E-Autos parken für drei Stunden kostenlos: Was ist in Neumarkt erlaubt, was nicht?

Von Nicole Selendt · 6. August 2025 um 17:00

Seit 1. April dürfen E-Autos bayernweit auf öffentlichen Parkflächen bis zu drei Stunden kostenlos parken. Auch in Neumarkt. Doch für welche Parkplätze in Neumarkt gilt die Regelung überhaupt? Und wie intensiv wird sie von den Neumarktern seit ihrer Einführung genutzt?

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Wo darf man parken?

Grundsätzlich dürfen E-Fahrzeuge auf allen öffentlichen von einer Gemeinde oder Stadt bereitgestellten Parkflächen, auf denen ansonsten Parkgebühren nach der Straßenverkehrsordnung entrichtet werden müssen, geparkt werden, heißt es in einem Informationsschreiben des Bayerischen Innenministeriums. Diese seien beispielsweise am blauen P-Verkehrszeichen erkennbar.

Das trifft in Neumarkt zum Beispiel auf die Parkplätze in der Marktstraße zu oder auf markierte Parklücken im Innenstadtbereich. Für die öffentlichen Parkplätze in Neumarkt gilt laut Stadtpressesprecher Josef Pöllmann generell: „Die Parkzeit ist mittels Parkscheibe oder elektronischer Parkscheibe zu erfassen.“

Wo ist Vorsicht geboten?

Vorsicht ist bei den Parkflächen rund um das Landratsamt geboten. Der Parkplatz direkt vor dem Haupteingang ist laut dem Sprecher des Landratamts, Michael Gottschalk, ein öffentlicher Parkplatz. Dort sei das kostenlose Parken für E-Autos erlaubt – jedoch in diesem Fall nur für die allgemeine Höchstparkdauer von zwei Stunden. Eine solche wird laut Innenministerium durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt. Nur die entsprechenden Aufkleber auf den Parkscheinautomaten, die Autofahrer über die neue Regelung informieren, seien noch nicht angebracht, sagt Gottschalk.

Auf Parkscheinautomaten in Neumarkt stehen Hinweise, was auf der jeweiligen Park-Fläche für Elektrofahrzeuge gilt. - Foto: Nicole Selendt

Die Parkplätze auf der Fläche hinter dem Gesundheitsamt sind allerdings nicht öffentlich, wie Gottschalk weiter konkretisiert – sie seien den Bediensteten des Landratsamt vorbehalten. Und auch die Fläche in der Dr. Grundler-Straße zwischen Gesundheitsamt und Ostendorfer Gymnasium ist nicht für öffentliches Parken vorgesehen – das Grundstück dort gehört der Firma Bögl.

Wo gilt die Gebührenbefreiung nicht?

Grundsätzlich gilt die Befreiung auf privatwirtschaftlich betriebenen Parkplätzen nicht. Ein Beispiel für eine solche Fläche ist der Parkplatz gegenüber des Klinikums Neumarkt in der Nürnberger Straße. Das Innenministerium rät in solchen Fällen dazu, die Aushänge am Parkscheinautomaten zu lesen, bevor man sein Auto nach dem Abstellen verlässt. Dort steht, ob elektrisch betriebene Fahrzeuge von den Parkgebühren befreit sind und was gegebenenfalls zu beachten ist.

Auch für die Parkplätze am Klägerweg hinter dem Klinikum – dabei handelt es sich größtenteils um einen Mitarbeiterparkplatz – gilt die Gebührenbefreiung nicht. Und die Parkplätze direkt vor dem Haupteingang des Krankenhauses seien zum größten Teil ohnehin nur für bestimmte Personengruppen, bestimmte Abteilungen oder zum kurzzeitigen Abstellen gedacht, wie Klinikumssprecher Oliver Schwindl erklärt.

Was gilt für Parkhäuser?

Parkhäuser fallen ebenso wie privatwirtschaftlich betriebene Parkflächen nicht unter die neue Regelung, wie das Innenministerium schreibt. Parkhäuser seien abgeschlossene Einrichtungen mit Schrankenanlagen. Das bedeutet laut einer Mitteilung der Stadtwerke: „Eine generelle Befreiung von Parkgebühren für E-Fahrzeuge ist bei uns aktuell nicht vorgesehen. Als kommunales Unternehmen wirtschaften wir eigenständig, auch im Bereich Parken.“

Was gilt für Parken nach dem Aufladen?

Allerdings betonen die Stadtwerke in ihrer Mitteilung auch: „Wer mit dem E-Auto bei uns parkt, kann an den Ladepunkten in den Parkgaragen unkompliziert Strom laden – und zwar ohne nach dem Ladevorgang zusätzliche Blockiergebühren zu befürchten. Die Parker zahlen ganz normal ihren Parktarif und können ihr Fahrzeug auch nach dem Laden entspannt noch stehen lassen.“ Das ist an den öffentlichen Ladepunkten der Stadt Neumarkt nicht der Fall, wie es auf Anfrage heißt. Die Stellplätze direkt vor den Ladesäulen seien nach wie vor mit einer Zusatzbeschilderung „Parken während des Ladevorgangs“ versehen. Hieran ändere die Neuregelung nichts. Diese Stellplätze seien daher nicht als „normale“ Dauerstellplätze benutzbar, heißt es abschließend.

Welche Fahrzeuge dürfen kostenfrei parken?

Kostenfrei parken dürfen ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge, die mit einem sog. „E-Kennzeichen“ gekennzeichnet sind, heißt es dazu aus dem bayerischen Innenministerium. Das E-Kennzeichen ist daran zu erkennen, dass das allerletzte Zeichen im Kennzeichen immer der Buchstabe „E“ ist. Sollte ein Fahrzeug rein theoretisch die Voraussetzungen für ein E-Kennzeichen erfüllen, der Halter sich aber bei der Anmeldung dagegen entschieden haben, müssen die Parkgebühren ganz normal entrichtet werden. Als E-Fahrzeuge gelten reine Batterie-Elektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellen-Fahrzeuge.

Was gilt für längeres Parken?

Wer sein E-Fahrzeug länger als drei Stunden parken möchte, muss für die zusätzliche Parkzeit die normalen Parkgebühren bezahlen. Passiert das nicht, könnte – wie sonst auch – ein Zettelchen unter dem Scheibenwischer klemmen.

Wie intensiv wird die Regelung von Autofahrern in Neumarkt bereits genutzt?

Wie Stadtpressesprecher Josef Pöllmann auf Anfrage mitteilt, habe die Stadt Neumarkt seit der Einführung der Befreiung keine statistische Erfassung eingeführt. Daher könne die Verwaltung weder einschätzen, wie die Regelung genutzt wird, noch, wie hoch die finanziellen Einbußen der Stadt durch teils ausbleibende Parkgebühren ausfallen. Letzteres sei einer der Gründe gewesen, warum Oberbürgermeister Markus Ochsenkühn die Einführung der Gebührenbefreiung in Bayern als eher kritisch bewertet hatte. Er bemängelt die Kostenbefreiung nach wie vor auch deswegen, weil sie einen Eingriff in die kommunale Selbstbestimmung bedeute.