Post vom Amt nicht angekommen: Diese Ausreden zählen vor Gericht nicht

Was passiert, wenn der Briefkasten undicht ist, der Name fehlt oder Werbung unfair verteilt wird? Er wirkt harmlos, doch der Briefkasten ist ein Ort voller juristischer Fallstricke. Wer keinen Namen anbringt, verliert womöglich wichtige Fristen. Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta erläutert kuriose Rechtssprechungen.
Woran denken Sie, wenn Sie das Wort „Briefkasten“ hören? Mir fallen da Briefkastenfirmen ein. Sie wissen schon, in irgendwelchen exotischen Steueroasen. Ansonsten sind Briefkästen eigentlich etwas furchtbar Altmodisches und trotzdem hat jeder einen.
Dabei empfangen wir unsere Post heute doch eigentlich meist elektronisch, also in der Mailbox – was nichts anderes als der englische Ausdruck für Briefkasten ist. Diese schöne neue Welt hat das Amtsgericht Mainz bereits im Jahr 1996 vorausgeahnt.
Kaputter Briefkasten rechtfertigt Mietminderung
Da war ein Mieter vor Gericht gezogen und hatte sich beschwert, dass es bei ihm reinregnet. Nicht in die Wohnung, sondern in seinen Briefkasten. Der befinde sich, so klagte er dem Richter sein Leid, in einem denkbar maroden Zustand! Das Türchen ließ sich kaum öffnen und seine Post wurde trotzdem ständig nass.
Deshalb kürzte er wütend die Miete. Zu Recht, urteilte der Amtsrichter und orakelte: „In der heutigen Zeit“ (damit meinte er das Jahr 1996) „können bestimmte Angelegenheiten trotz modernster Kommunikationsmittel“ (vermutlich meinte er Fax?) „allein durch postalische Versendung geregelt werden.“ Ein Prozent Mietminderung erkannte der Richter an (Az 8 C 98/96).
Warum der Name auf dem Briefkasten so wichtig ist
Neben einem Türchen, das sich leichtgängig öffnen lässt, und einem gewissen Regenschutz gehört auf einen Briefkasten vor allem ein Name. Damit der Postbote Bescheid weiß, wo er den Brief vom Finanzamt reinstecken soll. Mit diesem Namensschildchen hatte sich das Landessozialgericht Hessen auseinanderzusetzen.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau hatte Sozialhilfe beantragt. Im Brief vom Amt stand allerdings drin, dass sein Antrag abgelehnt wird. Gegen so einen ablehnenden behördlichen Bescheid kann man innerhalb eines Monats vor Gericht ziehen. Das hatte der Mann allerdings nicht getan.
Weit mehr als ein Monat war verstrichen, als sein Anwalt auf Nachfrage beim Amt von der Ablehnung erfuhr und endlich mit einer Klage beim Landessozialgericht aufkreuzte. Als man dem Kläger mitteilte, er sei ja wohl viel zu spät dran, antwortete der, er habe den Widerspruchsbescheid nie erhalten. Wie auch – an seinem Briefkasten habe doch ausdrücklich ein Zettel geklebt, dass sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten wäre.
Was ein Aufkleber gegen Werbung bewirkt
Doch da zeigten sich die Richter sehr unmodern: Wenn jemand wichtige Post nicht bekommt und deshalb Fristen verpennt, weil auf seinem Briefkasten nicht sein Name steht, dann sei er selber schuld. Klage abgewiesen! (Az. L 6 SO 78/07).
Was landet außer bösen Behördenbriefen noch im Briefkasten? Werbung natürlich. Dabei sind diese kostenlosen Werbezeitungen, die bisweilen als „Käseblätter“ diskreditiert werden, oft recht unterhaltsam! Der Markt für Käseblätter ist übrigens heiß umkämpft. Ein Anzeigeblatt hatte beispielsweise eine große Anzeige geschaltet und einen kostenlosen Aufkleber angeboten. Darauf stand witzigerweise: „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“.
Unerlaubt Konkurrenten verdrängt
Das klingt jetzt erst einmal kontraproduktiv, denn es handelte sich ja hier gerade um eine kostenlose Werbezeitung. Deshalb gab es da noch einen kleinen Hinweis – nämlich das Logo des werbenden Blattes: nur das durfte noch in den Briefkasten! Die bunte Werbekonkurrenz zog bis vor das Oberlandesgericht Koblenz und die erkannten gleich, was das war: unerlaubte Konkurrentenverdrängung, denn natürlich ging es den Werbezeitungsmachern gar nicht darum, den Briefkasten ihrer Kunden zu schützen. Die wollten nur das exklusive Altpapierproduktionsmonopol (Az. 9 U 982/12).