Nach Gerichtsurteil: Sinkt der Wasserpreis für Hunderte Abnehmer im Kreis Kelheim?

Von Martin Rutrecht · 9. Februar 2026 um 19:00

Landwirt Franz Aunkofer aus dem Abensberger Ortsteil Baiern ist zufrieden. Als Kläger für das „Bündnis für eine gerechte Wasserversorgung“ (BgW) war er gegen die Verbrauchsgebühren der Hopfenbachtal-Gruppe vorgegangen. Und bekam vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht. Davon könnten Abnehmer beim Wasserpreis profitieren.

Die Materie wirkt trocken, es geht um Satzungen des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe (HTG). Doch für Verbraucher – die HTG versorgt rund 3600 Einwohner – hat der Rechtsstreit möglicherweise konkrete Auswirkungen auf den Geldbeutel. „Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 bis 2024 war fehlerhaft“, fasst Aunkofer einen Punkt aus dem Urteil des Bayerischen VGH zusammen.

Lesen Sie dazu auch: Abensberger Landwirt setzt sich gegen den Zweckverband Hopfenbachtal-Gruppe durch

Die HTG hatte für die Kalkulation der Verbrauchsgebühren eine Unterdeckung (ein Defizit) von rund 180.000 Euro aus vorangegangenen Jahren herangezogen. Dieses Minus aus früheren Jahren hätte die HTG aber nicht ansetzen dürfen, weil vormals der Wasserpreis nur geschätzt wurde und somit die Verantwortung für etwaige Ungenauigkeiten beim Versorger selbst lag, so Aunkofer. Was das Bündnis aus 150 Abnehmern um den Landwirt bemängelte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Ansicht. Die HTG könne für Unterdeckungen nicht die Gebührenzahler im folgenden Zeitraum heranziehen, da sie den Grund für eine falsche, weil fehlende Kalkulation selbst zu verantworten habe. Vereinfacht gesagt: „Die Abnehmer mussten übererhöhte Gebühren abstottern, weil die HTG unzureichend bzw. gar nicht gerechnet hat“, sagt der Landwirt.

Kläger kreidet HTG erneut zu hohe Kostenkalkulation an

Die Gebührensatzung von 2021 bis 2024 ist nach dem Spruch des 20. Senats rechtswidrig. Auf Rückzahlungen dürften die Abnehmer dennoch nicht automatisch hoffen, so Aunkofer. Aber künftige Kalkulationen müsse die HTG „g’scheit machen“. Und da hat das Bündnis ein Auge auf die aktuelle Gebührenberechnung (2025 bis 2028). „Hier sind jährlich 20.000 Euro für Rücklagenbildung angesetzt, die wir mitzahlen müssen.“ Und weitere 80.000 Euro an kalkulatorischen Kosten seien rechtswidrig veranschlagt.

Das sei nicht nachvollziehbar, weil alle Verbesserungsmaßnahmen und alle anderen Investitionen mit dem neuen, erstmals gültigen Herstellungsbeitrag abbezahlt seien. „Nimmt man die insgesamt 100.000 Euro jährlich heraus, müsste der Wasserpreis für jeden Abnehmer um rund 30 Cent pro Kubikmeter sinken.“ Aktuell zahle man 1,86 Euro netto je Kubikmeter. „Sofern die HTG nicht reagiert, werden wir auch die aktuellen Gebühren wieder beklagen.“

Die Normenkontrollklage des „Bündnis für eine gerechte Wasserversorgung“ zielte auch auf Gastwasser-Lieferungen der HTG in Saaler Ortsteile ab. Obwohl das schon mindestens 14 Jahre der Fall ist, gibt es keinen schriftlichen Vertrag, den die Verbandssatzung für eine Wasserlieferung außerhalb des eigenen Gebiets aber zwingend vorschreibt. Auch hier pflichtete der Senat dem Kläger bei.

Der Landwirt kämpft mit dem „Bündnis für eine gerechte Wasserversorgung“ für 150 Abnehmer. - Foto: Rutrecht

„Problematisch ist, dass die HTG ohne Vertrag keine Rechtsgrundlage für Forderungen aus Wasserlieferungen an die Gemeinde Saal hat“, erklärt Aunkofer. Würde diese eine Zahlung verweigern, hätte der Zweckverband keine Rechtsmittel, die Gelder einzuklagen.

Auch die Kritik am niedrigeren Wasserpreis der Saaler Gastwasser-Bezieher (1,58 €/ Kubikmeter) erfährt durch den Senat Nahrung. „Ohne dass es noch darauf ankommt, bestehen auch Zweifel an der durchgeführten Kalkulation des Gastwasserpreises“, heißt es im Urteil. Die Grundstückseigentümer im Einzugsbereich der Wasserversorgungsanlage dürften nicht mit Aufwendungen für Lieferungen an Wassergäste belastet werden, merkt das Gericht an.

„Dieser Satz im Urteil löst hoffentlich ein Umdenken in der HTG aus“, sagt Aunkofer. Laut Kalkulationen des Zweckverbands bezog die Gemeinde Saal zuletzt rund 14 Prozent des verkauften Wassers, beteiligte sich aber nur mit rund zwei Prozent an den Unterhaltskosten der Anlagen. Dass Saal jüngst 200.000 Euro zu Verbesserungsmaßnahmen beisteuerte, „ist schon mal ein guter Ansatz“, so der Landwirt. Für ihn ist nach wie vor nicht stimmig, dass HTG-Mitglieder einen höheren Preis zahlen als die Gastwasser-Bezieher.

Gastwasser-Lieferungen an Saal „nur in engen Grenzen“

Auch auf grundsätzliche Einlassungen des Gerichts weist Aunkofer hin. So seien Wasserlieferungen von Zweckverbänden an Gebiete außerhalb des Versorgungsgebietes „nur in engen Grenzen möglich“. Eine Versorgung der gesamten Gemeinde Saal mit Gastwasser wäre beispielsweise nicht erlaubt. Auch gegenseitige Aushilfe mit Personal sei Zweckverbänden nicht gestattet.

Vor diesem Hintergrund müssten sich auch andere Zweckverbände Gedanken machen. „Nach unserem Urteil dürften bestehende Gastwasserlieferungen und andere Zweckvereinbarungen zur Nichtigkeit von Verbrauchsgebühren vieler Zweckverbände führen.“ Als konkretes Beispiel nennt er den Zweckverband Wasserversorgung Hallertau, wo auch ein Urteil ansteht.

Die HTG rätselt

Prüfung: Die HTG will sich das Urteil laut Verbandsvorsitzendem Leo Poschmann erst genau ansehen. „Das Gericht weist zwar auf Fehler hin, gibt aber keine Handlungsempfehlung, was wir machen sollen“, so Poschmann.

Konsequenzen: Es sei unklar, ob die HTG Rückzahlungen an die Abnehmer leisten müsse. Die grundsätzlichen Anmerkungen des Gerichts zu Gastwasser-Lieferungen könnten „Folgen für ganz Bayern haben“.