Auto in der Waschanlage: Neumarkter Anwalt erklärt, wer bei Beschädigungen zahlt

Von Mittelbayerische Zeitung · 2. August 2026 um 11:00

Für Autobesitzer ist es eine ähnlich schöne Überraschung wie ein fetter Hagelschauer, wenn das Auto im Freien steht: Ihr Auto kommt beschädigt aus der Waschanlage. Wer in welchem Fall zahlt, erklärt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in der aktuellen Ausgabe seiner Kolumne „Paprottas Paragrafen“.

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Kennen Sie das, wenn Sie nach schwerer körperlicher Arbeit völlig verdreckt und verschwitzt sind und alles juckt? Ein Bürojob kann einen hart rannehmen. Worauf ich hinauswill, ist das unglaublich vitalisierende Gefühl einer heißen (oder eiskalten) Dusche nach getaner Arbeit. Als würde man mit Kraft und Leben überschüttet!

Was uns guttut, das sollen auch unsere treuesten Begleiter nicht missen. Wieso Hunde? Ich spreche von Autos! Auch dieser Porsche-Fahrer aus Bad Dürkheim wollte nur das Beste für seinen Besten. Umso betrübter zeigte er sich beim Landgericht Frankenthal, als er schildern musste, wie die heiße Dusche bei dem schnittigen Boliden fiese Dellen hinterlassen hatte. Ein Sachverständiger sollte aufklären, ob der Betreiber der Waschstraße für die Schäden verantwortlich gemacht werden konnte.

Porsche in der Waschstraße aus der Spur geraten

Besonders erstaunlich fand der Gutachter, dass der Porsche beim Waschen wohl aus der Spur geraten war und einen Begrenzungspfeiler im Inneren der Waschstraße gerammt hatte. Nach intensiver Spurensuche und Befragung mehrerer Zeugen blieb für die Richterin nur eine Erklärung übrig: Der Porsche-Fahrer hatte beim Waschen gelenkt.

Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta beschäftigt sich in seiner Kolumne mit besonderen Gerichtsurteilen. - Foto: Paprotta

Ob er wohl auch „brumm, brumm“ geflüstert hat? „Störende Einflussnahme des Fahrers auf den Waschvorgang“ nannte das Gericht es und fasste die Rechtslage in Sachen Autowaschanlagen wie folgt zusammen: Bei Waschstraßen, in denen der (Porsche)-Fahrer durchgehend am Steuer sitzt, muss dieser beweisen, dass der Defekt dennoch auf ein Verschulden des Betreibers zurückzuführen ist. Anders bei einer sogenannten Portalwaschanlage, bei der der Fahrer aussteigt und sein Auto hinten wieder abholt. Hier legen Schäden die Vermutung nahe, dass der Betreiber der fiesen Bürsten schuld ist (Az. 7 O 160/25).

Apropos fiese Bürsten: Da hatte einer in Bad Homburg seinen Nissan Micra so einer Portalwaschanlage überlassen, und als der Wagen wieder rauskam, lag eine Bürste samt Motor auf dem Dach. Riesendelle!

Dass er nicht selber schuld war und bestimmt auch nicht gelenkt hatte, stellte das Amtsgericht Bad Homburg gar nicht in Abrede. Dennoch: Der Betreiber konnte beweisen, dass er seine Waschanlage regelmäßig sorgfältig geprüft und gewartet hatte und dieser Unfall deshalb für ihn völlig überraschend gekommen war. Ins Juristendeutsch übersetzt: Pflichtwidrigkeit ja, Verschulden nein. Zurückübersetzt ins Alltagsdeutsch: Der Nissan-Fahrer blieb auf den Kosten seiner Delle sitzen. Immerhin: Die kaputte Bürste musste er nicht bezahlen (Az. 2a C 467/11 (28)).

Dachgepäckträger nicht abmontiert

Vor dem Landgericht Köln wurde ein Waschanlagenunfall verhandelt, der aus der Kategorie „Da hättest du auch selber drauf kommen können“ stammt. Die Fahrerin hatte einen solch dringenden Wunsch nach einem sauberen Auto verspürt, dass sie vor der Einfahrt in die Anlage vergessen hatte, ihren Dachgepäckträger zu demontieren. Als das Auto wieder auftauchte, war der trotzdem weg, und das hatte dem Auto gar nicht gutgetan.

Das Gericht urteilte „halbe-halbe“: Einerseits könne man von einer Waschanlage schon erwarten, dass diese bei heftigen Hindernissen am Fahrzeug nicht einfach weiterrubbelt, bis alles kaputt ist. Andererseits könne man von einem Autofahrer schon auch erwarten, dass er sperrige Anbauten von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er sein bestes Stück dem schäumenden Bürstendschungel überlässt (Az. 9 S 63/05).