Unvollständige Angaben bei Abgaswerten: Deutsche Umwelthilfe verklagt Regensburger Autohaus

Von Rainer Wendl · 8. Oktober 2025 um 17:00

Weil die Abgaswerte bei im Internet beworbenen Luxusfahrzeugen fehlten, verklagte die Deutsche Umwelthilfe einen Regensburger Autohändler. Die entscheidende Frage war: Was ist „neu“?

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Wenn es ums Thema Abgaswerte geht, versteht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) keinen Spaß. In Regensburg weiß man das, seit die Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzorganisation per Klage eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Weißenburgstraße durchsetzte. Weil dort eine Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid vorlag, wurde die vielbefahrene Trasse 2020 zur Tempo-30-Zone und ist es nach zwischenzeitlicher Aufhebung auch heute noch.

Dass die DUH abseits solcher öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten auch bei kleinsten Details ganz genau hinschaut, musste nun ein hiesiger Autohändler erfahren – und zahlen.

Richter hat keinen Spielraum bei Urteil

Dieser wurde von der DUH auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf den Ersatz von Abmahnkosten verklagt. Der Vorwurf lautete, dass der Beklagte bei Werbemaßnahmen die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu Energieverbrauch, CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse vorenthalten habe. Konkret ging es um zwei im Internet angebotene Porsche und einen BMW der M-Reihe.

Bei der Verhandlung am Donnerstag am Landgericht stellte sich schnell heraus, was der entscheidende Punkt in dieser Sache ist: Es ging um die Frage, ob es sich bei den genannten hochpreisigen Autos um neue Fahrzeuge handelt. Denn bei solchen greift die Kennzeichnungspflicht. Wie der Zustand „neu“ in diesem Zusammenhang definiert ist, wird durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) genau geregelt. Hier bedeutet „neu“ nicht zwingend fabrikneu oder noch niemals zugelassen – auch Fahrzeuge, deren Erstzulassung noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder die weniger als 1000 Kilometer auf dem Tacho haben, gelten als „neu“.

Das Gericht kann ja gar nicht anders entscheiden – das ist leicht verdientes Geld.

Geschäftsführer des beklagten Autohauses

„Daher müssen Sie diese Angaben in der Werbung machen“, belehrte der DUH-Anwalt den Geschäftsführer des Autohauses. Dessen Erklärung „Ich wusste das nicht“ war wertlos, wie Richter Klaus Rappert deutlich machte: „Der Wortlaut ist ganz klar. Ich habe hier keinen Spielraum, nicht von Neuwagen auszugehen.“ Auch den Hinweis des Beklagten, dass es keine Wiederholungsgefahr gebe, konterte der Richter: „Die besteht schon alleine deswegen, weil sie sich dagegen wehren, dass es ein Verstoß ist.“ Wirklich zu verhandeln gab es also nichts.

So hatte der Geschäftsführer lediglich die Wahl, einem Anerkenntnisurteil zuzustimmen und damit bei den Prozesskosten einen Tausender zu sparen. Nach nicht einmal 20 Minuten stand damit fest, dass der Autohändler rund 1500 Euro zahlen muss, die Anwaltsgebühr kommt noch obendrauf. Als Streitwert wurden 20 000 Euro festgelegt, der Kläger hatte ihn im Vorfeld auf 30 000 Euro beziffert.

Ärger über den „Abmahnverein“ Umwelthilfe

„Das ist ein Witz“, sagte der Autohändler nach Verlassen des Gerichtssaals und meinte damit die sich ständig ändernden Regelungen und Vorschriften. Die in seinem Fall relevante Kennzeichnungspflicht gelte seit Dezember 2023, die Abmahnung von der Umwelthilfe hatte er im November 2024 auf dem Tisch.

„Das Gericht kann ja gar nicht anders entscheiden“, sah er ein und ärgerte sich gleichzeitig über das Vorgehen des Umwelt- und Verbraucherschutzverbands: „Das ist leicht verdientes Geld.“