Regensburger und Münchner Richter einig: Behörden dürfen Todesschützen abschieben

Von Christian Eckl · 15. Mai 2025 um 16:18

Ein Kosovare tötete im Oktober 2019 vor einem Supermarkt in Abensberg (Landkreis Kelheim) einen Landsmann mit einem Kopfschuss und verletzte dessen Bruder schwer. Frau und Kinder mussten das Blutbad mit ansehen. Ein Gericht entschied aber, dass der Mann psychisch krank ist. Zwischenzeitlich ist er wieder frei. Gegen seine Abschiebung in den Kosovo klagte der Mann jetzt. Sein Anwalt fürchtet Blutrache.

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Der Todesschütze von Abensberg darf in sein Heimatland Kosovo abgeschoben werden. Der Münchner Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag auf Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht stattgegeben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Strafrecht anders zu bewerten sei wie das Ausländerrecht – der Mann, der am 2. Oktober 2019 in Abensberg vor einem Supermarkt einen Landsmann erschossen und einen anderen schwer verletzt hatte, wurde am Landgericht Regensburg 2020 für schuldunfähig erklärt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Dort kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr gefährlich sei – deshalb ist der Mann, obwohl er einen anderen Menschen getötet und einen weiteren schwer verletzt hat, seit Mai vergangenen Jahres in einem beschützten Umfeld in einer Wohnstätte in Niederbayern untergebracht. Er befindet sich aber auf freiem Fuß und kann sich beispielsweise immer wieder auch mit seiner Familie treffen. Die Behörden weigerten sich indes, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Dagegen klagte er.

Abensberg war in Aufruhr

Das ist geschehen: Mit einem Großaufgebot rückte die Polizei an, nachdem in der Nähe eines Einkaufszentrums in Abensberg mehrere Schüsse fielen. Ein 42-jähriger Mann hatte gezielt einen 39-Jährigen mit einem Kopfschuss getötet. Frau und Kinder des Opfers mussten dabei zusehen. Er flüchtete in einem Auto. Als er auch den Bruder des Todesopfers kurz darauf an einer Kreuzung stehen sah, schoss er auch auf ihn und verletzte ihn schwer. Das mögliche Motiv: Beide Opfer waren in dem Unternehmen des Mannes angestellt, gründeten dann aber ein Konkurrenzunternehmen. Vor Gericht schwieg der Mann.

Das Landgericht Regensburg verurteilte ihn dann aber nicht wegen der Tat, sondern stellte fest, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Er wurde in der Psychiatrie untergebracht und wegen einer Schizophrenie behandelt. Seit einem Jahr kann er sich wieder frei bewegen, wenn auch betreut durch Sozialarbeiter.

Parallel zum Maßregelvollzug mussten die Ausländerbehörden aber entscheiden, was mit ihm geschehen soll: Er hatte im Februar 2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Erst im Mai 2024 entschieden die Behörden, die Verlängerung abzulehnen, ihm sein Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU abzuerkennen und ihn aus der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik heraus in den Kosovo abzuschieben. Zudem wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot ins Bundesgebiet verhängt. In seiner Klage argumentierte der Regensburger Anwalt des Mannes, Urs Erös, unter anderem damit, dass die Strafvollstreckungskammer des Regensburger Landgerichts davon ausgegangen ist, er würde „keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen“. Wenn er aber aus der Sicht der Strafjustiz nicht mehr gefährlich sei, dann müsste dies auch für das Ausländerrecht gelten und würde seiner Ausweisung aus Deutschland widersprechen.

Richter in Regensburg und München einig: Strafrecht sticht nicht Ausländerrecht

Die Richter in Regensburg, aber auch in der höheren Instanz in München urteilten, es handle sich beim Strafrecht um einen ganz anderen Gesetzeszweck als das Ausländerrecht. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Kläger nachweisen, dass sich sein psychischer Zustand auch außerhalb eines geschützten Rahmens stabil halte – also im Alltag keinen Rückfall provoziere – und dass er in der Lage sei, mit belastenden Situationen eigenständig umzugehen und sich bei Bedarf Hilfe zu organisieren. Zwar bescheinigt ihm das betreuende Sozialteam eine gute Kommunikationsfähigkeit und Pünktlichkeit bei Terminen. Doch aus derselben Stellungnahme gehe auch hervor, dass der Mann außerhalb klar strukturierter Abläufe verunsichert reagiere und sich im Zweifel eher übervorsichtig verhalte. Für den Verwaltungsgerichtshof ist das ein Hinweis darauf, dass der Kläger weiterhin auf begleitende Unterstützung angewiesen ist und sich noch nicht eigenständig im Alltag bewährt hat.

Rückfall durch drohende Abschiebung?

Auch die drohende Ausweisung selbst könne eine psychotische Episode auslösen. Gerade weil der Kläger aktuell mit genau dieser Möglichkeit konfrontiert sei, sei dieser Aspekt bei der Bewertung seiner Gefährdungslage besonders zu berücksichtigen.

Der Anwalt des Mannes kritisierte den Beschluss des Gerichts und die Entscheidungen der Behörden scharf. „Im Hinblick auf das gravierende Krankheitsbild erscheint mir die Außerachtlassung der trotzdem noch notwendigen weiteren medizinischen und psychologischen Betreuung als gefährdend, sowohl im Sinne der Eigen- als auch der Fremdgefährdung“, sagte Urs Erös. „Ob diese Fremdgefährdung jetzt in Deutschland oder in einem Drittland stattfindet, ist im Hinblick darauf, dass Menschenleben gefährdet sein könnten, nicht ausreichend gewürdigt worden.“

„Angst vor Blutrache“

Erös fürchtet aber auch um das Leben seines Mandanten: „Der zweite Punkt ist die Tatsache, dass es in großen Teilen des Kosovo Blutrachetendenzen gibt.“ Es bestehe also „eine Gefahr für Leib und Leben für seinen Mandanten, wenn Angehörige der Opfer zur Selbstjustiz schreiten würden.