Vorsicht bei Souvenirs aus dem Urlaub – Laut Zoll kann es schnell teuer werden

Wer aus dem Urlaub zurückkehrt, hat oft Souvenirs, Einkäufe oder Genussmittel im Gepäck. Der Zoll erinnert zum Start der Hauptreisezeit daran, sich vor Reiseantritt über die geltenden Einfuhrbestimmungen zu informieren. Besonders bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern kann es schnell teuer werden.
Reisende sollten sich bereits vor Urlaubsbeginn über die geltenden Einfuhrbestimmungen informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Alkohol, Tabakwaren oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringt, sollte die jeweiligen Vorschriften kennen. So lassen sich Verzögerungen und zusätzliche Kosten bei der Rückkehr vermeiden.
Ausführliche Informationen bietet der Zoll auf seiner Internetseite unter www.zoll.de/reisen sowie in der Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“. Dort finden Urlauber unter anderem Hinweise zu Freimengen, Wertgrenzen und Waren, deren Einfuhr verboten oder eingeschränkt ist.
Besondere Regeln außerhalb der EU
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern sowie aus bestimmten Sondergebieten gelten feste Mengen- und Wertgrenzen. Dazu gehören unter anderem Freimengen sowie Wertgrenzen für Alkohol und Tabakwaren.
Für Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren) gilt:
• 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder
• 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
• eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
• 4 Liter nicht schäumende Weine und
• 16 Liter Bier
Für Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) gilt:
• 200 Zigaretten oder
• 100 Zigarillos oder
• 50 Zigarren oder
• 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)
Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren gelten Wertgrenzen von 300 Euro für Reisende auf dem Landweg und 430 Euro für Flug- oder Seereisende. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren liegt die Wertgrenze bei 175 Euro. Kraftstoff darf im Fahrzeugtank sowie zusätzlich in einem tragbaren Behälter mit bis zu zehn Litern mitgeführt werden.
Auch bei Arzneimitteln gelten besondere Vorschriften. Medikamente dürfen grundsätzlich nur in der für den persönlichen Bedarf erforderlichen Menge eingeführt werden. Für betäubungsmittelhaltige Arzneimittel bestehen zusätzliche Regelungen.
Vorsicht bei Lebensmitteln und Souvenirs
Der Zoll weist außerdem darauf hin, dass für Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fleisch, Milchprodukte oder Eier besondere Einfuhrbeschränkungen gelten können. Ebenso sollten Reisende auf Souvenirs aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten verzichten. Verstöße gegen Artenschutzvorschriften können zur Beschlagnahmung der Waren sowie zu hohen Bußgeldern oder Strafen führen.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen grundsätzlich keine Einfuhrbeschränkungen für Waren zum persönlichen Gebrauch. Ausnahmen gelten jedoch für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten-Liquids, Kaffee und Kraftstoffe. Werden diese Waren an andere Personen weitergegeben, gelten sie nicht mehr als Eigenbedarf.
Leitender Regierungsdirektor René Matschke, Leiter des Hauptzollamts Regensburg, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“