Skurrile Auflagen für Neumarkter Zooabteilung - Dürfen schlafende Hamster verkauft werden?

Darf ein nachtaktiver Hamster tagsüber verkauft werden, wenn er schläft? Wie lange dürfen Kaninchen alleine im Geschäft sitzen, wenn ihre Artgenossen ein neues Zuhause gefunden haben? Um diese und mehr als 20 weitere Fragen ging es bei einem Rechtsstreit zwischen einem Neumarkter Gartencenter mit Zooabteilung und der Veterinärabteilung des Landratsamtes Neumarkt.
Nach mehr als zwei Jahren landete dieser am Dienstag vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg. Dabei hechtete die 4. Kammer unter Vorsitz von Richter Dr. Alexander Fischer in einem rund dreistündigen Verhandlungsmarathon eilends durch einen Katalog von 127 Nebenbestimmungen für den Tierschutz.
Diesen hatte das Landratsamt dem Betreiber des Gartencenters für die rund 600 Quadratmeter große Zooabteilung auferlegt. Gegen 24 davon hatte der Fachmarkt geklagt: bereits am 17. April 2023. Nach mehr als zwei Jahren saßen sich nun beide Parteien vor Gericht gegenüber. Geöffnet hat der Markt seit 16. März 2023, der Auflagenbescheid flatterte ihm am 28. März 2023 ins Haus. Seither herrscht Tauziehen um juristische Spitzfindigkeiten, denn letztlich stellte das Veterinäramt bei Kontrollen nur bei einer einzigen Auflage einen Verstoß fest: beim Hamsterverkauf.
Vorbildliche Tierhaltung
Abgesehen davon bekräftigte die Leiterin der Abteilung Veterinärwesen dem Gartencenter mehrfach vorbildliche Tierhaltung und Dokumentation – so auch die Einhaltung einer weiteren beklagten Auflage: Dass für den Verkauf der Tiere stets die sachkundig verantwortliche Person verfügbar sein muss bzw. ein Vertreter mit Sachkundenachweis.
Der Gartencenter hatte sich an der Formulierung der Auflage gestoßen, weil dies seiner Auffassung mit Blick auf die umfangreichen Öffnungszeiten nicht umzusetzen sei. Beide Parteien einigten sich nun, „verfügbar“ könne auch bedeuten, dass die Person telefonisch hinzugezogen werden kann. Eine längere Diskussion bedurfte die Auflage, dass Neuzugänge nicht direkt in die Altbestände von Tieren eingesetzt werden dürfen. Das sah das Veterinäramt aus epidemiologischer Sicht kritisch, zum anderen auch, weil es bei Kaninchen heftige Rangordnungskämpfe gebe. Problem nur: Es darf aber keine Einzeltierhaltung geben. Schließlich einigten sich die Parteien, dass im Einzelfall davon abgewichen werden darf.
„Man kann nicht alles regeln“
Dr. Alexander Fischer, Vorsitzender Richter
Mit fortschreitender Verhandlungsdauer zeigte sich der Vorsitzende Richter zunehmend ungeduldiger: „Man kann nicht alles regeln“, mahnte er die Behördenvertreter und die Kläger: „Fassen Sie halt nicht jede Auflage als Kritik auf!“
So beispielsweise die Forderung nach einer Reinigung der Trink- und Futternäpfe bei 70 Grad und die Frage, wie die Tiere heimgebracht werden: Nicht nur der Markt müsse die Bestimmungen einhalten, sondern solle ebenso Kunden darauf hinweisen, dass die Tiere in abgedunkelten, belüfteten und stabilen Boxen transportiert werden sollen.
Laufräder können für Verletzungen sorgen
Außer dass die Laufräder für Hamster so beschaffen sein sollten, dass letztere sich nicht die Füße wund laufen, forderte das Veterinäramt, dass die nachtaktiven Nager tagsüber nicht für den Verkauf geweckt werden sollen. Denn das sei ein Schock, der lebensverkürzend wirken könne.
„Mein Verständnis hält sich da in Grenzen – es passiert dem Hamster einmal im Leben, dass er verkauft wird“, kommentierte Richter Fischer. Dennoch: Im Bescheid wurde eingefügt, dass der Verkauf „nach Möglichkeit am späten Nachmittag oder Abend erfolgen soll“.
Einigung nach drei Stunden
Nach rund 180 Minuten Verhandlung gelang es dem Gericht schließlich, dass beide Parteien sich zu den 127 Auflagen einigten und nun ein neuer Bescheid ergehen kann.