„Meldung von außen“: Evangelische Kirche nimmt Neumarkter Dekanin und Bischof in Schutz

Die Unruhe in der Landlpfarrei im Kreis Neumarkt wegen der Suspendierung von Pfarrer Alexander Proksch nimmt kein Ende – erst am Sonntag hatte es in Mühlhausen eine weitere Protestaktion gegen die Amtsenthebung gegeben. Durch die Aufruhr sieht sich die Evangelisch-Lutherische Landeskirche jetzt veranlasst, Abläufe zu erläutern.
„Disziplinarverfahren werden nach den geltenden kirchenrechtlichen Regelungen von dem zuständigen Referat Dienstrecht im Landeskirchenamt geführt“, erklärt ELKB-Pressesprecherin Christine Büttner. Maßnahmen innerhalb eines Disziplinarverfahrens, seien sie auch nur vorläufig, würden vom zuständigen Disziplinarausschuss getroffen. Diesem obliege auch die Einschätzung der Gewichtigkeit eines Falls.
Generell liege die disziplinarische Aufsicht über Pfarrpersonen beim Landeskirchenrat. Im konkreten Fall sei der Disziplinarausschuss tätig geworden, „nachdem eine Meldung von außerhalb der Kirche direkt an die zuständige Stelle der ELKB gerichtet worden war“.
Von Regionalbischof Klaus Stiegler sei keine Initiative zur Eröffnung dieses Disziplinarverfahrens ausgegangen. Er sei lediglich in der ersten Juliwoche nach Eröffnung des Verfahrens darüber informiert worden und nehme die Leitungsaufgaben in seinem Verantwortungsbereich wahr. Dekanin Christiane Murner sei zeitgleich mit dem Regionalbischof lediglich über das Disziplinarverfahren informiert worden. Auch sie habe keinerlei Initiative für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens ergriffen.
Das Verfahren dient (...) auf keinen Fall persönlichen Interessen einzelner Verantwortlicher.ELKB-Pressesprecherin Christine Büttner
Die ELKB weise zudem den Eindruck entschieden zurück, Kirchenleitung oder Dekanin wollten einem Pfarrer schaden. „Das Verfahren dient allein der rechtlich geordneten Klärung nach den dafür vorgesehenen kirchlichen Regeln und auf keinen Fall persönlichen Interessen einzelner Verantwortlicher.“ Sowohl die Dekanin als auch der Bischof waren zuletzt in der Bevölkerung vor Ort in Kritik geraten.
Keine Verjährungsfrist von sechs Jahren
Unzutreffend sei die Behauptung, dass eine absolute Verjährungsfrist von sechs Jahren für disziplinarische Maßnahmen im Disziplinargesetz, das die Evangelische Landeskirche anwende, gelte, so die ELKB weiter. Das Disziplinargesetz kenne keine Verjährungsfristen wie sie im Strafgesetzbuch geregelt seien – somit könnten auch weit zurückliegende Amtspflichtverletzungen disziplinarisch verfolgt werden.
Auch für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern würden rechtsstaatliche Grundsätze gelten. „Verfahren werden nicht willkürlich geführt, sondern nach verbindlichen rechtlichen Regeln“, so die Pressesprecherin. In einem Rechtsstaat sei die Bindung an Recht und Gesetz wesentlich. Zu diesen Regeln gehöre auch die Unschuldsvermutung innerhalb eines Disziplinarverfahrens. Daher könnten vor der Beendigung eines Disziplinarverfahrens weder Bewertungen des Sachverhalts noch Festlegungen zum Ausgang des Verfahrens getroffen werden.
Die ELKB habe Verständnis dafür, dass die Situation viele Gemeindeglieder bewege und belaste. Zugleich gelte es, die kirchenrechtliche Ordnung zu wahren und das Disziplinarverfahren nach den geltenden Regelungen zu führen, ohne seinem Ausgang vorzugreifen oder ihn unrechtmäßig beeinflussen zu wollen.
Maßnahmen zum Schutz von Betroffenen
Einzelne Maßnahmen innerhalb eines Disziplinarverfahrens dienten auch dem Schutz von Betroffenen, Beschuldigten und anderen Menschen. Die ELKB werde „weiterhin transparent, soweit dies unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und der Vertraulichkeit eines Disziplinarverfahrens möglich ist“ informieren.
Unabhängig vom Disziplinarverfahren finde das kirchliche Leben in der Landl-Pfarrei weiterhin statt. Dekanin Murner trage gemeinsam mit den Verantwortlichen vor Ort dafür Sorge, dass Gottesdienste, Kasualien, Seelsorge sowie die Angebote der Kirchengemeindenzuverlässig gewährleistet seien.