Landratsamt schließt Gaststätte in Nittenau – Steht auch ein Kiosk vor dem Aus?

Von Mittelbayerische Zeitung · 15. März 2026 um 05:00

Eine Gastwirtin aus dem Nittenauer Stadtgebiet (Landkreis Schwandorf) steht vor einem Scherbenhaufen. Erst kürzlich musste sie ihr Lokal schließen, nachdem ihr das Landratsamt die gaststättenrechtliche Erlaubnis entzogen hat. Doch es könnte noch dicker kommen: Auch die Zukunft eines Kiosks, den die Betroffene betreibt, ist ungewiss. Der Fall liegt derzeit bei Gericht.

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Wer denkt, in Nittenau würde es nur noch ein paar Gasthäuser geben, der irrt. Laut Auskunft aus dem Rathaus sind derzeit 33 Gaststättenbetriebe im Stadtgebiet ansässig. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Wirtshäuser, Pizzerien oder Imbisse. Alle sind sie mit einer Konzession ausgestattet. Diese gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt auch zum Ausschank von Alkohol.

Doch ihre Konzession können Gastronomen verlieren. Meist führt eine Unzuverlässigkeit zu diesem drastischen Schritt. Davon gehen Behörden aus, wenn der Wirt beispielsweise ein Alkoholproblem hat oder dem Glücksspiel verfallen ist. Auch Steuerschulden können ab einer gewissen Höhe zum Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis führen.

Landratsamt: Widerruf war „zwingend zu veranlassen“

Mit genau dieser Thematik musste sich auch die betroffene Gastwirtin aus dem Stadtgebiet auseinandersetzen, nachdem das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Juni 2021 aufgrund „gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit“ ihre Konzession widerrufen hatte. „Der Widerruf stand nicht im Ermessen, sondern war nach Verlust der Zuverlässigkeit zwingend von uns zu veranlassen“, erklärte Landkreissprecher Manuel Lischka.

Der Widerruf stand nicht im Ermessen, sondern war nach Verlust der Zuverlässigkeit zwingend von uns zu veranlassen.Manuel Lischka, Sprecher des Landratsamts Schwandorf

Weil jedoch Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurden, durfte das Lokal bis zur finalen Gerichtsentscheidung weiterbetrieben werden. Es sollte Jahre dauern, bis Klarheit in der Causa herrschte.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wurde der Antrag auf Zulassung zur Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) verworfen. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. April 2024 die Klage abgewiesen. „Die Entscheidung ist somit seit diesem Zeitpunkt unanfechtbar“, kommentierte Lischka. Die Folge: Das Lokal musste schließen. Im Falle eines Weiterbetriebs droht laut Landratsamt ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

Betroffene Gastwirtin meldete sich per Facebook zu Wort

Die betroffene Gastwirtin hatte sich vor ein paar Wochen in einem Facebook-Video zu Wort gemeldet und so den Verlust der Konzession selbst öffentlich gemacht. Sie sprach von einem „Diskurs mit dem Finanzamt um einen sechsstelligen Betrag“.

Die Frau aus der Region will nun aber offenbar nicht ihren Kopf in den Sand stecken. Sie sah durchaus Vorteile, man könne in ihrem Lokal nun beispielsweise sogar rauchen. Ferner könnte sie sich vorstellen, dort privat Gäste zu empfangen und Getränke zu verschenken. Ihr Besuch würde dann eben „für die Zeit mit mir“ zahlen, sagte sie in der Videobotschaft.

Das Landratsamt dürfte bei dieser Ankündigung große Ohren bekommen. Denn laut Manuel Lischka könnte auch dafür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig sein. „Ausschlaggebend ist hierbei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht der Gastronomin vorliegt. Diese liegt auch dann vor, wenn ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil in Verbindung mit dem Gaststättengewerbe angestrebt wird“, erklärte der Behördensprecher. Bei der Abgabe von kostenlosem Alkohol „unter Erhalt einer Zusatzleistung“ sehe man das im Landratsamt als durchaus erfüllt an.

Landratsamt Schwandorf sprach auch Gewerbeuntersagung aus

Und dann gibt es da ja noch ein zweites Kapitel: Die Gastwirtin betreibt auch einen Kiosk in der Region. Auch dieses Geschäft will das Landratsamt unterbinden. Denn die Behörde hatte der Betroffenen ebenfalls am 10. Juni 2021 die Ausübung jedweder gewerblichen Tätigkeit nach der Gewerbeordnung untersagt. Das bestätigte Landkreissprecher Lischka auf Anfrage der MZ.

Auch hiergegen hat die Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Beim VGH ist derzeit noch ein Berufungsverfahren anhängig. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist der Kioskbetrieb daher möglich und zulässig.

Beim VGH bestätigte man den Vorgang. Man habe die Berufung zugelassen, „weil es um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage geht“. Vereinfacht gesagt, gehe es den Richtern um die Frage, ob man eine erweiterte Gewerbeuntersagung auf Basis eines Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis aussprechen kann oder eben nicht.

Nun ist der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am Zug

Eine Entscheidung in dem Fall ist noch nicht absehbar. Laut Gerichtssprecher Felix Nürnberger stützt das Landratsamt seinen Beschluss vor allem auf die Steuerschulden und Straftaten der betroffenen Gastwirtin. „Die Gegenseite bestreitet die Höhe und Fälligkeit der Steuerschulden und verweist auf schon getätigte Tilgungen. Zudem hätten die Schulden teils schon zum Zeitpunkt der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorgelegen“, fasste der VGH die Positionen der beiden Parteien zusammen.

Die betroffene Gastwirtin äußerte sich auf Anfrage der MZ über eine Regensburger Anwaltskanzlei. Rechtsanwalt Christof Hubmann erklärte, dass seine Mandantin trotz des Verlustes der Konzession durchaus wieder als Gastwirtin arbeiten könne. Der Jurist begründete das so: „Da insofern derzeit Steuerrückstände oder Verbindlichkeiten unserer Mandantin nicht mehr bestehen, ist diese berechtigt, eine Gaststättenkonzession erneut kurzfristig zu beantragen.“

Ferner betonte er wie Gerichtssprecher Nürnberger, dass bezüglich der vollständigen Gewerbeuntersagung eine Berufung beim VGH zugelassen wurde. Es handle sich dabei um ein laufendes Verfahren.