Radfahrerin in Kelheim angerempelt, Sturz gefilmt und hochgeladen – droht dafür Haft?

Von Martin Rutrecht · 28. Juni 2025 um 15:00

Der Vorfall liegt bereits über einen Monat zurück, beschäftigt die Polizei Kelheim aber weiterhin. Eine Radfahrerin (38) wurde in der Bahnhofsstraße angerempelt, sie stürzte. Wenig später fand die Frau ein Video von ihrem Sturz in Sozialen Medien. So steht es um die Ermittlungen und mögliche Folgen für die Täter.

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Die 38-Jährige fuhr am 20. Mai 2025, ein Dienstag, gegen 20 Uhr die Bahnhofstraße entlang und wollte an einer Gruppe Jugendlicher vorbei. Als sie sich auf gleicher Höhe befand, wurde einer der Jugendlichen von einem anderen aus der Gruppe angerempelt, der daraufhin mit der Radfahrerin zusammenstieß.

„Ein 16-jähriger und ein 18-jähriger Landkreisbewohner verursachten den Unfall“, ergänzt Polizeikommissar Steffen Heppenheimer von der PI Kelheim den damaligen Pressebericht der Polizei. Die Frau verletzte sich leicht, am Rad entstand ein Schaden im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich, erklärt er weiter.

War es Absicht der Jugendlichen oder rangelten sie einfach?

Ermittlungen wegen eines Delikts der fahrlässigen Körperverletzung wurden eingeleitet. Wobei noch nicht geklärt ist, ob die Rempelei absichtlich herbeigeführt wurde, um die Frau zu Sturz bringen, oder ob die Jugendlichen einfach in dem Moment gerade rangelten, als sie vorbei fuhr.

Später entdeckte die Frau ein Video von ihrem Sturz auf einer Plattform in den Sozialen Medien. Welche Website es war, ist der Polizei nicht bekannt. Zu Länge und genauem Inhalt dürfen die Beamten „aus ermittlungstaktischen Gründen“ keine Auskunft geben. Ungeklärt ist, ob die Jugendlichen selbst die Sequenz hochluden oder ob es ein möglicher Augenzeuge war. „Das ist derzeit Gegenstand der Ermittlungen.“

Datenschutz-Verordnung: Person muss ihre Einwilligung geben

Zu einer möglichen strafrechtlichen Konsequenz für das Hochladen verweist der Polizeisprecher auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In Artikel 6 heißt es darin: Die Verarbeitung – sprich in diesem Fall das Veröffentlichen – ist nur rechtmäßig, wenn „die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat“. Das hat die Frau, zu der die MZ vergeblich Kontakt herstellen wollte, definitiv nicht getan.

Bitter könnte es für den Einsteller des Videos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) werden, auf das Heppenheimer auch abzielt. Darin ist in Paragraf 22 formuliert: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Die rechtlichen Folgen können drastisch ausfallen. „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft“, wer dagegen verstößt, heißt es in Paragraf 33 im KUG.