Kuriose Klage vor Regensburger Gericht: Post aus dem Knast? Bitte erst am Montag!

Strafgefangene genießen den Schutz unseres Rechtsstaates genauso wie jeder andere Bürger in Freiheit. Davon machte jetzt ein JVA-Insasse in Straubing Gebrauch und klagte gegen die bewährte Praxis, seine Post nur an Werktagen zu leeren. Zunächst musste sich die Strafvollstreckungskammer Regensburg mit dem Fall beschäftigen. Jetzt hat das Bayerische Oberste Landesgericht endgültig entschieden.
Briefe, die ein Strafgefangener am Wochenende schreibt, müssen nicht sofort bearbeitet und weitergeleitet werden – das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Beschluss unmissverständlich klargestellt. Die Anstalten sind nicht verpflichtet, normale Gefangenenpost außerhalb des regulären Dienstbetriebs – also etwa an Samstagen oder Sonntagen – zu bearbeiten. Der Strafgefangene, der dagegen geklagt hatte, blieb auf ganzer Linie erfolglos.
Ein in Straubing inhaftierter Mann hatte sich darüber beschwert, dass seine ausgehende Post, die er am Wochenende in den internen Briefkasten der Justizvollzugsanstalt eingeworfen hatte, nicht noch am Samstag oder Sonntag, sondern erst am folgenden Montag zur Weiterleitung gelangte.
Was heißt unverzüglich?
Der Häftling und Kläger sah darin einen Verstoß gegen seine Rechte und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass seine Post auch am Wochenende hätte zur Post gebracht werden müssen. Doch sowohl die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg, als auch nun das BayObLG wiesen ihn zurück. Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, eine inhaltliche Überprüfung nicht erforderlich – denn die Rechtslage sei eindeutig, so der Senat. Nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, die ein- und ausgehende Post „unverzüglich“ weiterzuleiten. Was „unverzüglich“ bedeutet, richtet sich allerdings nach dem regulären Dienstbetrieb – also nach den üblichen Arbeitszeiten der Bediensteten. Und dieser endet freitags am Nachmittag.
Post, die danach eingeht oder abgegeben wird, muss laut gefestigter Rechtsprechung erst wieder am Montag bearbeitet werden. Eine Pflicht zur Wochenendarbeit bestehe ausdrücklich nicht. „Ein dienstliches Erfordernis zur Bearbeitung normaler Gefangenenpost am Wochenende liegt nicht vor“, heißt es dazu in dem Beschluss vom 10. Juni 2025 (Aktenzeichen 203 StObWs 194/25). Auch der Samstag bleibt außen vor. Zwar wird der Samstag in manchen Gesetzen als Werktag geführt – im Strafvollzug gilt jedoch ausschließlich der reguläre Dienstplan. Und der umfasst nur Montag bis Freitag. Nur wenn ein Schreiben als „Fristsache“ gekennzeichnet ist – etwa bei drohenden gerichtlichen Fristversäumnissen – oder es sich um Zeitungen handelt, die tagesaktuell sein müssen, ist eine zeitnahe Bearbeitung auch am Wochenende vorgeschrieben.
Offenbar ist aus dem Häftling im Gefängnis eine Art von findigem Winkeladvokaten geworden. Die Klage war umfangreich. Er hatte versucht, mit allerlei juristischen Argumenten – laut Gericht insgesamt „40 Spiegelstriche“ – darzulegen, warum der Samstag doch als Werktag gelten müsse. Er berief sich dabei unter anderem auf Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz, dem Sozialrecht und dem Mietrecht. Doch das Gericht winkte ab: Begriffe wie „Werktag“ oder „Arbeitstag“ seien keine festen Größen, sondern kontextabhängig. Was im Mietrecht ein Samstag bedeutet, habe mit dem Strafvollzug nichts zu tun. Entscheidend sei allein die gesetzlich geregelte Struktur der Justizvollzugsanstalten – und dort gilt: Keine Pflicht zur Postbearbeitung am Wochenende. Die Folge: Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Argumente des Gefangenen boten laut Gericht weder Anlass zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seiner Geduld, die er fürs Wochenende ohnehin aufbringen muss.
Fazit: Kein Rechtsbruch
Mit seiner Entscheidung stärkt das Gericht also die bestehende Praxis im Strafvollzug: Die Bearbeitung von Gefangenenpost erfolgt werktags – nicht rund um die Uhr. Für Häftlinge bedeutet das: Wer möchte, dass ein Brief schnell auf die Reise geht, sollte ihn vor dem Wochenende abgeben – oder gegebenenfalls als „eilige Fristsache“ kennzeichnen.
Häftling klagte auf pünktliche Zeitungszustellung
Übrigens mussten sich die Gerichte nicht zum ersten Mal mit einer angeblich verspäteten Zustellung für Häftlinge auseinandersetzen. Bereits 2024 hatte ein Häftling der JVA Straubing geklagt, weil er seine Tageszeitung erst drei Tage später zugestellt bekam. Damals urteilte aber das selbe Bayerische Oberste Landesgericht, die JVA müsse sicherstellen, dass die Häftlinge ihre Tageszeitung am gleichen Tag geliefert bekämen.