Drogenhandel nicht bestätigt: Gericht mildert Urteil gegen Mann aus Kreis Schwandorf ab

Im Oktober 2024 war ein heute 35-jähriger Mann aus dem Städtedreieck vom Amtsgericht Schwandorf wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Nun wurde am Mittwoch bei der Berufungsverhandlung am Landgericht Amberg das Urteil abgemildert.
Der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens wurde fallen gelassen. Der junge Mann konnte glaubhaft machen, dass er die bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen 392 Gramm Marihuana zum Eigenbedarf gehortet hatte.
Die Entscheidung des Verurteilten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Uwe Pohl, das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf nicht zu akzeptieren, erwies sich damit als richtig. Das Urteil im ersten Prozess beruhte rein auf Indizien. Konkrete Beweise für den Vorwurf der Staatsanwaltschaft konnte das Gericht damals nicht vorlegen. Letztendlich dürften die Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen einen wesentlichen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit gehabt haben.
Der junge Mann hatte seinerzeit angegeben, ein monatliches Einkommen von 1800 Euro zu haben. Davon müsse er 1000 Euro für einen Kredit und 350 Euro für die Miete aufbringen, gab er zu Protokoll. Dass bei der Wohnungsdurchsuchung auch noch 2600 Euro gefunden wurden, wertete das Gericht in erster Instanz als weiteres Indiz, dass sich der Beschuldigte durch den Handel mit Betäubungsmitteln seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Wer bei dem genannten Einkommen so viele monatliche Zahlungen leisten müsse, habe nicht einfach über 2000 Euro Bargeld zu Hause rumliegen, so Richterin Kathrin Heitzer in ihrer Urteilsbegründung.
Anonymes Schreiben war Anlass für Durchsuchung
Ein anonymes Schreiben an die Polizeiinspektion Burglengenfeld hatte die Sache im Jahr 2024 ins Rollen gebracht. Darin wurde der 35-Jährige beschuldigt, Amphetamine und Marihuana im Tank seines Fahrzeugs eingeführt zu haben. Aufgrund dieses Hinweises wurden schließlich die Wohnung und das Fahrzeug des Beschuldigten durchsucht.
Dabei fanden sich in der Wohnung neben dem Bargeld und dem Rauschgift, das in 50-Gramm-Plastiktüten verpackt war, noch weitere Tütchen mit Druckverschluss und eine Feinwaage. Die Durchsuchung des Autos habe keine Hinweise ergeben, wie die sachbearbeitenden Polizeibeamten sowohl in erster Instanz als auch bei der Berufungsverhandlung aussagten.
Nun legte der Beschuldigte am Mittwoch Gehaltsnachweise vor, die ein weit höheres Einkommen belegen, als im Oktober 2024 in erster Instanz angegeben. Die Rede war nun von einem Nettoeinkommen von rund 3000 Euro. Seine Angaben, dass er starker Marihuana-Konsument sei und in der Woche etwa 50 Gramm Marihuana rauche, wurden durch das chemisch-toxikologische Gutachten einer Haarprobe bestätigt.
Die Angaben des Angeklagten seien anhand der Messwerte des Gutachtens nachvollziehbar, bestätigte Sachverständiger Stefan Debast von der Rechtsmedizin der Universität Erlangen. Zudem könne man aufgrund der Situation bei der Durchsuchung von einer licht- und luftgeschützten Aufbewahrung ausgehen, was eine lange Haltbarkeit möglich mache. Auch diese Aussage kam dem Beschuldigten zu Gute, da er immer wieder betont hatte, das Rauschgift nur für den Eigenbedarf gelagert zu haben.
Schon seit zehn Jahren Euro-Münzen gesammelt
In Bezug auf das aufgefundene Bargeld wiederholte der 35-Jährige seine Angaben aus der Verhandlung in erster Instanz. Er habe bereits seit zehn Jahren Euro-Münzen mit allen verschiedenen Prägungen gesammelt. Belegen ließ sich das mit Fotos und einer Sammelliste auf seinem bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Handy. Auch die Zeugenaussagen der sachbearbeitenden Kripo-Beamten, die keine Beweise für ein Handeltreiben erkennen konnten, entlasteten den Beschuldigten.
Sowohl Verteidiger als auch der Staatsanwalt waren sich in ihren Plädoyers schließlich einig, dass ein Handel mit Betäubungsmitteln nicht vorliege und der Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zu bestrafen sei lediglich der Ankauf und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht unerheblicher Menge.
Beide Seiten beantragten, das Urteil aus erster Instanz dementsprechend abzuändern. Gleichzeitig verwiesen sie auf die gute Sozialprognose des 35-Jährigen, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und in einem festen Arbeitsverhältnis stehe.
Richterin Jacqueline Sachse änderte schließlich das Urteil des Amtsgericht Schwandorf ab und verurteilte den Beschuldigten lediglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die sie zur Bewährung aussetzte. „Die durchgeführte Hauptverhandlung hat den Sachverhalt des Handeltreibens nicht bestätigt.“ Das sichergestellte und eingezogene Bargeld in Höhe von rund 2600 Euro, das ursprünglich als Einnahmen aus dem Drogenverkauf gewertet worden war, erhält der 35-Jährige wieder zurück.