Das Urteil ist gefallen: Tschechischer Serieneinbrecher (48) zeigt Reue, muss aber ins Gefängnis

Von Martin Hladik · 23. Oktober 2024 um 15:23

Der Angeklagte habe durch eine Serie von Einbrüchen „in einer ländlichen Gegend Angst verbreitet“, sagte Staatsanwalt Klinger in seinem Plädoyer gegen einen 48-jährigen Tschechen. Ihm wurden ein Dutzend Wohnungseinbrüche zwischen Rötz, Waldmünchen und dem Raum Bad Kötzting von Herbst 2023 bis Frühjahr 2024 vorgeworfen.

Nach einer Absprache zu Prozessbeginn am Montag beschäftigte sich die Strafkammer in Regensburg aber nur mit sieben Taten, die der Angeklagte im Gegenzug auch gestehen musste. Dadurch verkürzte sich die Prozessdauer erheblich.

Trotz der klaren Sachlage und des vereinbarten Strafrahmens zwischen vier Jahren und vier Jahren und neun Monaten war es für das Gericht nicht einfach, ein Urteil zu fällen. Denn trotz der unbestrittenen Taten und ihren Auswirkungen auf die Betroffenen konnte der Angeklagte auch für ihn sprechendes Verhalten vorweisen. Das hatten sowohl die Plädoyers der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung hervorgehoben.

Der zweite Prozesstag am Mittwoch begann zunächst mit der Anhörung einer weiteren Geschädigten aus Waldmünchen. Wie die anderen Geschädigten zuvor, hatte sie in ihrer Aussage deutlich werden lassen, dass der materielle Schaden nicht das Schlimmste an dem Einbruch im April gewesen sei, sondern die Belastung für ihre Familie. Eines ihrer Kinder habe nach dem Einbruch Probleme gehabt, allein ins Bett zu gehen.

Angeklagter zeigt Reue

Wie bei allen anderen Geschädigten am ersten Prozesstag, entschuldigte sich der Angeklagte auch bei dieser Zeugin für die Tat und das Eindringen in ihre Privatsphäre.

Der am zweiten Prozesstag zuständige Verteidiger Dr. Georg Karl berichtete zum Abschluss der Beweisaufnahme noch über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Bis Sommer 2023 sei der Mann in Arbeit gewesen. Nach der Entlassung habe er noch sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten und war danach mittellos. Auf eine Nachfrage eines Schöffen, warum er auch schon Jahre zuvor in Tschechien Einbrüche begangen habe, erklärte der 48-Jährige, dass er sich damals in einer ähnlichen Notlage befunden habe.

In seinem Plädoyer ging Staatsanwalt Klinger zunächst auf die seit 2017 veränderte Rechtslage ein. Wegen der psychologischen Folgen eines Einbruchs auf die Geschädigten habe der Gesetzgeber den Strafrahmen heraufgesetzt. Wie sehr so ein Einbruch die Menschen belaste, hätten auch die Zeugen gezeigt. Eine Frau habe vom „blöden Gefühl“ danach im eigenen Haus gesprochen, ein anderer Zeuge habe von seiner Frau berichtet, die nicht mehr alleine zuhause bleiben wolle. Mehrere Zeugen hätten auch die Probleme ihrer Kinder danach angesprochen.

Staatsanwaltschaft hielt eine Gefängnisstrafe von vier Jahren und acht Monaten für angemessen

Zu Gunsten des Angeklagten spreche dessen „werthaltiges Geständnis“. Er habe umfassend und früh – bereits bei der polizeilichen Vernehmung – gestanden. Auch zeige der Angeklagte Reue und habe sich bei allen Opfern entschuldigt. Zudem müsse man ihm zugute halten, dass er aus einer persönlichen Notlage heraus gehandelt habe.

Gegen ihn spreche allerdings, so der Staatsanwalt, dass er in Tschechien bereits einschlägig für ähnliche Einbrüche vorbestraft sei. Auch sei der zeitliche Abstand zu seiner letzten Haftentlassung nicht sehr lang. Der einzige Unterschied der Taten sei, dass sie jetzt in Deutschland stattgefunden hätten. Das zeige eine „hohe Rückfallwahrscheinlichkeit“. In der Abwägung hielt der Staatsanwalt eine Gefängnisstrafe von vier Jahren und acht Monaten für angemessen.

Für den Verteidiger sei das „ungewöhnlich frühe Geständnis“ wichtig

Verteidiger Karl dagegen forderte ein Strafe am unteren Ende des vereinbarten Strafrahmens. Er machte darauf aufmerksam, dass die Auswirkungen auf die Geschädigten schon im gesetzlich erhöhten Strafrahmen berücksichtigt seien. Die psychologischen Auswirkungen auf die Opfer könnten „die Verschärfung nicht noch einmal verschärfen“. Wichtig sei das „ungewöhnlich frühe Geständnis“. Das sei bei „einem Einbrechertyp ein totaler Ausnahmefall“. Sein Mandant habe ein „überschießendes Geständnis“ bei der Polizei abgelegt. Also mehr gestanden, als man ihm beweisen konnte.

In seinem letzten Wort, das der Angeklagte unter Tränen vortrug, zeigte er deutlich Reue: Er habe selber Kinder und er verstehe, was er durch das Eindringen in die Privatsphäre angerichtet habe. „Ich habe aus absoluter Not gehandelt“, teilte er über seine Übersetzerin mit. Er habe sofort alles gestanden, als ihn die Polizei festgenommen habe. Er bat darum, „dass die Höhe der Strafe nicht mich und meine Familie vernichtet“. Zudem treffe ihn die Strafe hart: „Ich bin in einem fremden Land und verstehe die Sprache nicht!“

Beratungspause dauerte rund eine Stunde

Der Vorsitzende Richter Frank Gaßmann verkündete nach einer rund einstündigen Beratungspause das Urteil. Dabei bewegte sich das Richtergremium eher am unteren Rand des Strafrahmens. Für sechs Fälle des Einbruchs mit Diebstahl und Sachbeschädigung sowie einen versuchten Diebstahl hielt das Gericht ein Gesamtstrafmaß von vier Jahren und drei Monaten für angemessen.

Die Begründung griff dabei auch Argumente der Verteidigung und des Angeklagten auf. Obwohl ihm sein damaliger Anwalt geraten habe, nichts zu sagen, habe der Angeklagte bereits bei der Polizei eine Art Lebensbeichte ablegt. Auch seine „Reue und Schuldeinsicht waren aufrichtig“. Berücksichtigt habe man auch die finanzielle Notlage. Ein Luxusleben habe der Angeklagte mit der Beute nicht führen wollen.

Erhebliche Schäden

Zu seinen Lasten ging nach Ansicht des Gerichtes allerdings „die teilweise erhebliche Höhe der Schäden“, die einschlägigen Vorstrafen in Tschechien und seine Rückfallgeschwindigkeit. Auch sein planmäßiges Vorgehen spreche in gewisser Weise gegen ihn. Spontane Taten seien es jedenfalls nicht gewesen.

Das Gericht würdigte auch den Einwand der Verteidigung, dass die Auswirkungen der Taten auf die Geschädigten nicht doppelt strafschärfend wirken dürften. Dennoch gingen die erheblichen Folgen „über das übliche Maß hinaus“.

Der Angeklagte verbleibe in Haft, seine U-Haft werde selbstverständlich angerechnet.