Schwandorfer Gaststätte darf vorerst wieder öffnen – doch die Stadt legt Rechtsmittel ein

Von Hubert Heinzl · 17. Januar 2025 um 15:00

Im Oktober 2024 Jahres hat die Stadt Schwandorf einer Gaststätte die Betriebserlaubnis entzogen, und dies mit sofortiger Wirkung. Nach einem Eilantrag der Betreiber hob nun das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wieder auf. Bis auf weiteres darf das Gasthaus wieder öffnen.

Wie berichtet, hatte die Stadt Schwandorf den Betreibern der Gaststätte, die im Juni des vergangenen Jahres nach Hygiene-Mängeln für kurze Zeit nur eingeschränkt geöffnet war, im Oktober per Bescheid die Konzession auf Dauer entzogen – und dies mit sofortiger Wirkung. Als Hauptgrund für diese Entscheidung soll mangelnde Zuverlässigkeit angeführt worden sein. Nur eine Kulanzzeit bis Ende des Jahres wurde den Betreibern eingeräumt.

Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg

Gegen den Bescheid der Stadt vom 22. Oktober 2024 wurde am 19. November des vergangenen Jahres beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg vonseiten der Gaststättenbetreiber Klage erhoben, wie eine VG-Sprecherin informierte. Zugleich sei ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, also gegen die sofortige Vollziehbarkeit des städtischen Bescheids.

Diesem Eilantrag habe das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 13. Januar nun stattgegeben, so die Sprecherin. Zur Begründung hätten die Verwaltungsrichter ausgeführt, „dass zwar einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt“. Das Gericht vermöge aber „nicht zu erkennen, dass der Weiterbetrieb der Gaststätte während der Dauer des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt“.

Richter: Auch mildere Mittel möglich

Das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Weiterbetrieb der Gaststätte überwiege nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse an einer sofortigen Betriebseinstellung. Der Gefahr der faktischen Leitung der Gaststätte durch einen unzuverlässigen Angestellten könne auch durch ein milderes Mittel als die Schließung begegnet werden, „etwa der Aussprache eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraf 21 Absatz 1 des Gaststättengesetzes“, so die Sprecherin abschließend.

Eine endgültige Entscheidung ist in der Angelegenheit allerdings noch nicht gefallen. Denn die Stadt Schwandorf will laut Pressesprecher Andreas Hofmeister Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen. Der Sofortvollzug des städtischen Bescheides bleibe indes „weiter ausgesetzt“. Im Klartext: Zumindest vorläufig darf die Gaststätte in Schwandorf wieder ihren Betrieb aufnehmen.