Abensberger Landwirt setzt sich gegen den Zweckverband Hopfenbachtal-Gruppe durch

Von Martina Hutzler · 9. Februar 2026 um 19:00

Das „Bündnis für eine gerechte Wasserversorgung“ (BgW) rund um einen Abensberger Landwirt hat einen juristischen Erfolg erzielt: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Januar eine Wasser-Gebührensatzung des Zweckverbands Hopfenbachtal-Gruppe für unwirksam erklärt.

Der Landwirt Franz Aunkofer aus Baiern bei Abensberg hatte mit Berufskollegen das „Bündnis für eine gerechte Wasserversorgung“ (BgW) gegründet, weil er sich über unterschiedliche Wassergebühren im Einzugsbereich des Trinkwasser-Zweckverbands Hopfenbachtal-Gruppe (HTG) geärgert hat. Die HTG besteht aus den Städten Abensberg und Kelheim und den Gemeinden Hausen und Saal a. d. Donau; einige Ortsteile von Saal werden allerdings als sogenannte „Gastwasser“-Kunden mitversorgt. Und zahlen einen niedrigeren Kubikmeter-Preis als die direkten Bezieher der HTG.

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Aunkofer zog deshalb vor Gericht: Basierend auf seinem Gebührenbescheid aus dem Jahr 2022, klagte er gegen die zugrunde liegende Gebührensatzung der HTG.

Kläger moniert: Gäste zahlen weniger als im Stammgebiet

Sein Argument: Abnehmer im HTG-Verbandsgebiet – wie er selbst – finanzierten mit ihren Gebühren die niedrigeren Gebühren der Wassergäste mit. In der Tat entschied der VGH nun, dass die Gebührensatzung im Jahr 2020 rechtswidrig erlassen wurde; zum einen eben, weil der Zweckverband die Gebühren fehlerhaft festgesetzt habe, wie Gerichtssprecher Felix Nürnberger berichtet.

Denn Aufgabe des Zweckverbands sei grundsätzlich nur die Versorgung der eigenen Mitgliedsgemeinden. Falls ein Zweckverband darüber hinaus - unbefristet oder zumindest über mehrere Jahre hinweg - Wasser an andere Mitgliedsgemeinden bzw. -gemeindeteile liefere, handele es sich in der Regel um Zweckvereinbarungen. Und solche seien nur in schriftlicher Form wirksam – „ was hier nicht der Fall war“, so der Gerichtssprecher. Weil somit der Wasserlieferungsvertrag mit Saal unwirksam war, hätte die HTG die daraus entstehenden Kosten auch nicht in ihrer Gebührenkalkulation und -festsetzung berücksichtigen dürfen.

Diese Voraus-Kalkulation für die Jahre 2021 bis 2024 waren Grundlage für den Bescheid an Franz Aunkofer. Der VGH kreidete der HTG noch einen zweiten Fehler in ihrer Kalkulation an: Es sei „zu Unrecht eine Kostenunterdeckung aus den Jahren 2016 bis 2019 eingestellt“ worden.

Grundsätzlich sei zwar zulässig, Unter- oder Überdeckungen aus dem vorherigen Gebührenzeitraum im folgenden auszugleichen, so das Gericht. Denn eine mehrjährige Vorauskalkulation könne nie alle Schwankungen und Änderungen exakt vorhersagen. Aber für so einen Ausgleich hätte es auch für den vorherigen Zeitraum – im konkreten Fall für die Jahre 2016 bis 2019 – schon einer Vorauskalkulation bedurft. Die aber gab es bei der HTG noch nicht.

Das Münchner Urteil wurde noch nicht unmittelbar rechtskräftig; der VGH hat allerdings keine Revision zugelassen. Dagegen kann der Zweckverband als unterlegene Partei noch eine Nichtzulassungs-Beschwerde einlegen, beim Bundesverwaltungsgericht.

Bescheide werden nicht automatisch ungültig

Falls die Entscheidung rechtskräftig wird, „gilt die Unwirksamkeit dieser Gebührensatzung nicht nur für den Kläger“, erklärt VGH-Sprecher Felix Nürnberger weiter: Vielmehr könne sich „jeder darauf berufen, der auf Grundlage dieser Satzung zu Gebühren herangezogen wird und dagegen vorgegangen ist“. Sprich: (Nur) solche Wasserbezieher, die ebenfalls Rechtsmittel gegen ihren Bescheid eingelegt hatten, können sie sich nun auf das Urteil im Fall Aunkofer berufen.

Alle übrigen Bescheide bleiben wirksam. Der Zweckverband muss auch nicht zwingend die unwirksame Satzung rückwirkend durch eine korrekte ersetzen, so das Gericht auf Nachfrage. Möglich wäre so ein rückwirkender Erlass zwar, „allerdings nur unter spezifischen rechtlichen Voraussetzungen“.

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