Entzug der Erlaubnis für Transportunternehmerin aus Kreis Schwandorf hat Bestand

Von Friedrich Gluth · 6. März 2026 um 05:00

Der Geschäftsführerin eines Transportunternehmens aus dem östlichen Landkreis ist vom Landratsamt Schwandorf mangels Zuverlässigkeit die Führung von sogenannten Güterverkehrsgeschäften untersagt worden. Dagegen klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, machte jedoch in der Verhandlung einen Rückzieher.

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Der Hintergrund ist kompliziert: Güterkraftverkehrsgeschäfte umfassen die gewerbliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen auf der Straße. Die Ausübung solcher Geschäfte ist gewerberechtlich stark reglementiert und erfordert für den entgeltlichen Transport eine behördliche Erlaubnis. Zentrale Voraussetzungen dafür sind insbesondere persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit.

Um letzteres ging es auch in der Verhandlung vor der achten Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg unter dem Vorsitz von Richter Jens Johannsen. Für das Landratsamt Schwandorf waren Abteilungsleiterin Viktoria Schmalhofer und Sachbearbeiter Lukas König anwesend, als Rechtsbeistand der Klägerin fungierte Regensburger Rechtsanwältin Patrizia Hofer.

Klägerin wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt

Zu Beginn erklärte einer der Berufsrichter als Berichterstatter, weshalb bei der Klägerin Unzuverlässigkeit vorliege. Zur Sprache kam, dass steuerliche Rückstände in einer relevanten Höhe, also mindestens im vierstelligen Bereich, bei der Gemeinde aufgelaufen seien. Außerdem sei die Klägerin wegen Beihilfe zum Bankrott bereits verurteilt worden. Dieser Tatbestand sei für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis nach dem Güterverkehrsgesetz absolut relevant.

Der Vorsitzende verwies darauf, dass für die Beihilfe zum Bankrott ein umfassendes Geständnis vorliege. Hierzu merkte die Klägerin an, dass ihr damaliger Rechtsanwalt ihr zu diesem Geständnis geraten habe. Später habe eben dieser gesagt, dass er den Fall gar nicht gut gekannt habe. Er habe geglaubt, dass mit dem Geständnis der Erhalt der Erlaubnis erreicht werden könne.

Rechtsanwältin Hofer stellte an das Gericht die Frage, wo bei Steuerrückständen die relevante Höhe liege. Dazu erläuterte der Vorsitzende, dass es keine starre Grenze gebe, vielmehr seien verschiedene Umstände zu berücksichtigen – unter anderem der Jahresumsatz des Unternehmens.

Der Berichterstatter des Gerichts nannte noch einen weiteren Punkt, der für fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin spreche, nämlich Rückstände im fünfstelligen Bereich bei der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die diesbezüglich im Raum stehenden 15.000 Euro seien ebenfalls für die Erlaubnis absolut relevant. Hierzu führte die Klägerin aus, dass mit der Unfallversicherung Gespräche geführt worden seien, man jedoch keine Einigung habe erzielen können.

Nach Unterbrechung folgte die Rücknahme

All die genannten Verstöße waren nach Auffassung des Gerichts erheblich und sprachen nicht für die für eine Erlaubnis notwendige Zuverlässigkeit der Klägerin. Der Vorsitzende regte an, dass sich die Klägerin mit ihrer Anwältin wegen des weiteren Vorgehens besprechen solle. Auf Antrag von Rechtsanwältin Hofer wurde die Sitzung unterbrochen. Anschließend erklärte Hofer für ihre Mandantin die Rücknahme der Klage. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Die Kosten sind von der Klägerin zu tragen.