Baustopp in Irlaching Siedlung bleibt: Den Häuslbauern sind weiter die Hände gebunden

Von Johannes Hartl, Hubert Heinzl · 16. April 2025 um 19:00

Für die Bauherren von Irlaching Siedlung ist es ein Dämpfer: Das Verwaltungsgericht Regensburg hat fünf Eilanträge abgelehnt, die das Gelände der früheren Minigolfanlage an der Schwandorfer Peripherie betreffen. Der Baustopp, den die Stadt für zwei Wohnhäuser verfügt hat, bleibt damit in Kraft.

Wie berichtet, wollten zwei Familien auf dem Areal der ehemaligen Minigolf-Anlage eine Bebauung mit zwei Wohnhäusern errichten. Eine erste Bauvoranfrage wurde im Juni 2023 positiv verbeschieden, ein Bauantrag mit modifizierter Planung fast genau ein Jahr darauf. Für beide Vorhaben gab OB Andreas Feller (CSU) persönlich mit seiner Unterschrift grünes Licht.

Doch beide Genehmigungen waren rechtswidrig, wie das Rathaus einräumen musste, nachdem mit vorbereitenden Baumaßnahmen bereits begonnen worden war. Mit Bescheid vom 22. Januar 2025 ordnete die Stadt schließlich einen Baustopp auf dem ehemaligen Minigolf-Areal an. Der Bauvorbescheid und die Baugenehmigungen wurden zugleich zurückgenommen. Dagegen reichten die Bauwerber Klage ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz.

Von Anfang an rechtswidrig

Aus Sicht der 7. Kammer des VG Regensburg ist das Vorgehen der Stadt rechtlich indes nicht zu beanstanden. Die Rücknahme der Genehmigungen sei „voraussichtlich rechtmäßig, da die ursprünglichen Verwaltungsakte von Anfang an rechtswidrig“ gewesen seien, heißt es in einer Pressemitteilung zum Beschluss vom Montag, der nach Aktenlage und ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Die Wohnhäuser im Außenbereich „seien bauplanungsrechtlich nicht zulässig“. Die Rücknahme der Bescheide liege „im Ermessen der Stadt“, einen Ermessensfehler könne das Gericht nicht erkennen, so die Mitteilung.

In ihrem über 30 Seiten starken Beschluss geben die Verwaltungsrichter auch eine Einschätzung für die anstehende Verhandlung in der Hauptsache. „Bei summarischer Prüfung“, heißt es, werde die Klage gegen die Baueinstellung „keinen Erfolg haben, da die Baueinstellung rechtmäßig erscheint“. Dies wird von den Verwaltungsrichtern dann im Detail begründet – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Gericht: Vorlagen waren „unvollständig“

Folgt man dem Gericht, waren die von den Bauwerbern eingereichten Unterlagen zunächst gar nicht ausreichend, um sie auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Bei der Bauvoranfrage seien beispielsweise „zwei Lagepläne“ eingereicht worden, „die sich in ihrer Darstellung unterscheiden“. Darüber hinaus seien die Vorlagen „unvollständig, weil insbesondere Bauzeichnungen fehlen“, monieren die Richter und sehen darin einen „Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot“.

Unzulässig sind laut dem VG-Beschluss der erteilte Bauvorbescheid und die Baugenehmigungen auch nach bauplanungsrechtlichen Kriterien. Das vorgesehene Baugrundstück liege im Außenbereich, aber auch „außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, argumentieren die Richter. Je nach Variante seien die geplanten Wohngebäude mit einem Abstand zwischen 23 und 48 Metern von der nächsten Bebauung „deutlich abgesetzt“. Kurzum: Die geplanten Gebäude ließen „die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten“ sowie eine „negative Vorbildwirkung“ für andere Vorhaben in der Nähe.

Gericht sieht keine Fehler bei der Abwägung

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Stadtentwicklung und dem Vertrauensschutz für die Bauwerber hat die Stadt Schwandorf mit ihren Bescheiden vom Januar 2025 nach Einschätzung der Richter keinen Fehler gemacht. Sie sei „zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Vorbescheids das private Interesse des Bauherrn am Fortbestand des Verwaltungsakts überwiegt“, so die Richter weiter.

Im Raum steht allerdings ein Entschädigungsanspruch für die betroffenen Bauherren. Wie berichtet, soll es dabei allein für das Gelände des ehemaligen Minigolfplatzes um eine Summe von über 1,4 Millionen Euro gehen. Bei der Frage nach der Verantwortung rückte bisher vor allem Oberbürgermeister Andreas Feller (CSU) in den Fokus. Gegen den Schwandorfer Rathauschef läuft seit November 2024 ein Disziplinarverfahren der Landesanwaltschaft. Dieses ist ausgesetzt, bis die Verwaltungsrichter definitiv entschieden haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.

In ihrem Einspruch vor dem VG Regensburg bringen die Bauwerber noch weitere mögliche Beteiligte ins Spiel. Das geht aus einer Passage im VG-Beschluss hervor, in der die Verwaltungsrichter die Klagebegründung durch die Bauherren zusammenfassen. Dem Antragsteller, heißt es darin, „sei das Grundstück als bebauungsfähiges Grundstück von der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung (...) angeboten worden und auch die Bauvoranfrage sei von der Stabsstelle mit vorbereitet worden“.

Beschwerde gegen Beschluss ist möglich

Auf Anfrage unserer Zeitung teilte die städtische Pressestelle dazu mit, dass „nach Rücksprache mit der städtischen Stabsstelle für Wirtschaftsförderung“ feststehe, „dass seitens der Stabsstelle keine Aussagen zur baurechtlichen Situation des betreffenden Grundstücks gemacht wurden“. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Regensburg die Rechtsauffassung des Bauausschusses in der Causa Irlaching bestätigt, so stellvertretende Pressesprecherin Lara Schmaus. Am 18. Dezember 2024 hatte das Gremium die Genehmigungen von OB Feller gekippt.

Rechtskräftig ist die Entscheidung des VG Regensburg über die Eilanträge noch nicht. Innerhalb von zwei Wochen kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Ob es dazu kommen werde, sei unklar, erklärte am Mittwoch einer der Bauwerber gegenüber der MZ.