Streit mit der Bundeswehr: Rentner weigert sich und wird vom Chamer Amtsgericht verurteilt

Von Mittelbayerische Zeitung · 22. Juli 2025 um 15:00

Ein Rentner stand in Cham vor Gericht – nicht, weil er selbst ein Verkehrsschild aus dem Boden gerissen hatte, sondern weil er zwei Mitstreiter seiner Bürgerinitiative nicht verraten wollte. Die Aktion gegen die Bundeswehr hat nun ein juristisches Nachspiel. Doch der Angeklagte sieht darin keinen Rechtsverstoß – und legte sich im Saal mit dem Richter an.

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Die Verhandlung am Montagnachmittag vor Richter Wolfgang Voit am Chamer Amtsgericht gegen einen 68-jährigen Rentner wegen Strafvereitelung hatte eine Vorgeschichte. Denn der Angeklagte ist Sprecher einer „Bürgerinitiative Pemfling/Waffenbrunn gegen Bundeswehrwillkür“, wie er sagte.

Und Mitglieder dieser Bürgerinitiative hatten am Standortübungsplatz der Chamer Garnison zwischen den Gemeindebereichen Waffenbrunn und Pemfling im November 2024 an der Zufahrt zu dem Gelände Straßenbegrenzungspfosten aus ihren Bodenhülsen und ein Geschwindigkeitsverkehrsschild aus seiner Verankerung in einem Betonklotz gezogen.

Circa 300 Euro Schaden verursacht

Darauf hatte die Bundeswehr Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt gestellt. Der Schaden soll sich auf 300 Euro belaufen haben, wobei dies nie so richtig berechnet worden ist, sondern nur geschätzt wurde.

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Auf jeden Fall erhielt der Rentner eine Zahlungsaufforderung über 600 Euro Ordnungsgeld, da er sich geweigert hatte, die zwei ihm bekannten „Täter“ zu benennen. Er war und ist auch heute noch der Meinung, dass es bei der Schildbeseitigung zu keiner Sachbeschädigung gekommen war und er daher auch die beiden „Randalierer“ nicht benennen müsse. Schließlich seien die Pfosten wieder in ihre Hülsen gesteckt worden ohne eine Schramme, und auch das Verkehrsschild habe man wieder aufgerichtet. Es habe also keine Straftat gegeben.

Dann haben Sie a anders Schild aufgestellt, weil des, um des es hier geht, ham wir wieder gerichtet.

Angeklagter

Wobei der für die Ordnung auf dem Übungsplatz zuständige Bundeswehrler als Zeuge aussagte, dass er das Schild wieder provisorisch aufgestellt habe, aber das Fundament noch mal gerichtet habe werden müssen. „Dann haben Sie a anders Schild aufgestellt, weil des, um des es hier geht, ham wir wieder gerichtet“, meinte der Angeklagte. Sei’s drum.

Wie der Soldat weiter erwähnte, habe er nach einer Meldung der Schäden die ausgerissenen Pfosten – „die sind teilweise im Wald gelegen“ – und das lose Schild entdeckt und dem Kommandanten gemeldet, der dann die Anzeige erstattet habe.

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Da er als der Sprecher der Bürgerinitiative, die sich gegen die Absperrung des Übungsplatzes wendet und den in der Bayerischen Verfassung festgelegten freien Zugang zu Wäldern dadurch missachtet sieht, bekannt war, befragte die Polizei den 68-Jährigen, was er dazu zu sagen habe. Der gab zu, dass Mitglieder der Initiative die Tat begangen haben, weigerte sich aber trotz Belehrung, dass dies Strafvereitelung sein könne, die beiden Mitstreiter zu benennen.

Einspruch gegen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

So folgte nun ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung über 30 Tagessätze zu 60 Euro, also 1800 Euro. Dagegen hatte der Rentner, der als Ingeniuer der Elektrotechnik auch Gutachten erstellt, Einspruch eingelegt, weil er eben die Grundlage der nicht möglichen Strafverfolgung seiner Kumpane nicht gegeben sieht, weil ja nach seiner Meinung keine Sachbeschädigung stattgefunden hat.

Der ermittelnde Polizist bescheinigte zumindest, dass bei den Begrenzungspfosten wohl wirklich keine Beschädigung beim Rausziehen und später beim Reinstecken in die Hülsen entstanden sei. Beim fest verankerten Straßenschild sei dies anders, wobei er keine Schadenssumme nennen könne, da sei er kein Fachmann. Wie gesagt, auch die Bundeswehr oder die Staatsanwaltschaft hatten keine konkrete Schadenshöhe ermittelt. Da hakte der Angeklagte nach: „Das ist doch eigentlich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu ermitteln, ob es einen Schaden gegeben hat oder nicht.“

Doch Richter Voit erklärte es dem Initiativensprecher nach der Verkündung des Urteils noch mal: Die Verhandlung habe zwei Dimensionen gehabt: einmal die Frage, ob es eine Sachbeschädigung gegeben hat, zum andern, ob der Tatbestand der Strafvereitelung vorliegt.

Zum ersten Punkt meinte der Richter, dass das Umlegen des Straßenschildes nicht ohne Schäden habe erfolgen können, da es ja fest im Fundament verankert war. Dabei sei es unerheblich, wie viel Geld man für die Beseitigung der Beschädigung ausgeben müsse. Es sei eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat.

Staat hat Monopolrecht auf Ahndung von Straftaten

Somit sei die Frage der Strafvereitelung akut. Der Staat habe das Monopolrecht auf die Ahndung von Straftaten und damit auch das Recht, von seinen Bürgern eine Mithilfe einzufordern, solche Taten aufzudecken und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

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Wie diese dann letztlich ausgeht, ob mit Gefängnis oder Freispruch, sei eine andere Geschichte. Da der Angeklagte ja die beiden Täter kenne und dies auch immer gesagt habe, hätte er deren Namen nennen müssen, damit der Staat sehen kann, ob diese bestraft werden müssen oder nicht.

Das Urteil sprach den Angeklagten der Strafvereitelung also schuldig und er muss 900 Euro Bußgeld zahlen. Entsprechend seinem derzeit niedrigen Einkommen (nur Rente) reduzierte Richter Voit die Höhe. Der Straftatbestand blieb aber erhalten.