Hundehalter unterliegt mit Klage gegen Landratsamt Schwandorf

Von Josef Schaller · 29. Mai 2025 um 15:00

Das Verwaltungsgericht Regensburg musste sich am Dienstag mit der Klage eines Hundebesitzers aus dem Landkreis Schwandorf befassen, dessen Hunde vom Landratsamt wegen mehrfacher Verstöße gegen die Hundetierschutzverordnung vorübergehend fortgenommen wurden. Die Behörde bekam Recht.

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Während Vertreter der Behörde, unter anderem Amtsrat Walter Duschinger sowie Veterinärrat und Amtstierarzt Christian Reichelt die getroffenen Maßnahmen vor Gericht erneut begründeten, sah Rechtsanwalt Florian Schrems als Klägervertreter keine wesentlichen Haltungsmängel bei den Tieren.

Die Klage des Hundehalters, der persönlich nicht zur Verhandlung erschienen war, richtete sich gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts Schwandorf sowie gegen zahnärztliche Maßnahmen an einem seiner Hunde, die durch die Behörde eingeleitet worden waren. Geklagt wurde auch gegen die dadurch entstandenen Unterbringungs- und Tierarztkosten in Höhe von 9476,17 Euro.

Veterinäramt sah erhebliche Mängel

Zum Zeitpunkt des Einschreitens durch das Veterinäramt im September 2023 sollen 15 Tiere in der Obhut des Hundehalters gewesen sein. Bei einer unangemeldeten Kontrolle seien erhebliche Mängel festgestellt worden, so die Vorwürfe des Veterinäramtes. Genannt wurden in diesem Zusammenhang unter anderem zu kleine Zwinger, eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit, hochgradige Verschmutzung und schlechte Luft- und Lichtverhältnisse in den Hundeboxen.Trinkwasser für die Hunde sei ebenfalls nicht bereitgestanden. Nach dem Freigang hätten die Hunde sofort Harn und Kot abgelegt.

Dem Hundehalter sei daraufhin eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden, wie die Veterinäre betonten. Nach einer neuerlichen Kontrolle habe der Amtstierarzt keine wesentlichen Verbesserungen der Haltungsanlagen feststellen können. Bei einigen Tieren seien zudem kleinere Verletzungen an den Pfoten festgestellt worden. Aufgefallen sei den Veterinären auch das ängstliche Verhalten der Hunde.

„Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und die zu kleinen Käfige stellten erhebliche Leiden für die Hunde dar“, so Amtstierarzt Christian Reichelt vor Gericht. Bereits bei Kontrollen 2017 und am 1. August 2023 sei der Tierhalter auf die Hundetierschutzverordnung hingewiesen worden, sagte der Amtstierarzt.

Hunde im Tierheim untergebracht

Am 7. September 2023 seien die Tiere mit einem mündlichen Verwaltungsakt, der am 18. September schriftlich bestätigt worden sei, vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht worden. Nachdem der Halter eine Verbesserung der Unterbringungsverhältnisse nachweisen konnte, habe er die Tiere am 17. Oktober zurückerhalten.

Der Klägervertreter, Rechtsanwalt Florian Schrems, sah wegen der Unterbringung im Tierheim für die Hunde eine besondere Stresssituation gegeben. Er sprach deswegen von einer unverhältnismäßigen Maßnahme der Behörde.

„Wie dringend war denn die Zahnsanierung?“, so die Frage des Richters an den Amtstierarzt. Der verwies auf eine bei einer tierärztlichen Untersuchung festgestellte Zahnfraktur und eine „Umfangsvermehrung“ am Unterkiefer des Hundes. Daraufhin seien in einer Tierklinik Röntgenbilder angefertigt worden, um festzustellen, ob die Zahnpulpa offen sei, wie Reichelt sagte. Dann nämlich würden Bakterien in die Wunde wandern. Ein schnelles Handeln sei in so einem Fall zwingend erforderlich. Die Röntgenbilder hätten schließlich eine derartige Verletzung bestätigt.

Reichelt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behörde verpflichtet sei, bei einem Hund in ihrer Obhut Pflegemaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehöre auch tierärztliche Behandlung bei Infekten. „Es hätte zu einer Entzündung des Unterkiefers kommen können, was für den Hund sehr schmerzhaft ist und unbehandelt zu einer Sepsis führen kann“, so der Amtstierarzt.

Gericht: Klagen in allen Punkten „unzulässig“

Richter Andreas Fischer wies sämtliche Klagen des Hundehalters in allen Punkten als „unzulässig“ zurück. Das Gericht sei aufgrund der Äußerungen des Amtstierarztes überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Maßnahmen des Landratsamtes erfüllt gewesen seien. Den Hunden seien erhebliche Leiden zugefügt worden. Zudem sei der Kläger bereits vorgewarnt gewesen. Da seien die Maßnahmen an der unteren Skala des möglichen Maßnahmenkataloges einzustufen. Des Weiteren sei die zahnärztliche Behandlung des Hundes medizinisch geboten gewesen.