Online-Betrug in 43 Fällen: Amtsgericht Schwandorf schickt Angeklagten ins Gefängnis

Mit einem umfassenden Geständnis hat ein 58-jähriger Angeklagter am vergangenen Mittwoch vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Schwandorf einen Großteil der Beweisaufnahme deutlich verkürzt. Dem Mann wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt Waren bei einem Onlineshop bestellt, aber nicht bezahlt zu haben.
Vor Richterin Kathrin Heitzer und zwei ehrenamtlichen Schöffen musste sich der arbeitslose Mann deshalb wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 43 Fällen verantworten. Vertreten wurde die Anklage durch Staatsanwalt Fabian Poxleitner, die Verteidigung übernahm Gunther Haberl als Pflichtverteidiger.
Schaden summierte sich auf mehr als 5000 Euro
Laut Anklage soll der 58-Jährige zwischen März 2023 und Juli 2024 insgesamt 43 Bestellungen bei einem norddeutschen Onlineshop aufgegeben haben. Dabei soll er von Anfang an gewusst haben, dass er die Rechnungen nicht begleichen werde. Bestellt wurden überwiegend Metallwaren wie Drahtseile, Ösen, Haken, Klemmen, Schlösser und Schraubmuttern. Insgesamt summierte sich der Schaden laut Gericht auf mehr als 5000 Euro.
Bereits zu Beginn der Verhandlung räumte der Angeklagte die Vorwürfe vollständig ein. Zu der Frage, was mit den bestellten Waren geschehen sei oder wie diese verwendet wurden, wollte er sich jedoch nicht näher äußern. Das Geständnis spielte im weiteren Verlauf der Verhandlung eine entscheidende Rolle. Ein Vertreter des geschädigten Unternehmens, der als Zeuge geladen war, hatte krankheitsbedingt kurzfristig abgesagt. Ohne das umfassende Einräumen der Taten hätte die Hauptverhandlung deshalb möglicherweise vertagt werden müssen. Das Gericht wertete das Geständnis deshalb zumindest teilweise zugunsten des Angeklagten.
Im Mittelpunkt der Verhandlung stand anschließend vor allem die Frage, welche Strafe gegen den 58-Jährigen zu verhängen sei. Aus den Vorstrafenakten des Mannes ergab sich, dass dieser bereits mehrfach – darunter auch wiederholt wegen Betrugsdelikten – strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem wurde deutlich, dass der Angeklagte seit Jahren alkoholkrank ist. Nach Angaben in der Verhandlung hatte er im vergangenen Jahr außerdem einen Schlaganfall erlitten. Unter den körperlichen Folgen leide er bis heute. Teilweise wirkte der Mann während der Verhandlung gesundheitlich angeschlagen. Mehrfach wurde im Gerichtssaal auch deutlich, dass seine persönliche Lebenssituation seit längerer Zeit von sozialen und gesundheitlichen Problemen geprägt ist.
Eine wichtige Rolle spielte deshalb auch die Frage, ob eine Unterbringung nach Paragraf 64 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung suchtkranker Straftäter in einer Entziehungsanstalt. Ziel einer solchen Maßnahme ist nicht allein die Bestrafung, sondern vor allem die Behandlung der Suchterkrankung. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den begangenen Straftaten besteht und zugleich eine hinreichende Aussicht auf Therapieerfolg gesehen wird.
Alkoholabhängigkeit spielte eine Rolle
Um diese Frage beurteilen zu können, wurde auch ein psychiatrischer Sachverständiger gehört. Der Gutachter hatte den Angeklagten bereits in früheren Verfahren untersucht und konnte deshalb auf umfangreiche Vorerkenntnisse zurückgreifen. Teile seines Gutachtens wurden im Gerichtssaal verlesen und ausführlich erörtert.
Dabei ging es insbesondere um die langjährige Alkoholabhängigkeit des Angeklagten sowie um die Einschätzung seines Gesundheitszustands und seiner Rückfallgefahr. Diskutiert wurde auch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Unterbringung überhaupt noch erfüllt sein könnten.
In seinem Plädoyer forderte Staatsanwalt Fabian Poxleitner eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Voraussetzungen für eine erneute Unterbringung nach Paragraf 64 StGB sah die Staatsanwaltschaft nach der vorausgegangenen Anwendung der Maßnahme beim Angeklagten nicht mehr als gegeben an.
Verteidiger Gunther Haberl sprach sich dagegen für eine deutlich geringere Strafe aus. Er beantragte eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, überließ die konkrete Strafhöhe letztlich jedoch dem Gericht.
Einschlägige Vorstrafen und Vielzahl von Taten
Das Gericht verhängte schließlich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In ihrer Urteilsbegründung berücksichtigte Richterin Heitzer sowohl das umfassende Geständnis als auch die schwierige persönliche und gesundheitliche Situation des Angeklagten. Strafverschärfend wirkten sich hingegen die Vielzahl der Taten, der lange Tatzeitraum sowie die einschlägigen Vorstrafen aus. Von einer Unterbringung nach Paragraf 64 StGB sah das Gericht letztlich ab. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.