien unter anderem Art, Ort, Zeitpunkt und die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben.
Wenn es einmal doch zu laut wird
Wie Marco Müller, stellvertretender Leiter der Polizeiinspektion Cham, sagt, kommt es „immer mal wieder vor“, dass die Beamten wegen Ruhestörungen anrücken müssten. 2024 sei die Polizei Cham zu 88 Ruhestörungen gerufen worden. Diese Zahl ist laut Müller aber nicht repräsentativ, da sie nicht nur private Feiern wiederspiegle, sondern beispielsweise auch Lärm durch Baustellen oder Cafés. Im Fall einer Ruhestörung durch private Veranstaltungen ließe sich dies meist „schnell durch ein klärendes Gespräch“ regeln. „Die Leute sind in der Regel verständnisvoll“, so Müller.
Sollte beispielsweise die Nachtruhe doch einmal nicht eingehalten werden, könne dies Konsequenzen haben. Ruhestörungen können laut Landratsamt den Tatbestand des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ,Unzulässiger Lärm’ erfüllen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert eine Geldbuße. Laut § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Strafe bis zu 5000 Euro hoch sein.