Zu oft krank: Wackersdorfer Firma setzt Mitarbeiter vor die Tür – der klagte vor Gericht

Das Thema krankheitsbedingte Fehltage kochte erst kürzlich hoch, als Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) die Arbeitsmoral der Deutschen kritisierte. Auch in einem Betrieb in Wackersdorf (Landkreis Schwandorf) machte sich ein Angestellter unbeliebt, weil er immer wieder kurzfristig ausfiel. Die Firma setzte den Arbeitnehmer schließlich vor die Tür. Der wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen und klagte.
Am Mittwoch musste sich nun die Außenstelle Schwandorf des Arbeitsgerichts Weiden mit dem Fall beschäftigen. Die Fronten schienen von vornherein verhärtet zu sein. Denn die Arbeitgeberseite hielt die Kündigung durchaus für gerechtfertigt und listete die vielen Fehltage des Arbeitnehmers auf: 43 im Jahr 2023, 57 im Jahr 2024, 54 im Jahr 2025, und auch heuer war der Mann bis März bereits 21 Mal krankheitsedingt nicht erschienen.
Die Firma hatte dem Arbeiter zunächst 2023 ein sogenanntes BEM-Gespräch angeboten. Die Abkürzung steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement und ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es dient der Wiedereingliederung langzeiterkrankter oder schwerbehinderter Arbeitnehmer in das Berufsleben. Ziel ist es, Lösungen zu finden, um den Arbeitsplatz zu erhalten, erneute Erkrankungen zu überwinden und Fehlzeiten in Zukunft zu vermeiden.
Laut den Arbeitgebervertretern sei ein erstes BEM-Gespräch 2023 abgelehnt worden, weil keine datenschutzrechtliche Einigung erzielt werden konnte. 2025 saßen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen am Tisch. Doch das Gespräch sei ohne nennenswertes Ergebnis geblieben. Die Firma hatte letztlich die Faxen dicke und erteilte dem Mann am 19. März dieses Jahres die Kündigung mit Wirkung zum 31. Mai.
Mehrere Operationen sollen Grund für Fehlzeiten gewesen sein
Für den Betriebsablauf seien die regelmäßigen, kurzfristigen Ausfälle des Mannes enorm hinderlich gewesen, hieß es. Andere Kollegen hätten immer wieder einspringen müssen und seien darüber zunehmend unzufrieden gewesen. Und auch finanziell habe das Verhalten des Angestellten unschöne Folgen gehabt. Insgesamt 11.978 Euro habe der Betrieb pro Jahr durchschnittlich an Entgeltzahlungen leisten müssen. So begründete der Arbeitgeber letztlich die Kündigung.
Doch die wollte der Arbeitnehmer nicht akzeptieren. Er ließ über seine Rechtssekretärin erklären, dass die vielen Krankheitstage durch kurzfristige, operative Eingriffe entstanden seien. Mittlerweile bestehe keine negative Gesundheitsprognose mehr.
Richter Ferdinand Hagelstein machte zunächst keinen Hehl daraus, dass krankheitsbedingte Kündigungen immer eine „schwierige Sache“ seien. Denn der Gesetzgeber spreche einem Betrieb eine gewisse Anzahl an Fehltagen zu, die er zu kompensieren in der Lage sein müsse. Er könne aber auch die Position des Arbeitgebers verstehen, schließlich müsse der Betrieb ja auch laufen. Und gerade regelmäßige, eher kurzfristige Ausfälle seien schwieriger zu bewältigen als Langzeiterkrankungen.
Beim Thema Abfindung gingen die Vorstellungen deutlich auseinander
Wie bei einer Güteverhandlung üblich, stellte der Richter schließlich die Frage, ob sich sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite eine Einigung vorstellen könnten. Beide Seiten zeigten sich dafür offen, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung für beendet zu erklären. Doch über deren Höhe gab es sehr unterschiedliche Vorstellungen. Während der Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht über 5500 Euro hinausgehen wollte, forderte die Arbeitnehmerseite das Doppelte.
Die Güteverhandlung drohte zu scheitern, doch dann unterbreitete Hagelstein einen Vorschlag. Statt bei der Abfindung starr auf Prozente zu pochen, sollte die in der Kündigungszeit erfolgte Lohnerhöhung mit „eingepreist“ werden. Der Richter kam auf insgesamt 9900 Euro Abfindung – eine Summe, mit der der Arbeitgeber nach kurzer Beratung einverstanden war. Auch die Arbeitnehmerseite willigte ein, allerdings widerruflich.
Bis 10. Juni hat der Angestellte nun Zeit, das Angebot anzunehmen. Tut er das nicht, gilt die Güteverhandlung als gescheitert, und das Arbeitsgericht setzt das Verfahren fort – normalerweise durch Anberaumung eines Kammertermins.