Makler aus Neumarkt erklärt, warum ein Blick in die Kloschüssel Geld sparen kann

Der Neumarkter Immobilienmakler Hans-Werner Gloßner beleuchtet regelmäßig in seiner Kolumne Themen rund um Mieten und Wohnen. Diesmal beschäftigt er sich damit, wann der Vermieter und wann der Mieter Reperaturen an der Toilette zahlen muss – und den Wasserverbauch.
Wieder ein Fall aus der Praxis: Ein junger Mieter bezog eine Einzimmerwohnung. Nach kurzer Zeit aber wurde ihm das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt. Daraufhin kündigte er auch das Mietverhältnis und zog vorübergehend wieder zu seinen Eltern.
Als er die Wohnung verließ, vergaß er leider, dass in der Toilette das Wasser ununterbrochen die Schüssel herunterlief. Vielleicht hatte sich beim Spülen die Taste verklemmt oder der Schwimmer im WC-Kasten funktionierte nicht mehr. Wie auch immer, nach 14 Tagen kam er wieder in die Wohnung und stellte den Schaden fest. Die Wasseruhr zeigte einen enormen Verbrauch von mehreren Kubikmetern.
Die Reparatur, die mietrechtlich gesehen als Bagatellschaden zu bezeichnen ist, musste der Vermieter übernehmen. Den Wasserverbrauch jedoch musste der Mieter bezahlen – es waren mehrere Hundert Euro. Zusätzlich zum Wasserbezug kommt auch noch ein weiterer Kostenfaktor, das Abwasser, das an den Versorgungsgeber zu entrichten ist.
Der Grund, warum es die Pflicht des Mieters war, das Wasser zu bezahlen, ist einfach: Er hatte es versäumt, die WC-Spülung zu kontrollieren. In der Juristensprache hat der junge Mann somit fahrlässig gehandelt, weil er den Vermieter nicht darüber informiert hatte, dass eine Reparatur der Toilette sofort nötig gewesen wäre.
Kontrollieren Sie also nach dem Spülgang stets, ob das Wasser in der Toilette nachläuft. Ist das der Fall, sollten Sie sofort Ihren Vermieter informieren, denn er hat die Reparatur zu veranlassen. Wenn die Rechnung bis exakt 100 Euro inklusive Mehrwertsteuer ausmacht, bezahlt sie der Mieter. Ab hundert Euro aufwärts zahlt der Vermieter.
