Drogen auf Parkplatz in Schwandorf verkauft: Hausfrau (41) muss in Haft

Zahlreiche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden einer 41-jährigen Hausfrau zur Last gelegt. Sie musste sich nun am Amtsgericht Schwandorf vor einem Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Kathrin Heitzer verantworten. Das Geständnis der Frau milderte zwar die Strafe, doch auf eine Bewährung konnte sie nicht hoffen. Sie hatte eine Reihe von Vorstrafen.
Staatsanwältin Silvia Schatz trug zwei Anklageschriften vor. Demnach habe die Frau zumindest vom 1. April 2019 bis 30. April 2020 einen regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, obwohl sie wusste, dass sie nicht die erforderliche Erlaubnis besaß. Sie habe bei 49 Gelegenheiten jeweils mindestens fünf Gramm Methamphetamin und bei drei Gelegenheiten je zehn Gramm zu einem Preis von 100 Euro je Gramm verkauft.
Die Übergabe der Betäubungsmittel soll auf dem Parkplatz eines Discounters im Stadtgebiet von Schwandorf erfolgt sein. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte die Angeklagte die Absicht, sich durch den Verkauf eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Der Stoff sei von durchschnittlicher Qualität im unteren Bereich gewesen.
Zahl der Fälle reduziert: Nur noch 30 von 59 wurden in das Verfahren eingebracht
Außerdem lag gegen die Frau noch eine zweite Anklage vor. Sie soll, wie die Staatsanwältin ausführte, vom 16. Februar bis 17. März 2024, wahrscheinlich von ihrem Wohnanwesen aus, in fünf Fällen einen An- und Verkauf von Methamphetamin betrieben haben. In vier Fällen sei nicht bekannt, ob es zu einer Übergabe kam. Zusätzlich habe sie in vier weiteren Fällen unerlaubt gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.
Gleich zu Beginn der Verhandlung fand auf Antrag von Rechtsanwältin Stephanie Bauer, die als Pflichtverteidigerin bestellt war, ein Rechtsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung statt. Als Ergebnis gab die Vorsitzende bekannt, dass eine förmliche Einigung nicht erzielt worden sei. Die Staatsanwältin werde aber beantragen, von den ursprünglich 59 Fällen nur 30 in das Verfahren einzubringen und die übrigen einzustellen, da sie keine beträchtliche Auswirkung auf das Strafmaß hätten.
Angeklagte äußerte sich selbst nicht zu Orten von Übergaben oder Preisen
Die Verteidigerin räumte ein, dass die in den Anklageschriften aufgeführten Vorwürfe größtenteils zutreffend seien. Unzutreffend seien sie in zwei Punkten des angehängten Verfahrens. Hier sei nie ein gewinnbringender Weiterverkauf, sondern nur der Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Bauer erklärte, ihre Mandantin sei seit Jahren drogenabhängig. Jetzt sei ihr Konsum zwar rückläufig, aber hin und wieder nehme sie noch Drogen.
Auf die anschließenden Fragen, zum Beispiel, wo sich die Übergabeorte befanden oder wo die Drogen aufbewahrt worden seien, gab die Angeklagte oft keine Antwort oder sagte, dass sie sich nicht mehr erinnere. Auch zu der Frage, welchen Betrag sie pro Gramm bezahlt habe, äußerte sie sich nicht.
Als Zeugen waren zwei Polizisten geladen. Sie äußerten sich zum Bekanntwerden der Straftaten sowie zu handelsüblichen Preisen für Drogen.
Im Zuge der Beweisaufnahme gab die Vorsitzende bekannt, dass das Bundeszentralregister fünf Einträge für die Angeklagte enthalte. Diese beträfen Diebstahl, versuchte Strafvereitelung, Beleidigung, unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und vorsätzliche Körperverletzung.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die 41-Jährige an, dass sie keinen Partner habe, mit 21 Jahren mit dem Drogenkonsum begonnen habe und seitdem abhängig sei. Ihr wöchentlicher Verbrauch liege bei etwa zwei Gramm, eine Therapie habe sie bislang nicht gemacht.
Richterin folgt dem Antrag der Staatsanwaltschaft
In ihrem Plädoyer sagte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, dass sich das Geständnis der Angeklagten positiv auf das Strafmaß auswirke. Negativ seien das Vorstrafenregister und der Umstand, dass sie nach wie vor Drogen konsumiere.
Daher sprach sich die Staatsanwältin für eine Strafe von zwei Jahren für die im Zeitraum April 2019 bis April 2020 begangenen Straftaten aus, für die Straftaten im Jahr 2024 hielt sie ein Jahr und sieben Monate für angemessen. Eine Bewährung könne es nicht geben.
Auch die Verteidigung führte aus, dass unter den gegebenen Umständen über Bewährung nicht zu sprechen sei. Die zwei Einzelstrafen dürften aber jeweils zwei Jahre nicht übersteigen. Eine Therapie sei für ihre Mandantin anzustreben.
Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Kosten sind für die eingestellten Fälle durch die Staatskasse, ansonsten durch die Angeklagte zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.