Nackte Proteste in der Kirche: Anwalt erklärt, welche Strafen Kirchenstörer erwarten

Ob politisches Statement, religiöser Eifer oder schlicht Provokation – wenn Aktivisten Kirchen entweihen, verstehen deutsche Gerichte keinen Spaß. Doch wie weit darf die Meinungsfreiheit gehen, bevor sie im Namen des Glaubens gestoppt wird? Die Antwort überrascht, erläutert der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta.
Wir leben in unruhigen Zeiten. Dennoch ist in den westlichen Industrienationen für viele Menschen gerade die Kirche kein Zufluchtsort mehr. Doch stehen Gotteshäuser und Gottesdienste nach wie vor unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Entsprechend wurde 2006 auch der sogenannte „Kirchenstörer von Erfurt“ durch das Thüringer Oberlandesgericht in Jena ins Gebet genommen. Mitten während eines bischöflichen Festgottesdienstes zum Tag der Deutschen Einheit im Dom zu Erfurt hatte der damals 30-Jährige begonnen, laut herumzukrakelen und Flugblätter um sich zu werfen.
Das Landgericht hatte darin lediglich einen einfachen Hausfriedensbruch erkannt. Doch das OLG packte noch „Störung der Religionsausübung“ strafverschärfend obendrauf. Der Mann verteidigte sich damit, seine Aktion sei durch sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 GG gedeckt.
Religiöse Freiheit hat auch ihre Grenzen
Die Richter hielten ihm entgegen, er habe nicht das Recht, seine religiöse Freiheit an jedem beliebigen Ort auszuüben – erst recht nicht gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in Gegenwart einer Vielzahl von Menschen, die gerade gemeinsam eine ganz andere Form der Religionsausübung praktizieren und deren Rechte ebenfalls Schutz genießen. Hier würden seine Ansprüche in der Gesamtschau einfach den Kürzeren ziehen (Az. 1 Ss 296/05).
Ähnlicher Kritik begegnete eine 20-jährige Frau vor dem Amtsgericht Köln. 2013 war sie während eines Gottesdienstes im Kölner Dom auf den Altar gehechtet und hatte den Gläubigen ihre nackten Brüste präsentiert. Ganz nackt waren sie nicht – in großen Buchstaben fand sich darauf der Schriftzug „I am God“. Zwar wurde das Gegenteil nie bewiesen und es mag durchaus angehen, dass die Femen-Aktivistin, die sich mit dieser Aktion für Frauenrechte stark machen wollte, doch vorsichtshalber zog man sie dann doch vom Altar herunter und vor den Kadi. 60 Tagessätze à 20 Euro kassierte sie als Strafe und wurde vom Richter darüber belehrt, dass nach Paragraph 167 StGB die Störung eines Gottesdienstes in Deutschland strafbar ist.
Nacktfotos in der Kirche fürs Internet
Die fortwährende Diskriminierung von Frauen, nicht zuletzt auch durch Kirchen, wird interessanterweise übrigens deutlich weniger streng geahndet (Az. 647 Ds 240/14). Auch vor dem Amtsgericht Memmingen musste sich eine Frau dafür rechtfertigen, dass sie ihre Brüste in einer Kirche entblößt hatte. In diesem Fall handelte es sich allerdings nicht um ein politisches Statement.
Sie wollte Nacktfotos aufnehmen und im Internet veröffentlichen. Niemand war da, also habe man ja wohl auch niemanden stören können. Doch das Gericht fand, dass hier sehr wohl eine Störung der Religionsausübung vorliege. Es sei völlig egal, ob jemand in der Kirche anwesend sei, wenn diese für Schweinkram missbraucht würde. Spätestens durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet – noch dazu auf einer Seite, die „Seitensprünge“ bewirbt – habe jedermann den Frevel bezeugen können. Lediglich 30 Tagessätze gab es als Strafe. Nicht nur der Herr ist milde (Az. 3 Ds 223 Js 688/10).
