Kündigung nach Dienstreise mit Chef: Mitarbeiterin klagte vor Arbeitsgericht in Schwandorf

Es sollte eine spannende Zeit in Afrika werden: Der Geschäftsführer einer Firma im Städtedreieck war im Herbst 2025 zusammen mit einer Mitarbeiterin auf den Kontinent geflogen, um dort einen Kunden zu besuchen. Doch zurück im Städtedreieck, mussten sie beim Firmeninhaber antanzen. Der vermutete Arbeitszeitbetrug und setzte die Mitarbeiterin vor die Tür. Kürzlich landete der Fall vor dem Schwandorfer Arbeitsgericht.
Die betroffene Firmenangehörige hatte kurz nach ihrem Rauswurf Kündigungsschutzklage eingereicht. Ihr Anwalt, Burkhard Schultze aus Regensburg, erklärte vor Beginn der Verhandlung, die Mitte Februar in Schwandorf stattfand, seine Mandantin werde um ihren Arbeitsplatz kämpfen. Sie habe ein reines Gewissen. Und der Firmeninhaber habe es versäumt, auch nur einen Grund zu nennen, der sein Vorgehen nachvollziehbar machte und durch deutsches Recht abgedeckt wäre.
Vor Richter Ferdinand Hagelstein zeichnete die Gegenseite allerdings ein anderes Bild. Rechtsanwalt Julian Ziereis (Kanzlei Dr. Weinelt & Kollegen, Regensburg), der die Interessen des Unternehmers vertreten sollte, berichtete, der Firmeninhaber sei im Januar ins Städtedreieck gereist, um „irreguläre Vorgänge aufzudecken“. Bei der Kontrolle sei er auf Dinge gestoßen, die unter anderem „in Richtung Arbeitszeitbetrug“ gingen.
Nach Audit noch privat auf dem afrikanischen Kontinent geblieben
Die Klägerin, so erklärte Ziereis, habe im Oktober 2025 zusammen mit einem der Geschäftsführer eine Reise in ein afrikanischen Land unternommen. Dort sollte die Firma in einem Betrieb ein sogenanntes Audit durchführen, also diverse Angelegenheiten systematisch überprüfen. Dem Auftrag habe die Klägerin einen privaten Aufenthalt angeschlossen, diesen jedoch als Arbeitszeit deklariert.
Alleine das hätte laut Ziereis eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Um möglichst friedlich auseinander zu gehen, habe man jedoch nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sogar eine Abfindung angeboten. Durch die Klage sei dies nun hinfällig.
Burkhard Schultze zeigte sich von dieser Darstellung der Dinge sichtlich überrascht und erklärte sie für unwahr. Bevor man sich weiter unterhalte, bestehe man auf eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers.
Abfindung im mittleren vierstelligen Bereich
Eine gütliche Einigung schien also in weite Ferne zu rücken, doch Richter Hagelstein bohrte nach und wollte wissen, was der Eigentümer des Unternehmens zu geben bereit sei, wenn die Klägerin einlenken würde und auf weitere Schritte verzichtete. Die Antwort: unter anderem eine mehrmonatige Lohnfortzahlung und eine Abfindung im mittleren vierstelligen Bereich. Denn ihren Job habe die Mitarbeiterin mit besonderer Qualifikation stets tadellos erfüllt, bestätigte Ziereis. Außerdem signalisierte er, dass der Firmeninhaber darauf verzichten würde, den mutmaßlichen Arbeitszeitbetrug strafrechtlich zu verfolgen.
Der Gütetermin drohte ohne greifbares Ergebnis zu Ende zu gehen, da gab die Klägerin ihrem Anwalt ein Zeichen, sie wolle mit ihm unter vier Augen sprechen. Nach wenigen Minuten kehrten sie in den Sitzungssaal zurück, und Schultze erklärte knapp, seine Mandantin habe nun doch zugegeben, dass sie in der Tat zwei Werktage, die sich an den Geschäftstermin angeschlossen hätten, als Arbeitszeit verbucht habe.
Ermittlungen sind nach Einigung vom Tisch
Nun war der Durchbruch geschafft. Binnen weniger Minuten wurden die Grundlagen für den Vergleich festgezurrt. 14 Tage hatten beide Seiten allerdings Zeit, Widerspruch einzulegen. Gebrauch gemacht wurde davon nicht. Die Einigung ist also gültig.
Der Unternehmer hat sich damit verpflichtet, an den bisherigen Vorwürfen nicht festzuhalten und sie nicht zu wiederholen. Auch eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist vom Tisch. Allerdings legte Rechtsanwalt Schultze im Gespräch mit der Redaktion Wert auf die Feststellung, dass das Verhalten seiner Mandantin keineswegs als Schuldeingeständnis zu interpretieren sei.
Der Jurist erklärte, er habe die näheren Umstände, die zur vermeintlich illegal verlängerten Dienstreise geführt hätten, auch erst nach dem Gütetermin in Erfahrung bringen können. Demnach habe sich das Audit in Afrika über einen Mittwoch und Donnerstag erstreckt. Ein Rückflug unmittelbar danach habe sich aber als unpraktisch erwiesen, weil er nicht direkt nach Deutschland geführt hätte. Daher habe der Geschäftsführer vorgeschlagen, den Aufenthalt bis zum darauf folgenden Montag zu verlängern. Dann sei nämlich ein Flug ohne längeren Zwischenstopp möglich gewesen.
Somit sei es um vier Tage gegangen: das Wochenende, das ohnehin als Freizeit zu werten sei, sowie besagten Freitag und Montag. Für beide Tage, so betonte Schultze, sei die Mitarbeiterin freigestellt worden. „Das Verhalten meiner Mandantin war also durch ihren Vorgesetzten gedeckt“, so der Anwalt. Trotzdem habe sie sich entschieden, auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten. Sie habe erkannt, dass sie in der Firma unerwünscht sei.