Vernichtendes Urteil für Gaststättenbetreiber – Lokal bei Schwandorf muss wieder schließen

Von Mittelbayerische Zeitung · 9. Juni 2025 um 17:00

Herbe Niederlage für die Betreiber einer Gaststätte im Schwandorfer Stadtgebiet: Nachdem die Stadt den Wirtsleuten die Genehmigung entzogen hatte, schöpften die Betreiber nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg immerhin etwas Hoffnung. Das Lokal durfte vorerst wieder aufsperren. Doch nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Beschluss einkassiert – mit deutlichen Argumenten.

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Wie berichtet, gibt es zwischen der Stadt Schwandorf und der betroffenen GmbH schon länger einen Rechtsstreit. Das Rathaus hatte den Betreibern der Gaststätte, die im Juni des vergangenen Jahres nach Hygiene-Mängeln für kurze Zeit nur eingeschränkt geöffnet war, im Oktober per Bescheid die Konzession auf Dauer entzogen – und dies mit sofortiger Wirkung. Als Hauptgrund für diese Entscheidung war mangelnde Zuverlässigkeit angeführt worden.

Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hatte die GmbH noch Erfolg

Gegen den Sofortvollzug wehrten sich die Betreiber – und hatten damit Erfolg vor dem VG in der Bezirkshauptstadt. Zur Begründung hatten die Verwaltungsrichter ausgeführt, „dass zwar einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt“. Das Gericht vermöge aber „nicht zu erkennen, dass der Weiterbetrieb der Gaststätte während der Dauer des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt“.

Die Konsequenz: Die Gaststätte durfte wieder öffnen. Ob sie davon auch wirklich Gebrauch machte, ist aber unklar. Anwohner des Lokals berichteten gegenüber der MZ, dass dort schon länger kein Betrieb mehr stattgefunden hätte.

Die Stadt Schwandorf wollte indes die Eil-Entscheidung des VG nicht auf sich sitzen lassen. Sie legte Rechtsmittel gegen den Beschluss ein. Folglich musste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit der Causa beschäftigen.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar

Dort erging nun am 5. Juni ein weitreichender Beschluss. Der BayVGH hat der Beschwerde der Stadt stattgegeben und die Entscheidung aus Regensburg entsprechend abgeändert, wie Pressesprecher Felix Nürnberger auf Anfrage der MZ mitteilte. Der Beschluss sei unanfechtbar, die betroffene GmbH dürfe die Gaststätte folglich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht fortbetreiben.

Als Grund für ihre Entscheidung nennen die zuständigen Richter in München unter anderem ein sogenanntes Strohmannverhältnis. Dieses soll in der betroffenen Betreiber-GmbH vorherrschen. Konkret heißt das: Nicht die Geschäftsführung zieht in Wahrheit die Strippen, sondern eine Person in deren unmittelbarem Umfeld. Doch diese Person sei „aufgrund einschlägiger Vorstrafen nicht zur Führung des Gaststättenbetriebs/der GmbH befugt“ gewesen, so Pressesprecher Nürnberger.

Die gaststättenrechtliche Tätigkeit der GmbH und der für sie handelnden Personen ist geprägt durch einen eklatanten Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften.

Felix Nürnberger, Pressesprecher des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Anders als die Kollegen beim VG sehen die Richter am BayVGH zudem sehr wohl eine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter bei einem Fortbetrieb und stützen das konkret auf zwei Aspekte.

Pressesprecher Nürnberger nennt zum einen die Hygienemängel, die schon einmal zu einer vorübergehenden Schließung geführt hatten. „Der BayVGH sieht die konkrete Gefahr, dass sich bei einem Fortbetrieb bzw. einer Wiedereröffnung solche Verstöße wiederholen würden“, erklärte der Behördenvertreter.

Harte Worte aus München

Zum anderen bestehe in den Augen der zuständigen Richter die Gefahr, dass die betroffene GmbH „auch künftig bestehende bzw. neue entstehende Verbindlichkeiten nicht begleichen wird“. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Steuerschulden oder Forderungen von privaten Gläubigern. Schließlich habe sich in der Vergangenheit, so Nürnberger wörtlich, „eine wirtschaftliche Leitungsunfähigkeit/-unwilligkeit“ gezeigt.

Die gaststättenrechtliche Tätigkeit der GmbH und der für sie handelnden Personen sei geprägt „durch einen eklatanten Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften“. Ein Sinnes- oder Einstellungswandel sei für den BayVGH nicht zu erkennen, so Nürnberger abschließend.

Für die betroffene Gaststätte im Schwandorf Stadtgebiet gibt es noch zwei Chancen auf eine Zukunft. Theoretisch könnte die aktuell unterlegene GmbH doch noch im Hauptsacheverfahren gewinnen. Dies scheint aber eher unwahrscheinlich. Denn die zugrundeliegende Klage habe „mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg“, so die Prognose des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Ferner könnte ein neuer Pächter den Betrieb übernehmen und fortführen.