Lieber klagen statt tragen: Neumarkter Anwalt über kuriose Urteile rund um die Müllentsorgung

Wöchentlich beleuchtet der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta in seiner Kolumne skurrile juristische Fälle. Diesmal beschäftigt er sich mit Urteilen, in welchen Abfall, Abfuhrwagen und der Weg zum nächsten Müllplatz eine tragende Rolle spielen.
Der Begriff „Müll“ leitet sich ursprünglich aus dem althochdeutschen „mullen“ ab, was so viel heißt wie „zerreiben“. Der „Müller“ entfernte nach dem Mahlvorgang aus dem Mehl den unbrauchbaren Siebrest, also den „Müll“.
Unsereiner wirft den Müll einfach in die Tonne, hoffentlich vorher getrennt, denn „Müll“ beinhaltet wertvolle Rohstoffe, die sinnvoll recycelt werden können. Aber dafür muss er dann auch erst wieder „gemullt“ und ausgesiebt werden und darum kümmern sich, so hoffen wir, andere.
Müllplatz ausgelagert: Mieterin verlangt vor Gericht Mietminderung
Immerhin erscheint manchem der Weg zur Mülltonne schon anstrengend genug, erst recht, wenn es 157 Meter dahin sind. Wie in einem Fall, der das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg beschäftigte.
Ursprünglich standen die Tonnen ja näher, aber wegen einer benachbarten Baustelle hatten die Eigentümer eines Mietshauses den Müllplatz vorübergehend ausgelagert und so war es zu dem langen und beschwerlichen Fußweg gekommen, für den eine Mieterin vor Gericht eine Mietminderung verlangte.
Doch das Gericht befand: Das geht schon – und wenn die Säcke mal schwerer sind, könne man ja mehrfach laufen, eine Kürzung der Miete jedenfalls sei nicht angezeigt (Az. 6 C 350/21).
Ganz anders verhielt es sich in einem Urteil des benachbarten Amtsgerichts Berlin-Köpenick. Da musste der Müll immerhin acht Meter weiter, also insgesamt 165 Meter geschleppt werden. Natürlich gab es dafür 2,5 Prozent Mietnachlass! (Az. 6 C 258/12).
Auto kollidiert mit Tonne: Fahrer verklagt Müllabfuhr
Eine einfache Möglichkeit, der anstrengenden Entsorgung von Bauschutt, also einer besonders lästigen Form von Müll, zu entgehen, glaubte ein Mann im Saarland gefunden zu haben. Er hatte eine Menge Holz übrig und lagerte das einfach als riesigen Stapel an seiner Grundstücksgrenze. Wenn es kalt wurde, konnte man es prima verschüren. Doch er hatte da den Amtsschimmel unterschätzt: Die zuständige Bauaufsichtsbehörde vermaß den Haufen und teilte dem Mann anschließend per Bescheid mit, er habe gefälligst die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Im betroffenen Wohngebiet sei der Stapel rechtlich gesehen als Gebäude, konkret als „Nebenanlage“ zu bewerten und unterliege entsprechend den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften. Lieber klagen statt tragen, dachte der Mann sich und landete vorm Oberverwaltungsgericht des Saarlandes. Aber auch dort wurde sein Problem nicht entsorgt. Zum Glück musste er den Müll nur umschichten (Az. 2 R 20/95).
Auch wenn der Müll mal in der Tonne ist, kann er uns freilich noch Kummer bereiten. Vor dem OLG Celle stritt ein Kläger gegen den Betreiber eines Müllautos. Just als er daran vorbeifahren wollte, rollte das Entsorgungsteam ihm doch dreist eine Mülltonne mitten vor die Motorhaube und es kam zur schadensträchtigen Kollision.
In erster Instanz wurde die Haftung noch 50:50 aufgeteilt – der Fahrer hätte beim Passieren des Lastwagens eben Schritttempo fahren müssen, stattdessen hatte ein Gutachter satte 17 Stundenkilometer festgestellt. Das Oberlandesgericht allerdings verneinte eine grundsätzliche Schleichpflicht neben Müllautos, trat das erste Urteil in die Tonne und gab dem Kläger zu 75 Prozent Recht (Az. 14 U 111/22).