Wenn Raser überholen: So urteilt das Gericht über kuriose Fälle auf der Straße

Von Mittelbayerische Zeitung · 26. Juli 2026 um 19:00

Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta beleuchtet in seiner Kolumne jede Woche interessante Urteile. Heute befasst er sich mit dem Thema „Überholen“.

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Time is money – Zeit ist Geld: Das hat uns der Kapitalismus jahrzehntelang vorgelogen, und wir haben mitgemacht. Inzwischen sind wir klüger und wissen: Lebenszeit ist unbezahlbar. Die meisten von uns haben nur leider keine Zeit zum Entschleunigen, sondern müssen immer weiter Gas geben.

Und wenn dann so ein schleichender Leisetreter vor uns den ganzen Verkehr aufhält? Dann braucht’s ein gewagtes Überholmanöver! Warum es dieser Radfahrer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe so eilig hatte, wissen wir nicht. Jedenfalls hat die Radlerin vor ihm auf dem Schotter-Radweg gerade entschleunigt und da ist er halt zügig vorbeigezogen. Natürlich, genau in diesem Moment musste die Frau einen Schlenker machen. Die war doch selber schuld, dass er sie zerlegt hat!

Reichen 32 Zentimeter als Sicherheitsabstand?

Doch die Frau zog den Raser vor Gericht. Er habe mehr als genug Sicherheitsabstand eingehalten, verteidigte er sich. 32 Zentimeter waren es laut Sachverständigem. Insbesondere auf einem Schotterweg dürfe keiner erwarten, dass ein Radler schnurgeradeaus fährt, wenn man schon so knapp überholen muss, sollte man doch bitte vorher mit dem anderen kommunizieren, sagten die Richter. Laut geklingelt habe er doch, sagte der Radler. Aber er konnte nicht beweisen, dass die Frau das gehört hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist mir nicht bekannt – aber dass 32 Zentimeter Abstand beim Überholen zu knapp sind, merke ich mir (Az. 9 U 115/15).

Besonders nervtötend ist es, wenn man es eilig hat und vor einem eine ganze Kolonne von Schleichern unterwegs ist. Gut, dass ich einen BMW 745i fahre, dachte sich dieser Mann aus Niederbayern ganz hinten in der Kolonne und wollte alle auf einmal überholen. Das hatte sich eine Frau weiter vorne wohl auch gedacht. Als sie ausscherte, krachte es. Grundsätzlich ist es nun so, dass man sich beim Überholen immer nach hinten absichern muss. Deshalb gab das Landgericht Deggendorf der Frau auch zu 60 Prozent die Schuld am Unfall. 40 Prozent sollte der BMW-Fahrer tragen, weil er in einer unklaren Verkehrslage überholt hätte. Das OLG München sah das anders: Wenn die Gegenfahrbahn frei ist, ist da nichts unklar und dann darf man auch eine Kolonne von hinten aufrollen. 20 Prozent Mitverschulden blieben trotzdem übrig (Az. 10 U 4448/16).

Spannend wird es, wenn Sie auf der Autobahn rechts überholt werden. Entweder Sie befinden sich gerade auf den britischen Inseln, oder aber der Rechtsüberholer ist ein Vollpfosten, der glaubt, dass Verkehrsregeln für ihn nicht gelten. Nach meiner Kenntnis war der Mann, der sich vor dem Kammergericht Berlin verantworten musste, kein Brite. Ihm wurde nicht nur vorgeworfen, dass er rechts überholt hätte, nein, er sei dann auch noch nach dem Überholmanöver links eingeschert und habe kräftig auf die Bremse getreten. Rücksichtsloses Überholen und Nötigung lautete der Vorwurf. Am Ende blieb allerdings „nur“ das rücksichtslose Überholen übrig. Dass er danach absichtlich gebremst hatte, konnte dem Rowdy nicht nachgewiesen werden.

Das Kammergericht fand dazu salomonische Worte: „Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthalte, sei eine Nötigung.“ Und nicht jedes schwarz-weiß gestreifte Huftier ist ein Zebra. Es könnte auch ein als Fußgängerüberweg verkleidetes Pony sein! (Az. (3) 161 Ss 211/16 (144/16)).