Von wegen Sonne: Wenn sich Nachbarn über Schatten streiten

Von Mittelbayerische Zeitung · 3. Mai 2026 um 15:00

In seiner aktuellen Kolumne beleuchtet der Neumarkter Jurist Geedo Paprotta kuriose Gerichtsurteile über Bäume, PV-Anlagen und Balkone.

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Denn die einen sind im Dunkeln. Und die anderen sind im Licht. Und man siehet die im Lichte. Die im Dunkeln sieht man nicht. Die berühmten Zeilen stammen aus Bertolt Brechts „Lied von der Unzulänglichkeit des menschlichen Strebens“ in der Dreigroschenoper. Obwohl sie auch vom Bundesgerichtshof sein könnten.

Die obersten deutschen Richter kennen sich mit den Licht- und Schattenseiten der menschlichen Existenz gut aus. Deshalb wurden sie wohl auch von einem verzweifelten Ehepaar aus Bielefeld angerufen. Jetzt kommen Sie mir nicht mit Verschwörungstheorien, von wegen Bielefeld gibt es gar nicht. Hören Sie sich lieber an, wie die Eheleute vor den Richtern mit den roten Roben die Düsternis des Lebens begründeten.

Bäume im Park müssen weg

Die beiden hatten dieses schmucke Bungalow erworben. Im Garten wollten sie sich ihren beiden größten Leidenschaften hingeben: Sonnenbaden und Bonsaibäumen. In direkter Nachbarschaft lag ein öffentlicher Park, und dort wuchsen auch Bäume. Keine Bonsais. Es waren zwei 20 Meter hohe Eschen. Die müssen weg, klagten die Bonsaiförster. Die rauben unserem Garten das ganze Licht!

Doch der Bundesgerichtshof erklärte, dass man gegen Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht viel machen könne. Schatten, hässliche Bauwerke, ja selbst einen Nacktbadestrand oder ein Bordell dürfe jeder auf seinem Grundstück einfach so stattfinden lassen. Nur in seltenen Fällen absoluter Unzumutbarkeit, wenn es so schattig ist, dass es im August schneit oder stinkt wie in einer Tierkörperverwertungsanlage, gäbe es einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen materielle und ideelle Emissionen.

Bonsai brauchen Sonne!

Aber zwei wunderschöne, luftreinigende Eschen in einem öffentlichen Park wegsägen, um Bonsais zu besonnen? Das Paar hätte ja wohl einen Schatten! (Das hat der BGH so natürlich nicht wörtlich formuliert, Az. V ZR 229/14).

Ein Grundstücksnachbar in NRW hatte weder Riesenbäume noch einen Nacktbadebereich im Sinn. Er wollte einfach nur ein Zweifamilienhaus mit Garage bauen. Doch bevor man die neuen Nachbarn auf der anderen Grundstücksseite kennengelernt hatte, traf man die auch schon vor Gericht. Woran störten sie sich?

Ihre PV-Anlage würde durch das neue Gebäude in finsterster Weise beschattet und die Kasse klingelte jetzt nur noch halb so hell wie vorher. Das Oberverwaltungsgericht NRW erläuterte ihnen, es gebe zwar schon so etwas wie ein nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot. Wenn aber die Abstandsflächen eingehalten werden, müsse man auch eine schattige Doppelhaushälfte dulden. So weit geht das mit der Rücksichtnahme dann eben doch nicht (Az. 7 B 1616/20).

Was ist, wenn der Balkon des Nachbarn „meine Sonne“ verdeckt?

Eine Klägerin vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof spürte plötzlich einen drohenden Schatten von oben. Sie wohnte im fünften Stock und hatte einen Balkon, auf dem sie liebend gern in der Sonne badete. Als die Leute über ihr aber ebenfalls einen Balkon bekamen, war Schluss mit dem kleinen Urlaub nach Feierabend. Zur Wiedergutmachung verlangte sie von ihrem Vermieter einen satten Mietnachlass.

Doch die Richter beruhigten sie. In Berlin sei das Wetter doch sowieso immer schlecht und wenn die Sonne doch mal runterbrennt, solle die Dame heilfroh sein über einen so zweckdienlichen und kostenlosen Schattenspender. Das sei gar keine Verschlechterung der Mietsache, sondern eine regelrechte Verbesserung! Klage abgewiesen. Mehr Miete zahlen musste sie für den Schatten zum Glück wenigstens trotzdem nicht (Az. 3 C 178/18).